Wir führen Liegenschaftsvermessungen gemäß dem Vermessungsgesetz durch, einschließlich Grundstücksvermessungen, Gebäudeeinmessungen und Grenzfeststellungen zur Abmarkung oder Überprüfung von Grenzpunkten.
Gebäudeaufnahme
Eigentümerinnen und Eigentümer und Erbbauberechtigte sind nach § 18 Abs. 2 VermG verpflichtet, der zuständigen Vermessungsbehörde anzuzeigen, wenn ein Gebäude errichtet, in seiner Grundfläche oder Nutzung geändert oder abgebrochen worden ist. Gebäudeeinmessungen können zur Aktualisierung des Liegenschaftskataster auch ohne Antrag von Amts wegen durchgeführt werden. Die Einmessung erfolgt idealerweise zeitnah nach der Errichtung des Gebäudes, kann aber auch später erfolgen, insbesondere wenn der Anzeigepflicht nicht nachgekommen wurde.
Was wird bei einer Gebäudeaufnahme gemacht?
Die Aufnahme eines Gebäudes für das Liegenschaftskataster umfasst folgende Arbeiten:
- Die Mitarbeiter melden sich vor dem Betreten des Grundstücks an. Die Anwesenheit der Eigentümerin oder des Eigentümers während der Vermessungsarbeiten ist nicht erforderlich. Das Personal hat die Erlaubnis, das Grundstück zu betreten.
- Die Länge der Gebäudeseiten wird ermittelt.
- Einmessung der Lage des Gebäudes innerhalb des Flurstücks.
- Beschreibung des aufgenommenen Gebäudes in einem Fortführungsnachweis.
- Einbringen der Gebäude in das amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS).
Was kostet eine Gebäudeaufnahme?
Die Höhe der Gebühr für die Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster hängt von den Baukosten ab. Sie ist in einer Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (GebVO MLR) in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis (GebVerz MLR Nr. 30) festgelegt.
Die Gebühr setzt sich zusammen aus der Gebühr für die Gebäudeaufnahme und der Gebühr für die Fortführung des Liegenschaftskatasters. Die Gebühr für die Gebäudeaufnahme erhöht sich um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Gebührenschuldner sind die Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, da sie ein Interesse an der Sicherung ihres Eigentums und der Genauigkeit des Liegenschaftskatasters haben.
Grenzfeststellung
Sie benötigen eine genaue Feststellung der Grundstücksgrenzen? Dann machen wir gerne eine Grenzfeststellung für Sie, dabei werden die Grenzpunkte in der Örtlichkeit auf Grundlage des amtlichen Liegenschaftskatasters überprüft und auf Antrag abgemarkt.
Grenzherstellung
Wollen Sie fehlende oder beschädigte Grenzzeichen wiederherstellen lassen? Dann machen wir gerne eine Grenzherstellung für Sie, dabei werden fehlende oder schadhafte Grenzzeichen auf der Grundlage des amtlichen Liegenschaftskatasters in der Örtlichkeit wieder hergestellt.