Informationen zum Erbbaurecht

Neben dem klassischen Kauf eines Grundstückes als Grunderwerb gibt es schon seit über 100 Jahren die Möglichkeit durch das sogenannte Erbbaurecht die Eigentumsverhältnisse von Grundstück und darauf stehendem Gebäude zu trennen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind im Erbbaurechtsgesetz geregelt.

Beim Erbbaurecht bleibt der Grundstückseigentümer (Erbbaurechtgeber) weiterhin Eigentümer seines Grundstücks und stellt dieses dem sog. Erbbaurechtnehmer für seine Bebauung zur Verfügung, welcher dann Eigentümer des Gebäudes wird. Die Nutzungen werden entsprechend in zwei separaten Grundbüchern eingetragen, ebenso die Nutzungsdauer und die Höhe des regelmäßig zu bezahlenden Erbbauzinses. Dieser fällt für die Nutzung des Grundstückes an.

Um eine dem Kauf adäquate Nutzung zu sichern, werden die Verträge auf sehr lange Zeit (i.d.R. zwischen 70 und 99 Jahren) abgeschlossen, wobei sie nach Auslaufen verlängert oder erneuert werden können, wenn sich die Vertragsparteien einvernehmlich darauf einigen. Es ist zudem grundsätzlich möglich, das Erbbaurecht zu beleihen, zu verkaufen, zu vererben oder auch zu verschenken.

Grundsätzlich sind Erbbaurechte auf allen Grundstücken möglich. In der Praxis ist eine Wohnbebauung mit ca. 70 % die häufigste Nutzung des Erbbaurechts, dieses kann aber auch für die gewerbliche (ca. 18%) oder für andere Nutzungen, wie etwa soziale oder sportliche Einrichtungen (ca. 11%, Quelle: Umfrage des Deutschen Erbbaurechtsverbandes im Jahr 2017, www.erbbaurechtsverband.de) genutzt werden.

In Singen wurde das Erbbaurecht bislang vorwiegend in Wohngebieten angeboten; etwa im Baugebiet Etzenfurth, Baugebiet Vogelplatz und im Baugebiet Schnaidholz. Auch die Bauplätze in den Baugebieten "Im Brand" und Unterm Berg" werden im Wege des Erbbaurechts vergeben.

Kontakt

Susanne Debis
Rathaus
Raum 204
Hohgarten 2
78224 Singen (Hohentwiel)

Daniel Nestlen
Rathaus
Raum 203
Hohgarten 2
78224 Singen (Hohentwiel)