Alle fünf Jahre können wir bei den Kommunalwahlen unsere Gemeinde und unseren Landkreis aktiv mitgestalten.

Am Sonntag, 9. Juni 2024, entscheiden die Wählerinnen und Wähler in den 1.101 Städten und Gemeinden Baden-Württembergs über die Zusammensetzung der Gemeinderäte und Ortschaftsräte. Keine andere Wahl ist so bürgernah wie die Kommunalwahl.

Wer wird in Singen gewählt?

  • Die Gemeinde- und Ortschaftsräte in Singen
  • Die Kreisräte im Landkreis Konstanz

Wer darf gewählt werden?

Alle Deutschen und EU-Bürgerinnen und -Bürger der jeweiligen Kommune, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (passives Wahlrecht) und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Wer darf wählen?

Alle Deutschen und EU-Bürgerinnen und -Bürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Wahlberechtigt sind auch Wohnungslose, die sich in einer Gemeinde oder einem Landkreis gewöhnlich aufhalten.

Gemeinderatswahl einfach erklärt

Kommunalwahl 2024: Informationen zur Kandidatenaufstellung

Informationen zur Kandidatenaufstellung

Zur Gemeinderatswahl kandidieren können:

  1. Parteien: Parteien im Sinne des Kommunalwahlgesetz (KomWG) sind Vereinigungen, auf die das Parteiengesetz Anwendung findet.
  2. Mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen: Mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen sind Gruppierungen, die sich aufgrund einer Satzung als rechtsfähiger Verein oder auch als nicht rechtsfähiger Verein organisiert haben. Es müssen Organe vorhanden sein (in der Regel Mitgliederversammlung und Vorstand), die den Verein vertreten. Der Verein muss nicht in das Vereinsregister eingetragen sein. Mitgliedschaftlich organisiert heißt aber, dass die Wählervereinigung über feste Mitglieder verfügt. Dies ist z.B. entscheidend für die Wahlberechtigung bei Nominierungsversammlungen. Wichtig: Nach dem KomWG, § 9, Abs. 3 gelten für die Nominierung von Wahlvorschlägen die gleichen Bestimmungen für Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen.
  3. Nichtmitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen: Nichtmitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen sind Vereinigungen, die ohne jede Rechtsform und Organisation in der Regel vor Kommunalwahlen in Form von sogenannten „Versammlungen wahlberechtigter Anhänger" der Vereinigung in Erscheinung treten.
  4. Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Gruppierungen: Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Gruppierungen sind identisch aufgestellte Wahlvorschläge, die von mehreren Gruppierungen getragen werden.

Die Modalitäten der Aufstellungsversammlung sind im Kommunalwahlgesetz unter § 9 geregelt.

Die Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl müssen in einem freien und demokratischen Verfahren unter Beteiligung der für die Gemeinderatswahl wahlberechtigten Mitglieder der Parteien bzw. Mitglieder der mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen (z.B. Vereine) bzw. bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen unter Beteiligung der wahlberechtigten Anhänger des Wahlvorschlags aufgestellt werden (§ 9 KomWG).

Männer und Frauen sollen in den Wahlvorschlägen gleichermaßen berücksichtigt werden. Die Aufstellungsversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber für einen Wahlvorschlag gewählt werden, darf frühestens ab dem 20. August des Vorjahres der regelmäßigen Kommunalwahlen (für die Kommunalwahlen 2024: ab 20. August 2023) stattfinden.

Die Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags und deren Reihenfolge müssen dabei in geheimer Wahl

  • entweder in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei bzw. der mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung
  • oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei bzw. der mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter

festgelegt werden.

Bei einem Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung müssen die Bewerberinnen und Bewerber und deren Reihenfolge in geheimer Wahl in einer Versammlung der wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger des Wahlvorschlags festgelegt werden.

Von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen muss ergänzend zu den - vorrangig zu beachtenden - kommunalwahlrechtlichen Vorschriften das in der jeweiligen Satzung geregelte Wahlverfahren berücksichtigt werden.

Über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber ist eine Niederschrift gem. § 9 KomWG fertigen und von der Leiterin/dem Leiter der Versammlung sowie zwei Versammlungsteilnehmerinnen oder -teilnehmern zu unterzeichnen. In der Niederschrift ist folgendes festzuhalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Form der Einladung (Empfehlung: Schriftliche Einladung)
  • Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger bei nichtmitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen
  • Abstimmungsergebnis: Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber mit Personalien
  • Hinweis, ob gegen das Wahlergebnis Einwendungen erhoben worden sind und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind

Die Niederschrift ist gemeinsam mit dem Wahlvorschlag und einer eidesstattlichen Versicherung darüber einzureichen, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung (bei Parteien und unter Einhaltung der Bestimmungen der Parteiensatzung) durchgeführt worden ist.

Abstimmungsberechtigt ist, wer

  • am Tag der Aufstellungsversammlung Deutscher oder Unionsbürger ist,
  • an diesem Tag mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • an diesem Tag die Mindestwohndauer von drei Monaten in der Gemeinde erfüllt,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wird die Niederschrift nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Einreichungsfrist vorgelegt, führt dieser Mangel zu der Zurückweisung des Wahlvorschlags.

Bei der Kommunalwahl 2024 sind alle Bürgerinnen und Bürger mit Vollendung des 16. Lebensjahres wahlberechtigt. Beachten Sie im Zuge Ihrer Aufstellungsversammlung daher, dass die 16- und 17-Jährigen Mitglieder ebenfalls wahlberechtigt und daher einzuladen sind.

Einreichen von Wahlvorschlägen

Am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl beginnt die die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen. Die Bekanntmachung der Wahl erfolgt durch den Bürgermeister spätestens am 83. Tag vor der Wahl, also spätestens am 18. März 2024. 

In Singen wird die Bekanntmachung wie bei den vergangenen Wahlen aller Wahrscheinlichkeit nach etwas früher im Januar oder Februar 2024 erfolgen.

Frist, Form und Inhalt von Wahlvorschlägen

Wahlvorschläge müssen schriftlich bis zum 73. Tag vor der Wahl 18.00 Uhr, also bis zum Donnerstag, 28. März 2024 um 18.00 Uhr eingereicht werden (§13 KomWO). Das bedeutet, dass der Wahlvorschlag in Papierform mit Originalunterschriften – bis zum Ablauf der Einreichungsfrist – vollständig vorliegen muss. Telefax, Telegramm, Fernschreiben und elektronische Post genügen grundsätzlich auch dann nicht, wenn die schriftliche Originalfassung noch nach Ablauf der Einreichungsfrist nachgereicht wird.

Gem. § 14 KomWO i.V.m. § 8 KomWG muss ein Wahlvorschlag folgende Angaben enthalten:

  • Familiennamen
  • Namen
  • Doktorgrad nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Personalausweisgesetz bzw. § 4Abs.1 Satz 2 Passgesetz
  • Tag der Geburt
  • Tatsächlich ausgeübter Beruf oder Stand, falls zum Zeitpunkt der Bewerbung kein Beruf ausgeübt wird
  • Anschrift (Hauptwohnung)
  • Bei Unionsbürgern: Staatsangehörigkeit
  • Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung mit Kurzbezeichnung, sofern vorhanden
  • Kennwort, wenn Wählervereinigung keinen Namen führt

Folgende Anlagen sind zudem erforderlich:

  • Zustimmungserklärung der Bewerberinnen und Bewerber (Vordruck wird vom Wahlbüro zur Verfügung gestellt)
  • Bei Unionsbürgern: Eidesstattliche Erklärung zur Staatsangehörigkeit und Bestehen der Wählbarkeit (Vordruck wird vom Wahlbüro zur Verfügung gestellt)
  • Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung einschließlich der erforderlichen eidesstattlichen Versicherungen
  • Unterstützungsunterschriften in ausreichender Zahl (Vordruck wird vom Wahlbüro zur Verfügung gestellt)

Entsprechende Formblätter mit erforderlichen Anlagen erhalten Sie beim Wahlamt der Stadtverwaltung Singen (Hohgarten 2, 78224 Singen).

Adressat für die Wahlvorschläge ist die Dienststelle der Gemeindewahlausschussvorsitzenden. Adresse und nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Bekanntmachung der Wahl nach § 3 KomWG. Der Wahlvorschlag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und ist eingereicht, wenn er dort innerhalb der Einreichungsfrist wirksam zugegangen ist.

Finden in der Gemeinde auch Ortschaftsratswahlen statt, sind für die Wahl des Gemeinderats und der Ortschaftsräte jeweils getrennte Wahlvorschläge einzureichen.

Das Wahlamt arbeitet derzeit noch an der Bereitstellung eines Onlinezugangs für ein Parteienmodul. Hierüber können die Kandidatinnen und Kandidaten sowie die Vertrauensleute durch die Parteien oder Wählervereinigungen selbst in einem Onlinemodul erfasst werden und für das Wahlbüro eine Exportdatei erstellt werden. Nähere Informationen hierzu folgen noch.

Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber auf einem Wahlvorschlag

Nach § 26 Abs. 2 und § 27 Abs. 3 der Gemeindeordnung BW dürfen Wahlvorschläge höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind.

Ausnahme sind die Ortsteile in Singen, da diese weniger als 5.000 Einwohner haben und keine unechte Teilortswahl stattfindet. In den Ortsteilen können daher doppelt so viele Wahlvorschläge aufgenommen werden, wie Ortschaftsräte zu wählen sind.

Weitere Informationen zu möglichen Ersatzbewerberinnen oder –Bewerbern finden Sie auf der Webseite der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg.

Vertrauensleute

Zur Erleichterung des Kontaktes zwischen den Wahlbehörden und Wahlorganen mit den Trägern der Wahlvorschläge sollen in jedem Wahlvorschlag zwei Vertrauensleute bezeichnet werden. Wurde niemand benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags, die diesen als Vertretungsberechtigt unterschrieben haben, als Vertrauensleute. Die Vertrauensleute müssen weder der Gruppierung, für die sie sprechen sollen, angehören, noch wahlberechtigt sein oder im Wahlgebiet wohnen.

Unterstützungsunterschriften

Sofern Wahlvorschläge von Parteien bisher nicht im Gemeinderat Singen oder im Landtag Baden-Württembergs vertreten sind, muss der Wahlvorschlag von mindestens 50 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschrift). Bisher im zu wählenden Organ oder im Landtag vertretende Parteien sind von dem Erfordernis der Unterstützungsunterschrift befreit.

Wählervereinigungen sind unter den folgenden Voraussetzungen ebenfalls von der Vorlage von Unterstützungsunterschriften befreit:

  • sie müssen zum Zeitpunkt der Einreichung der Wahlvorschläge bereits in dem zu wählenden Organ vertreten sein und
  • der Wahlvorschlag muss zur Feststellung der Identität mit dem bisherigen Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben sein, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.

Formblätter für Unterstützungsunterschriften erhalten Sie kostenlos nach Anforderung beim Wahlamt unter Angabe der Wählervereinigung oder der Partei und der Bestätigung, dass die Bewerberinnen und Bewerber nach § 9 KomWG bereits aufgestellt wurden.

Liegen die Unterschriftsblätter bis zum Ende der Einreichungsfrist nicht in ausreichender Zahl vor, führt dies zur Zurückweisung.

Reihenfolge der Wahlvorschläge für Bekanntmachung und Stimmzettel

Der Gemeindewahlausschuss stellt die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge für die einzelne Wahl im Rahmen seiner Entscheidung nach § 18 KomWO fest. Die Reihenfolge richtet sich nach den Stimmenzahlen, die die jeweilige Partei bzw. Wählervereinigung bei der letzten regelmäßigen Wahl des Gemeinderats bzw. Ortschaftsrats 2019 errungen hatte; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Reihenfolge der übrigen (neu) eingehenden Wahlvorschläge richtet sich nach dem Zeitpunkt des Eingangs beim Gemeindewahlausschussvorsitzenden; bei gleichzeitigem Eingang entscheidet ebenfalls das Los.

Bei Wählergruppierungen, die bisher getrennt im Gemeinderat bzw. Ortschaftsrat vertreten waren, bei der kommenden Wahl jedoch einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, sind die Stimmenzahlen für die Bestimmung der Reihenfolge zusammenzuzählen. Gruppierungen, die bisher mit einem gemeinsamen Wahlvorschlag vertreten waren, für die kommende Wahl jedoch getrennte Wahlvorschläge einreichen, sind wie bisher nicht vertretende Gruppierungen zu behandeln, weil die gemeinsam erreichten Stimmenzahlen bei letzter Wahl nicht entsprechend zugeordnet werden können.

Zugelassene Wahlvorschläge zur Gemeinde- und Ortschaftsratswahl

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Wahlen
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Fax +49 7731 85882133

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