Städtebauliche Rahmenpläne (Maßstab typischerweise 1:2000 oder 1:2500) füllen die Lücke zwischen dem Flächennutzungsplan (Maßstab i.d.R. 1:10000 oder 1:15000) und den Bebauungsplänen (Maßstab i.d.R. 1:500 oder 1:1000).
Während die Bauleitplanung relativ starren gesetzlichen Regelungen unterliegt, können städtebauliche Rahmenpläne, die nicht gesetzlich normiert sind, in mehrere sachbezogene Schichten aufgeteilt werden. Diese können bürgernahe und ggf. mit Alternativen oder Varianten dargestellt werden. So sind neben raumbezogene Aussagen zu den Themen Nutzung, Freiraum, Verkehr, Stadtgestalt etc. auch handlungsbezogene Aussagen (Prioritäten, Durchführung etc.) für einen überschaubaren Stadtbereich möglich.
Städtebauliche Rahmenpläne
Diese werden gewöhnlich vom Gemeinderat als mittelfristig gültige Selbstbindungspläne beschlossen. Aus ihnen können im Bedarfsfall relativ schnell Bebauungspläne abgeleitet werden, die sich so weit mehr als üblich in große Zusammenhänge einordnen.
Städtebauliche (Entwicklungs-) Konzepte
Städtebauliche (Entwicklungs-) Konzepte konzentrieren sich im Unterschied zu städtebaulichen Rahmenplänen oft auf ein Generalthema (z.B. Einzelhandelssteuerung, Vergnügungsstättensteuerung) und gehen dabei meistens über die Ebene eines Stadtquartiers hinaus, bis hin zur gesamten Gemarkungsfläche. Sie unterliegen, wie die Rahmenpläne, keiner gesetzlichen Normierung und werden ebenso im Normalfall vom Gemeinderat als Selbstbindungsplan beschlossen.
Ein Einzelhandelskonzept für die Gesamtstadt ist z.B. unabdingbare Voraussetzung für die rechtssichere Ableitung von Bebauungsplänen zur Einzelhandelssteuerung in Gewerbegebieten. Wurden von der Gemeinde städtebauliche Entwicklungskonzepte oder sonstige städtebauliche Planungen beschlossen, so sind diese gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen.