Steuern
Die Stadtverwaltung Singen erhebt die kommunalen Steuern. Diese sind Grundsteuer, Gewerbesteuer, Hundesteuer und Vergnügungssteuer.
Leistungen
Gewerbesteuer
Steuerschuldner ist der Unternehmer.
Die Gewerbesteuer wird erhoben auf der Grundlage des Gewerbesteuermessbescheides vom Finanzamt. Dieser Steuermessbetrag wird mit dem jeweiligen gültigen Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
Der Hebesatz der Stadt Singen beträgt derzeit 360 v.H.
Die Übersicht der Hebesätze finden Sie auch in der Haushaltssatzung.
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Grundsteuer
Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Eigentümer.
Die Grundsteuer wird erhoben auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides vom Finanzamt. Dieser Steuermessbetrag mit dem jeweiligen gültigen Hebesatz multipliziert.
Die Hebesätze sind festgesetzt:
- Grundsteuer A (land-und forstwirtschaftliche Betriebe): 360 v.H.
- Grundsteuer B: 360 v.H.
Ab 01.01.2025:
- Grundsteuer A (land-und forstwirtschaftliche Betriebe): 360 v.H.
- Grundsteuer B: 430 v.H.
Die Übersicht der Hebesätze finden Sie auch in der Hebesatzsatzung.
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Hundesteuer - Hund anmelden / abmelden
Hundesteuer - Hund anmelden
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Jede Gemeinde kann dafür eigene Regelungen festlegen. Daher können die Voraussetzungen und die Höhe der Steuer von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie halten einen Hund.
Verfahrensablauf
Sie können Ihren Hund persönlich oder schriftlich anmelden. Nutzen Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer". Sie erhalten es bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internet-Seite zum Download bereit.
Fristen
Sie müssen den Hund innerhalb eines Monats ab dem Tag anmelden,
- seit dem Sie einen Hund halten oder
- seit dem Sie in die Gemeinde gezogen sind.
Die Gemeinde kann eine kürzere oder längere Frist festlegen.
Erforderliche Unterlagen
eventuell: Rassenachweis; das kann für die Höhe der Hundesteuer wichtig sein.
Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle, ob und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Hinweise
Melden Sie Ihren Hund nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.
Beachten Sie auch mögliche Regelungen zu Leinenzwang, Hundekotbeseitigung und verbotenen Orten wie beispielsweise Metzgereien in Ihrer Gemeinde.
Rechtsgrundlage
§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gemeindesteuern) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium und das Innenministerium haben dessen ausführliche Fassung am 07.01.2022 freigegeben.
Weitere Informationen
Die Steuer beträgt
- Für den 1. Hund 96 €
- Für den 2. und jeden weiteren Hund 192 €
Genauere Angaben können in der Hundesteuersatzung nachgelesen werden.
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Vergnügungssteuer
Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer stellt eine kommunale Aufwandssteuer dar, welche von der Stadt Singen für bestimmte Vergnügungen wie Geldspielgeräte, Dart, Billard oder Tischfußball erhoben wird.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Der Besteuerung unterliegen folgende Vergnügungen:
1. Striptease und sonstige Darbietungen nach § 33a Gewerbeordnung in Betrieben des Gaststättengewerbes,
2. die Vorführung von Sex- und Pornofilmen / -Videos
a) in Betrieben des Gaststättengewerbes mit besonderer Betriebsart,
b) in Sexshops,
3. die regelmäßige Durchführung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d Gewerbeordnung in Spielcasinos oder Spielclubs,
4. die Bereitstellung von (Geld- und/ oder Waren-) Spielgeräten, Billardtischen, Dartspielen, Tischfußballgeräten sowie sonstigen Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten in Gaststätten, Spielhallen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Verfahrensablauf
Steuerpflichtige haben der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Wochen den Beginn bzw. das Ende steuerpflichtiger Vergnügungen schriftlich über das zugehörige Formular anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet ist auch der Inhaber bzw. Pächter der Räume, in denen steuerpflichtige Vergnügungen veranstaltet werden.
Nach Ablauf eines Quartals müssen alle Steuerpflichtigen eine Steuererklärung über das zugehörige Formular einreichen. Auf Grundlage der eingereichten Unterlagen erlässt die zuständige Stelle Vergnügungssteuerbescheide, welche im Regelfall das abgelaufene Quartal besteuern.
Fristen
An- und Abmeldung innerhalb von zwei Wochen
Steuererklärung bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (also 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober)
Erforderliche Unterlagen
Formular zur An- und Abmeldung
Formular zur monatlichen Steuererklärung
Aufbewahrungspflicht von Belegen wie Zählwerksausdrucke
weitere Belege der Art, welcher als Nachweise für vergnügungssteuerpflichtige Aktivitäten geeignet ist
Kosten
für Vergnügungen Nr.1 -2 (siehe Voraussetzungen):
Je Veranstaltungstag/ Öffnungstag je angefangene zehn Quadratmeter 2,00 Euro
für Vergnügungen Nr.3 (siehe Voraussetzungen):
Je Veranstaltungstag/ Öffnungstag je angefangene zehn Quadratmeter 10,00 Euro
für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit:
Abrechnung pro Monat und pro Gerät
25 Prozent der Nettokasse (min. 80,00 Euro, max. 300,00 Euro)
in Spielhallen: 25 Prozent der Nettokasse (min. 160,00 Euro und max. 600,00 Euro)
Pro Monat und pro Gerät:
Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: 120,00 Euro
Billard, Dart und Tischfußball: 15,00 Euro
Sonstige Geräte mit Gewinnmöglichkeit: 45,00 Euro
Bearbeitungsdauer
Nach Abgabe der Steuererklärung im Regelfall 2 bis 6 Wochen, bis Steuerbescheid versendet wird
Hinweise
Die Satzung zur Vergnügungssteuer finden Sie auf unserer Homepage
Vertiefende Informationen
Siehe Vergnügungssteuersatzung (gültig seit 01. Oktober 2021)
Rechtsgrundlage
GemO, KAG BW, Vergnügungssteuersatzung
Freigabevermerk
Für die Inhalte ist die Stadtverwaltung Singen verantwortlich
Weitere Informationen
Genauere Angaben sowie die notwendigen Formulare entnehmen Sie der Vergnügungssteuersatzung.
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Zweitwohnungsteuer
Die Zweitwohnungsteuer stellt eine kommunale Aufwandssteuer dar, welche von der Stadt für das Innehaben einer Zweitwohnung in ihrem Stadtgebiet erhoben wird.
Voraussetzungen
Besteuert wird das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Wohnungen im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung (ZwWStS) ist jede Wohnung im Sinne von § 20 des Bundesmeldegesetzes (BMG) in der jeweils geltenden Fassung. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist.
Verfahrensablauf
Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Stadt Singen – Abteilung Haushalt und Abgaben – innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die An- und Abmeldung von Personen nach dem Meldegesetz gilt nicht als Anzeige. Hierzu ist das Formular zur Steuererklärung zu verwenden.
Kosten
Die Zweitwohnungsteuer beträgt im Kalenderjahr 20 vom Hundert des jährlichen Mietaufwands (jährliche Nettokaltmiete).
Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am ersten 01. Januar. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 01. Januar ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats.
Befreiungen
Von den in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Zweitwohnungen sind steuerfrei
- Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Zwecke der Erziehung als Jugendhilfemaßnahmen zur Verfügung gestellt werden.
- Wohnungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen und sich in Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen befinden.
- Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt Lebenden Verheirateten oder eines eine eingetragene Lebenspartnerschaft Führenden aus beruflichen Gründen gehalten werden, dessen eheliche oder lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet. Eine aus beruflichen Gründen vorgehaltene Wohnung liegt vor, wenn diese aufgrund des Beschäftigungsortes nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet von der in S. 1 genannten Person genutzt wird und wegen der Entfernung zur ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Wohnung oder der Arbeitszeiten die Zweitwohnung für die Berufsausübung erforderlich ist.
- Steuerbefreit sind Minderjährige, die infolge des Getrenntlebens ihrer Sorgeberechtigten sich wechselweise an verschiedenen Wohnsitzen aufhalten und deshalb im Stadtgebiet mit Nebenwohnsitz gemeldet sind.
Hinweise
Die Satzung zur Zweitwohnungsteuer finden Sie auf der Seite Ortsrecht.