Als Hauseigentümerin bzw. Hauseigentümer sind ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem diese bezogen werden, mit der von uns festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
Die Hausnummer muss gut sichtbar angebracht sein, um schnelles Auffinden für Rettungsdienste und Post sicherzustellen und im Notfall Leben zu retten.
Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als drei Meter an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, müssen die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch und § 21 Polizeiverordnung der Stadt Singen (Hohentwiel) gegen Lärmbelästigung, gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)