Familien mit Kindern brauchen neben einem finanziellen Auskommen gute Angebote zur Kinderbetreuung, Hilfen im Haushalt und die Möglichkeit, Familie und Beruf zu vereinbaren. Mit verschiedenen Leistungen wird Ihre Familie finanziell entlastet und unterstützt. Hier finden Sie einen Überblick, welche Hilfen Familien von der Stadt Singen bekommen können.

Alle Sozialen Leistungen der Stadt Singen im Überblick

Singener Bonuskarte, Pflegeeltern-, Nachbarschaftskarte

Inhaberinnen und Inhaber einer Singener Bonuskarte, einer Pflegeeltern- oder Nachbarschaftskarte können folgende Vergünstigungen in Anspruch nehmen:

  • im Stadtlinienverkehr
  • bei der Volkshochschule Landkreis Konstanz e. V.
  • im Feriensommerprogramm
  • bei den Singener Bädern
  • beim Hegau- und Kunstmuseum
  • in der Städtischen Bibliothek
  • in der Stadthalle
  • in der Jugendmusikschule
  • im Cineplex Singen

Die Karten haben jeweils eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten.

Voraussetzungen

Die Singener Bonuskarte können folgende Singener BürgerInnen erhalten:

  • Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (erwerbsfähige Hilfebedürftige/Jobcenter)
  • Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung)
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Empfänger von Wohngeld
  • Empfänger von Kinderzuschlag

Anspruch auf eine Pflegeelternkarte haben alle Singener BürgerInnen, die ein Pflegekind in ihrem Haushalt betreuen.

Anspruch auf eine Nachbarschaftskarte haben alle Singener BürgerInnen, die Nachbarschaftshilfe für einen anerkannten Dienst leisten.

Benötigte Unterlagen zur Antragstellung

  • Nachweis Anspruchsberechtigung (z. B. Leistungsbescheid)
  • Personalausweis
  • Lichtbild

Kontakt

Frau
D. Kleinschmidt
DAS 2
Raum 014
Julius-Bührer-Straße 2
78224 Singen (Hohentwiel)

KiJu-Karte

Mit der KiJu-Karte können Kinder und Jugendliche aus Singen fast 200 verschiedene Angebote von mehr als 70 Vereinen, Betrieben und Institutionen stark vergünstigt oder zum Teil kostenlos nutzen.

Rentenantrag

Hilfestellung und Unterstützung bei der Antragstellung für:

  • Altersrente (alle Arten)
  • Witwen- und Waisenrenten
  • Erwerbsminderungsrenten

Sprechzeiten im DAS 2 (Julius-Bührer-Str. 2) nach Vereinbarung.

Für Einwohner der Ortsteile stehen zudem die jeweiligen Ortsverwaltungen als Ansprechpartner für die Rentenantragsstellung zur Verfügung.

Kontakt

Frau
D. Kleinschmidt
DAS 2
Raum 014
Julius-Bührer-Straße 2
78224 Singen (Hohentwiel)

Auskunft zu Rentenansprüchen und Ihrem Rentenverlauf

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Auskunfts- und Beratungsstelle
DAS 2
Julius-Bührer-Straße 2
78224 Singen

Wohnberechtigungsschein

Wohnberechtigungsschein beantragen

Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie, um eine geförderte und gebundene Sozialmietwohnung beziehen zu können. Sie müssen ihn dem Vermieter oder der Vermieterin übergeben, wenn Sie in eine Sozialmietwohnung einziehen. Der Wohnberechtigungsschein gilt auch für Ihre Haushaltsangehörigen.

Der Wohnberechtigungsschein bietet nur die Möglichkeit, einen Mietvertrag für eine Sozialmietwohnung abzuschließen. Einen Anspruch auf eine Sozialmietwohnung haben Sie damit nicht.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten.
  • wenn Sie sich gewöhnlich nicht in Baden-Württemberg aufhalten: die Gemeinde, in der Sie wohnen wollen

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie sind wohnungssuchend.
  • Sie und Ihre Haushaltsangehörigen überschreiten die maßgebliche Einkommensgrenze nicht.

Das Jahreseinkommen wird für jede zum Haushalt gehörende Person gesondert berechnet.

Zum Jahreseinkommen gehören, egal ob diese Einkünfte zu versteuern oder steuerfrei sind:

  • bei nicht selbständiger Arbeit der Bruttojahresverdienst abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
  • bei selbständiger Tätigkeit, auch in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb, der steuerlich anerkannte Gewinn
  • bei Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen der Überschuss der Einnahmen über die steuerlich anerkannten Werbungskosten
  • Bezüge aus Renten und Pensionen abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
  • steuerfreie Einkünfte z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld, Eingliederungshilfe und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -

     

Bei Alleinerziehenden ist das Jahreseinkommen um den steuerlichen Entlastungsbetrag zu mindern, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht.

Achtung: Im Fall gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, sind Trennungs- oder Scheidungsunterhalt, sowie Kindesunterhalt:

  • beim Unterhaltsempfänger als Einkommen jeweils in voller Höhe
  • beim Unterhaltspflichtigen der Kindesunterhalt bis zu 3000 € jährlich je Kind und der Trennungs- oder Scheidungsunterhalt bis zu 6000 € jährlich

zu berücksichtigen.

Für das Gesamteinkommen des Haushalts werden die Jahreseinkommen der einzelnen Haushaltsangehörigen zusammengerechnet.

Verfahrensablauf

Den Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der zuständigen Gemeinde beantragen.

Bitte verwenden Sie das vorgeschriebene Formular. Dieses erhalten Sie bei der Gemeinde. Je nach deren Angebot können Sie es auch im Internet herunterladen oder den Antrag online stellen.

Tipp: Am besten beantragen Sie den Wohnberechtigungsschein persönlich. So können Sie auch direkt klären, welche Unterlagen Sie in Ihrem Fall vorlegen müssen.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

Je nach Einzelfall unterschiedlich, vor allem:

  • Personalausweis
  • Einkommensnachweise aller Personen, die in die Wohnung einziehen möchten, z.B.
    • Gehaltsabrechnung(en) einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen
    • letzter Einkommensteuerbescheid oder letzte Einkommensteuererklärung
    • bei Selbständigen: letzte Einnahmen-Überschussrechnung

Kosten

je nach kommunaler Verwaltungsgebührensatzung

Hinweise

Keine

Rechtsgrundlage

Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)

  • § 1 Anwendungsbereich, Zweck und Zielgruppen
  • § 12 Einkommen
  • § 15 Überlassung von Mietwohnraum

Einkommensteuergesetz (EStG)

  • § 3 Nr.2 Steuerfreie Einnahmen
  • § 24 b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • § 32 Absatz 6 Kinder, Freibeträge für Kinder

Freigabevermerk

09.01.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

Kontakt

Frau
L. De Mitri
DAS 2
Raum 016
Julius-Bührer-Straße 2
78224 Singen (Hohentwiel)

Antragshilfe SGB XII

Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII können Personen erhalten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können.

Zudem müssen Sie folgendem Personenkreis zugehören:

  • Rentner oder
  • mindestens 15 Jahre alt und auf Dauer voll erwerbsgemindert (nicht mehr als 3 Stunden tägliche Arbeit möglich)

Zuständigkeit

Die Bearbeitung sowie die Entscheidung über Ihren Antrag obliegt ausschließlich dem Kreissozialamt des Landratsamtes Konstanz. Die Stadtverwaltung Singen bietet Ihnen diesbezüglich lediglich eine beratende Hilfe an bei:

  • Ausgabe und Entgegennahme der Anträge
  • Ausfüllen der Anträge
  • Prüfung auf Vollständigkeit der benötigten Unterlagen
  • Weiterleitung der Anträge an das Landratsamt Konstanz

Kontakt

Frau
D. Kleinschmidt
DAS 2
Raum 014
Julius-Bührer-Straße 2
78224 Singen (Hohentwiel)

Stoffwindelzuschuss

Die Stadt Singen gewährt allen Singener Kindern bis zum Alter von drei Jahren sowie Singener Bürgerinnen und Bürgern, die an Inkontinenz leiden, einen einmaligen Zuschuss beim Wechsel zu Mehrwegwindeln in Höhe von maximal 100 Euro (abhängig vom Einkaufswert).

Informationen und Anträge

Checkliste zur Antragstellung

Kinder

  • den Antrag auf „Zuschuss für Stoffwindeln“ ausfüllen
  • Rechnung im Original/Internetrechnung (max. 12 Monate zurückliegend) oder Vertrag über Windelservice (mit einer Laufzeit von mind. einem Jahr) vorlegen
  • Geburtsurkunde oder Ausweis des Kindes vorlegen
  • bei mehreren unterstützungsberechtigten Kindern ist für jedes Kind ein eigener Antrag zu stellen

Erwachsene

  • den Antrag auf „Zuschuss für Stoffwindeln“ ausfüllen
  • Rechnung im Original/Internetrechnung (max. 12 Monate zurückliegend) vorlegen
  • ärztliche Bescheinigung über Inkontinenz vorlegen

Kontakt

Frau
L. De Mitri
DAS 2
Raum 016
Julius-Bührer-Straße 2
78224 Singen (Hohentwiel)

Netzwerk Singener Wegweiser*innen

Mit der Einführung der KiJu Karte hat die Stadt Singen gemeinsam mit dem Verein Kinderchancen Singen e.V. ein neues Kapitel zur Förderung von Kindern aus einkommensschwachen Familien aufgeschlagen.

Viele Familien wissen jedoch nicht, dass man mit der KiJu Karte Vergünstigungen bekommt und dass es zahlreiche weitere Unterstützungsmöglichkeiten gibt.

Um diese besser bekannt und für die Familien leichter zugänglich zu machen, wurde das Projekt ins Leben gerufen. Es soll dazu beitragen, dass möglichst viele Singener Familien mit wenig Geld unterstützt und ermutigt werden, die vorhandenen Hilfen zum Wohle ihrer Kinder in Anspruch nehmen.

Kontakt

Frau
L. De Mitri
DAS 2
Raum 016
Julius-Bührer-Straße 2
78224 Singen (Hohentwiel)

Frau
A. Guldin
Kinderchancen Singen e.V.

Zusatzinformationen zu diversen Rentenarten

Altersrente - Rente bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand beantragen

Altersrente - Rente bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand beantragen

Möchten Sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand gehen, müssen Sie Ihre Altersrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Beachten Sie, dass Sie mit Abzügen bei der Rentenauszahlung rechnen müssen.

Der Abzug beträgt vor Erreichen der Regelaltersgrenze 0,3 Prozent je Monat und 3,6 Prozent je Jahr. Dieser bleibt auch bestehen, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und wirkt sich auch bei einer gegebenenfalls später zu zahlenden Hinterbliebenenrente aus. Diese Minderung kann durch eine Ausgleichszahlung vollständig oder teilweise ausgeglichen werden.

Hinweis:

  • Nach dem Rentenbeginn müssen Sie dem Rentenservice der Deutschen Post jede Adress- oder Namensänderung, Änderung der Bankverbindung sowie die Änderung des Familienstandes mitteilen. Dieser Service ist für die Zahlung der Rente zuständig.

Zuständige Stelle

  • die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Versicherungsamt Ihres Wohnsitzes
  • die Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) oder
  • für die DRV ehrenamtlich tätige Versichertenberaterinnen oder Versichertenberater

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Alter: je nach Geburtsjahr unterschiedlich
  • Ein vorzeitiger Renteneintritt ist bei folgenden Renten möglich:
    • Altersrente für langjährig Versicherte
    • Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  • Erfüllung einer von der Rentenart abhängigen Wartezeit
  • Erfüllung der besonderen Voraussetzungen bei der jeweiligen Rentenart
  • Ihr Rentenversicherungskonto ist vollständig geklärt.

Verfahrensablauf

Lassen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger beraten.

Im Beratungsgespräch können Sie klären,

  • ob es in Ihrem Fall möglich ist, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen beziehungsweise eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte für Sie in Frage kommt und
  • mit welcher Rentenminderung Sie rechnen müssen.

Dabei können Sie sich beispielsweise ausrechnen lassen, wie hoch Ihre monatliche Rente sein wird. Außerdem nennt Ihnen Ihr Berater oder Ihre Beraterin - auf Wunsch - die Höhe Beitrags, den Sie zusätzlich leisten können, um die Rentenminderung auszugleichen.

Sie können auch schriftlich eine besondere Rentenauskunft mit den gleichen Angaben beantragen.

Sie können dann entscheiden, ob Sie die vorzeitige Rente mit Abschlägen in Anspruch nehmen. In einem solchen Fall müssen Sie die Rente schriftlich beantragen oder Ihren Antrag bei den zuständigen Stellen aufnehmen lassen.

Die Formulare liegen bei den zuständigen Stellen für Sie bereit. Sie können den Antrag auch online stellen.

Den vollständig ausgefüllten Rentenantrag senden Sie direkt an Ihren Rentenversicherungsträger.

Nach Bewilligung Ihres Antrags überweist der Renten Service der Deutschen Post AG Ihre Rente monatlich auf Ihr Konto. Meistens wird ein Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen.

Sie können Ihre Rente auch auf das Konto einer anderen Person überweisen lassen. Diese Person muss im Rentenantrag der Überweisung zustimmen.

Die Rente wird am letzten Arbeitstag der Bank eines jeden Monats ausgezahlt.

Fristen

Für die Zahlung der errechneten Ausgleichsbeiträge: innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der besonderen Rentenauskunft

Wird die Ausgleichszahlung nach Ablauf der drei Monate gezahlt, können sich Änderungen in der Höhe der (noch) zu zahlenden Ausgleichsbeiträge ergeben.

Hinweis: Ausgleichsbeiträge können Sie auch noch einzahlen, wenn Sie bereits eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen beziehen. Hierzu beantragen Sie bitte erneut eine besondere Rentenauskunft bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger, die berücksichtigt, dass Sie bereits eine vorgezogene Altersrente beziehen.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter Rentenantrag
  • Personalausweis
  • Nachweise, die im Versicherungsverlauf nicht erfasst sind, beispielsweise:
    • Geburtsurkunde/Eheurkunde
    • Aufrechnungsbescheinigungen
    • Nachweise über Ausbildungszeiten
    • Nachweise über Zeiten der Arbeitslosigkeit
  • Nachweise über Krankheitszeiten

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt üblicherweise drei Monate nach Antragstellung.

Tipp: Stellen Sie den Antrag mindestens drei Monate bevor Sie das Renteneintrittsalter erreicht haben. So erhalten Sie gleich im Anschluss an Ihre Beschäftigung Ihre Rente.

Hinweise

Ab 55 Jahren erhalten Sie automatisch alle drei Jahre eine Rentenauskunft, die Sie über die Höhe Ihrer bisher erworbenen Rentenansprüche informiert.

Der Monatsbetrag der Rente wird nach einem festgelegten Verfahren errechnet aus

  • den im Laufe Ihres Erwerbslebens gezahlten Beiträgen und
  • gegebenenfalls weiteren relevanten Versicherungszeiten (z. B. Kindererziehungszeiten).

Freigabevermerk

08.08.2024 Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg

Altersrente beantragen (gesetzliche Rentenversicherung)

Regelaltersrente beantragen

Einen Anspruch auf Regelaltersrente können Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze haben:

  • Wurden Sie 1947 bis 1963 geboren, wird die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben.
  • Wurden Sie 1964 oder später geboren, liegt sie bei 67 Jahren.

Sie können die Regelaltersrente nur beanspruchen, wenn Sie eine bestimmte Zeit versichert waren. Diese Mindestversicherungszeit wird Wartezeit genannt. Die Wartezeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre.

Für die Wartezeit berücksichtigt werden:

  • Beitragszeiten, zum Beispiel:
    • Beiträge aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit.
    • Unter bestimmten Voraussetzungen zählen auch:
      • Monate, in denen Sie beispielsweise Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen haben,
      • Monate zwischen Januar 2005 bis Dezember 2010, in denen Sie Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld bezogen haben.
      • Freiwillige Beiträge
      • Kindererziehungszeiten für die ersten zweieinhalb beziehungsweise drei Lebensjahre.
      • Monate der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege.
      • Beiträge aus Minijobs, die Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber gezahlt haben.
  • Ersatzzeiten: beispielsweise Monate der politischen Verfolgung in der DDR.
  • Bei Ehescheidung: anrechenbare Monate aus einem Versorgungsausgleich.
  • Anrechenbare Monate aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
  • Anrechenbare Monate für versicherungsfreie Minijobs.

Die Regelaltersrente können Sie nicht vorzeitig erhalten, auch nicht mit Abschlägen.

Wenn Sie eine Regelaltersrente beziehen, können Sie unbegrenzt hinzuverdienen.

Zuständige Stelle

  • die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Versicherungsamt Ihres Wohnsitzes
  • die Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) oder
  • die ehrenamtlich tätigen Versichertenberaterinnen beziehungsweise Versichertenberater der DRV

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie haben:

  • die Regelaltersgrenze erreicht und
  • die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt und
  • den Rentenantrag gestellt.

Verfahrensablauf

Den Rentenantrag können Sie persönlich, online oder schriftlich stellen.

Wenn Sie den Bescheid in elektronischer Form erhalten wollen, müssen Sie zuvor eine Einwilligung zur elektronischen Kommunikation erteilen. Das können Sie über die Online-Dienste der DRV mit Registrierung vornehmen.

Persönlicher Rentenantrag:

  • Vereinbaren Sie mit der Rentenstelle (Rathaus) Ihres Wohnsitzes oder mit der DRV einen persönlichen Termin.
  • Bei der Online-Terminvereinbarung werden Ihre persönlichen Daten und nach Möglichkeit Ihre Sozialversicherungsnummer benötigt.
  • Sie können eine gewünschte Beratungsstelle und Ihren Wunschtermin auswählen.
  • Je nach Verfügbarkeit freier Termine und der voraussichtlichen Beratungsdauer erhalten Sie einen Vorschlag für einen verbindlichen Beratungstermin.
  • Buchen Sie Ihren Wunschtermin. Per E-Mail erfahren Sie, was Sie zur Beratung benötigen und welche Unterlagen Sie mitbringen sollten.
  • Bei Ihrem Termin wird Ihr Rentenantrag elektronisch aufgenommen und online an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet.
  • Ihr Rentenversicherungsträger prüft Ihren Rentenantrag. Sie bekommen per Post oder in Ihr elektronisches Postfach bei der DRV oder per De-Mail Ihren Rentenbescheid.

Online-Antrag:

  • Sie können Ihren Rentenantrag auch selbst online ausfüllen und absenden.
  • Gehen Sie auf die Internetseite der DRV.
  • Klicken Sie auf der Seite oben rechts auf den Button „Online-Dienste“.
  • Füllen Sie die Fragen Ihres Antrages vollständig aus.
  • Wenn Sie alle erforderlichen Fragen beantwortet haben, erscheint die Schaltfläche "Daten senden". Mit einem Klick darauf wird Ihr Antrag an den zuständigen Rentenversicherungsträger übermittelt.
  • Eine Zusammenfassung Ihrer Fragen und Antworten wird Ihnen abschließend als PDF-Dokument bereitgestellt.
    • Hinweis: Haben Sie einen Personalausweis mit elektronischem Identitätsnachweis, einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine Signaturkarte mit elektronischer Unterschriftsfunktion, ist das komplett über das Internet möglich. Ansonsten schicken Sie noch das Unterschriftenblatt per Post nach.
  • Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger bearbeitet Ihren Antrag. Sie bekommen per Post oder in Ihr elektronisches Postfach bei der DRV oder per De-Mail Ihren Rentenbescheid.

Schriftlicher Rentenantrag:

  • Laden Sie das Antragsformular auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung herunter.
    • Hinweis: Sie können das Antragsformular auch persönlich bei Auskunfts-­ und Beratungsstellen, in den Gemeinden oder Versicherungsämtern abholen.
  • Füllen Sie den Antrag elektronisch aus, drucken ihn aus und unterschreiben Sie ihn.
  • Senden Sie Ihren Rentenantrag per Post an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.
  • Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger prüft Ihren Rentenantrag. Sie bekommen per Post oder in Ihr elektronisches Postfach bei der DRV oder per De-Mail Ihren Rentenbescheid.

Fristen

Antragstellung: Sie sollten den Rentenantrag nach Möglichkeit 3 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personaldokument (wie etwa Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde oder Familienstammbuch),
  • Geburtsurkunden der Kinder (auch bei Vätern – wichtig für die Beiträge zur Pflegeversicherung der Rentner),
  • Nachweise über Berufsausbildungen,
  • Alle Versicherungsunterlagen für rentenrechtliche Zeiten, die noch fehlen (beispielsweise Nachweise über Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit).
  • Wenn Beamtenzeiten vorliegen: Festsetzungsblatt der Versorgungsdienststelle und
  • wenn eine Person Ihres Vertrauens für Sie den Rentenantrag stellt: Vollmacht oder Betreuungsurkunde.

Sofern nicht ausdrücklich Originalunterlagen oder bestätigte Kopien erforderlich sind, reichen normale Kopien aus.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

In der Regel bis zu 3 Monate

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)

  • § 35 Regelaltersrente
  • § 235 Regelaltersrente

Freigabevermerk

01.10.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg

Erwerbsminderungsrente beantragen

Erwerbsminderungsrente beantragen

Die Erwerbsminderungsrente unterstützt Sie, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können und das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben. Sie ersetzt in gewissem Rahmen Ihr Einkommen.

Bevor Sie die Erwerbsminderungsrente erhalten können, prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob Ihnen eine Reha helfen kann, Ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu bestreiten. Dazu zählen medizinische und berufliche Rehabilitation, zum Beispiel auch Weiterbildungen zur beruflichen Neuorientierung oder Arbeitshilfen.

Die Deutsche Rentenversicherung ermittelt, in welchem zeitlichen Umfang Sie noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Je nachdem erhalten Sie entweder

  • eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder
  • eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. 

Wenn Sie aus medizinischer Sicht teilweise erwerbsgemindert sind und Sie arbeitslos sind, weil ein leistungsgerechter Teilzeitarbeitsplatz nicht vorhanden ist, können Sie ebenfalls eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommen.

Auch als behinderter Mensch können Sie die Erwerbsminderungsrente erhalten. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie in einer besonderen Behinderteneinrichtung arbeiten und aufgrund Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.

Wie hoch Ihre Erwerbsminderungsrente ist, hängt von Ihrem Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung ab. In Ihrer jährlichen Renteninformation steht, womit Sie bei voller Erwerbsminderung rechnen können. Wenn Sie nur teilweise erwerbsgemindert sind, wird die Hälfte davon zugrunde gelegt.

Bei jüngeren Menschen zählen nicht nur die wenigen bisherigen Berufsjahre. Vielmehr gibt es die sogenannte Zurechnungszeit. Sie ist die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Lebensalter. Durch die Zurechnungszeit werden Sie so gestellt, als hätten Sie bis zu diesem Lebensalter Beiträge gezahlt.

Beginnt Ihre Rente vor der für Sie maßgeblichen Altersgrenze, müssen Sie Abschläge in Kauf nehmen. Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent.

Wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten, können Sie mit einem Nebenjob in gewissem Rahmen hinzuverdienen.

  • Bei voller Erwerbsminderung dürfen Sie nur weniger als 3 Stunden täglich arbeiten. Verdienen Sie mehr als EUR 6.300 brutto im Jahr, wird Ihre Rente nicht mehr in voller Höhe oder eventuell gar nicht mehr gezahlt.
  • Bei teilweiser Erwerbsminderung dürfen Sie nur weniger als 6 Stunden täglich arbeiten. Wieviel Sie hinzuverdienen dürfen, wird individuell berechnet. 

Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente bedeutet nicht, dass Sie nie wieder arbeiten dürfen. Oft ist es möglich, sich durch gezielte Behandlung und Förderung auch von schweren gesundheitlichen Rückschlägen zu erholen. Ihre Erwerbsminderungsrente wird in der Regel befristet bewilligt, maximal für 3 Jahre. Eine unbefristete Rente erhalten Sie nur in manchen Ausnahmen.

Hinweis: Wenn Sie vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, können Sie unter Umständen die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ erhalten. Bei dieser Rente wird berücksichtigt, ob Sie Ihren bisherigen Beruf weiter ausüben können.

Zuständige Stelle

  • die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Versicherungsamt Ihres Wohnsitzes
  • die Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) oder
  • für die DRV ehrenamtlich tätige Versichertenberaterinnen oder Versichertenberater

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie können wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
    • weniger als 3 Stunden täglich arbeiten (volle Erwerbsminderung) oder
    • mindestens 3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden täglich arbeiten (teilweise Erwerbsminderung)
    • Ausnahme: Wenn Sie aus medizinischer Sicht teilweise erwerbsgemindert sind und arbeitslos sind, weil es keinen leistungsgerechten Teilzeitarbeitsplatz gibt, können Sie unter Umständen ebenfalls eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten.
  • Sie können Ihre Erwerbsfähigkeit nicht wieder verbessern durch
    • eine medizinische Rehabilitation oder
    • eine berufliche Rehabilitation, zum Beispiel Umschulungen oder Arbeitshilfen
  • Sie haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht. Das ist der Zeitpunkt, ab dem Sie die reguläre Regelaltersrente beziehen können.
  • Sie waren mindestens 5 Jahre rentenversichert (allgemeine Wartezeit)
  • Sie haben in den letzten 5 Jahren vor Ihrer Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt.
  • Ausnahme: Wenn Sie die 5 Jahre Wartezeit bereits vor dem 1. Januar 1984 erfüllt haben, können Sie auch ohne die 3 Jahre Pflichtbeiträge rentenberechtigt sein. Voraussetzung ist, dass in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Eintritt Ihrer Erwerbsminderung jeder Kalendermonat mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist, zum Beispiel auch durch Zeiten freiwilliger Beiträge oder unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten der Arbeitslosigkeit.
  • Zur allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren zählen:
    • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge),
    • Ersatzzeiten,
    • Kindererziehungszeiten,
    • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Eheleuten,
    • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers und
    • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigungen.
    • Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren auch vorzeitig erfüllen, zum Beispiel wenn Sie wegen eines Arbeitsunfalls vermindert erwerbsfähig geworden sind). 

Erwerbsminderung für Menschen mit Behinderung

Wenn Sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt haben, gibt es trotzdem die Möglichkeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bekommen: Sie müssen dann

  • die Wartezeit von 20 Jahren erfüllen, beispielsweise 20 Jahre in einer Werkstatt für behinderte Menschen gearbeitet haben und
  • ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben sein.

Verfahrensablauf

Die Erwerbsminderungsrente können Sie schriftlich, persönlich oder per Onlineverfahren beantragen.

Tipp: Bevor Sie Ihren Antrag stellen, können Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.

Schriftlicher Rentenantrag:

  • Laden Sie das Formularpaket zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung herunter. Füllen Sie den Antrag auf Versichertenrente und die darin genannten Formulare vollständig aus und stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen.
  • Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie mit den erforderlichen Unterlagen entweder
    • per Post an die Deutschen Rentenversicherung senden oder
    • in einer der örtlichen Beratungsstellen abgeben.
  • Wenn Ihr Rentenantrag eingetroffen ist, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
  • Die Deutsche Rentenversicherung prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und fordert bei Bedarf fehlende Unterlagen an.
  • Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Voraussetzungen für Ihren Rentenanspruch und den Versicherungsverlauf auf Vollständigkeit. Gegebenenfalls klärt sie Lücken im Versicherungsverlauf.
  • Die Deutsche Rentenversicherung prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen Ihre Erwerbsminderung. Sofern es für die Beurteilung notwendig ist, werden weitere medizinische Unterlagen angefordert, beispielsweise Befundberichte oder Gutachten.
  • Die Deutsche Rentenversicherung klärt weitere Sachverhalte, zum Beispiel Ihr Krankenversicherungsverhältnis, ob Sie hinzuverdienen oder eine andere Rente erhalten.
  • Wenn Sie einen Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung haben, erhalten Sie einen Rentenbescheid mit Angaben zum Beginn, zur Aufnahme der laufenden Zahlung und zur Höhe. Des Weiteren werden Sie über Ihre Rechte und Pflichten informiert.
  • Wenn Sie keinen Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung haben, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit dem Grund für die Ablehnung. 

Rentenantrag per Online-Verfahren:

  • Gehen Sie auf das Online-Portal der Deutschen Rentenversicherung und melden Sie sich an. Dazu können Sie Ihre Signaturkarte, Ihren Personalausweis mit elektronischem Identitätsnachweis oder Ihren elektronischen Aufenthaltstitel nutzen.
  • Füllen Sie den Antrag aus und laden Sie die notwendigen Unterlagen hoch. Danach senden Sie Ihren Rentenantrag online ab.
  • Wenn Ihr Rentenantrag eingetroffen ist, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
  • Die Deutsche Rentenversicherung prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und fordert bei Bedarf fehlende Unterlagen an.
  • Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Voraussetzungen für Ihren Rentenanspruch und den Versicherungsverlauf auf Vollständigkeit. Gegebenenfalls klärt sie Lücken im Versicherungsverlauf.
  • Die Deutsche Rentenversicherung prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen Ihre Erwerbsminderung. Sofern es für die Beurteilung notwendig ist, werden weitere medizinische Unterlagen angefordert (beispielsweise Befundberichte oder Gutachten).
  • Die Deutsche Rentenversicherung klärt weitere Sachverhalte, zum Beispiel Ihr Krankenversicherungsverhältnis, ob Sie hinzuverdienen oder eine andere Rente erhalten.
  • Wenn Sie einen Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung haben, erhalten Sie einen Rentenbescheid mit Angaben zum Beginn, zur Aufnahme der laufenden Zahlung und zur Höhe. Des Weiteren werden Sie über Ihre Rechte und Pflichten informiert.
  • Wenn Sie keinen Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung haben, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit dem Grund für die Ablehnung. 

Persönlicher Antrag im Beratungsgespräch:

  • Stellen Sie die benötigten Unterlagen zur Antragstellung zusammen und vereinbaren Sie einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.
  • Im Beratungsgespräch wird Ihr Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung in der Regel gleich elektronisch aufgenommen und online weitergeleitet.
  • Wenn Ihr Rentenantrag eingetroffen ist, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
  • Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und fordert bei Bedarf fehlende Unterlagen an.
  • Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Voraussetzungen für Ihren Rentenanspruch und Ihren Versicherungsverlauf auf Vollständigkeit. Gegebenenfalls klärt sie Lücken im Versicherungsverlauf.
  • Die Deutsche Rentenversicherung prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen Ihre Erwerbsminderung. Sofern es für die Beurteilung notwendig ist, werden weitere medizinische Unterlagen angefordert (beispielsweise Befundberichte oder Gutachten).
  • Die Deutsche Rentenversicherung klärt weitere Sachverhalte, zum Beispiel Ihr Krankenversicherungsverhältnis, ob Sie hinzuverdienen oder eine Unfallrente erhalten.
  • Wenn Sie einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben, erhalten Sie einen Rentenbescheid mit Angaben zum Beginn, zur Aufnahme der laufenden Zahlung und zur Höhe. Des Weiteren werden Sie über Ihre Rechte und Pflichten informiert.
  • Wenn Sie keinen Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung haben, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit dem Grund für die Ablehnung.

 

Den Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei der Deutschen Rentenversicherung ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sie sich ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.

Fristen

Unbefristete Renten:

  • Wenn Sie den Rentenantrag in den ersten 3 Monaten nach Eintritt der Erwerbsminderung stellen, beginnt Ihre Rente ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Eintritt Ihrer Erwerbsminderung folgt. Stellen Sie Ihren Antrag später, wird die Rente erst ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. 

Befristete Renten:

  • Eine befristete Rente beginnt im Regelfall frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Es reicht aus, wenn Sie die Rente bis Ablauf dieses siebten Kalendermonats beantragen. Stellen Sie Ihren Antrag später, wird die Rente erst ab Beginn des Antragsmonats gezahlt.
  • Wenn die Feststellung der vollen Erwerbsminderung dazu führt, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet, kann Ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits vor dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnen.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweise, die im Versicherungsverlauf nicht erfasst sind, beispielsweise:
    • Aufrechnungsbescheinigungen
    • Nachweise über Ausbildungszeiten
    • Nachweise über Arbeitslosigkeit
    • Nachweise über Krankheitszeiten
  • Auflistung Ihrer Gesundheitsstörungen
  • Namen und Anschriften Ihrer behandelnden Ärztinnen oder Ärzte
  • alle Angaben zu ärztlichen Untersuchungen durch öffentliche Stellen wie Krankenkasse, Arbeitsagentur oder Berufsgenossenschaft
  • Angaben zu Ihren Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten der letzten Jahre und
  • eine chronologische Aufstellung Ihrer beruflichen Tätigkeiten
  • Wenn eine andere Person den Antrag stellt:
    • Vollmacht oder
    • Beschluss des Gerichts

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

in der Regel etwa 4-5 Monate

Freigabevermerk

Stand: 23.04.2021

Verantwortlich: Bundesarbeitsministerium

Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen

Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen

Mit der Rente für schwerbehinderte Menschen können Sie eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze ohne oder mit Abschlag bis zu 10,8 Prozent erhalten.

Bevor Sie den Antrag stellen, sollten Sie den Versicherungsverlauf in Ihrem Rentenkonto klären. So können Sie eventuell fehlende Zeiten ergänzen und eine Kontenklärung durchführen lassen (die Sie bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen können).

Hinweis: Der Rentenanspruch besteht auch weiterhin, wenn während des Bezugs der Rente die Schwerbehinderung aufgehoben wird.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie sind:

  • bei Beginn der Rente schwerbehindert,
  • erfüllen die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren und
  • haben das für Sie maßgebliche Alter erreicht.

Schwerbehinderte Menschen sind alle Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 (höchstmöglicher GdB: 100).

Ihre Schwerbehinderung müssen Sie bei Rentenbeginn durch den Schwerbehindertenausweis oder -bescheid nachweisen. Sie müssen ihn beim Versorgungsamt beantragen.

Zur Wartezeit von 35 Jahren zählen:

  • Beitragszeiten,
  • Ersatzzeiten,
  • Anrechnungszeiten,
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie Berücksichtigungszeiten wegen Pflege,
  • Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich oder dem Rentensplitting
  • Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung sowie
  • Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind.

Wurden Sie in der Zeit von 1952 bis 1963 geboren, wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente stufenweise von 63 Jahren auf 65 Jahre angehoben.

Wurden Sie 1964 oder später geboren, liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Sie können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen jedoch auch vorzeitig – frühestens drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen - mit einem Abschlag (maximal 10,8 Prozent) in Anspruch nehmen.

Sonderfall „Vertrauensschutz“:

Wenn Sie vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden, am 1. Januar 2007 schwerbehindert waren und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, können Sie aus Vertrauensschutzgründen weiterhin mit 63 Jahren ohne Abschläge in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehen.

Mit einem Abschlag von 10,8 Prozent können Sie die Rente dann vorzeitig bereits mit 60 Jahren in Anspruch nehmen.

Verfahrensablauf

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Sie schriftlich, persönlich oder per Onlineverfahren beantragen.

Schriftlicher Rentenantrag:

  • Laden Sie das Antragsformular zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung herunter. Füllen Sie das Formular vollständig aus und stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen.
  • Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie mit den erforderlichen Unterlagen entweder:
    • per Post an Ihren Rentenversicherungsträger senden oder
    • in einer der örtlichen Beratungsstellen abgeben.

Rentenantrag per Online-Verfahren:

  • Gehen Sie auf das Online-Portal der Deutschen Rentenversicherung. Melden Sie sich dort mit Ihrer Signaturkarte, Ihrem Personalausweis (bei aktiviertem elektronischem Identitätsnachweis) oder Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel an.
  • Füllen Sie das Formular zur Rente für schwerbehinderte Menschen aus und laden Sie die notwendigen Unterlagen hoch. Danach senden Sie Ihren Rentenantrag online ab.

Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:

  • Stellen Sie die benötigten Unterlagen zur Antragstellung zusammen und vereinbaren Sie einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.
  • Im Beratungsgespräch wird Ihr Rentenantrag in der Regel gleich elektronisch aufgenommen und online weitergeleitet.

Hinweis: Ihr Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrem Rentenversicherungsträger ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihr Rentenversicherungsträger ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.

Fristen

  • Beantragung der Rente: bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
  • Leistung der Rente: von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn Sie die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllen.

Hinweis: Beantragen Sie die Rente später, wird sie von dem Kalendermonat an geleistet, in dem Sie die Rente beantragt haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Schwerbehindertenausweis oder -bescheid
  • bei Antragstellung durch andere Personen:
    • Vollmacht oder
    • Beschluss des Gerichts.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen: zeitnah

Vertiefende Informationen

Informationen der Deutschen Rentenversicherung

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundessozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 30.09.2019 freigegeben.