Zur Gemeinderatswahl kandidieren können:
- Parteien: Parteien im Sinne des Kommunalwahlgesetz (KomWG) sind Vereinigungen, auf die das Parteiengesetz Anwendung findet.
- Mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen: Mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen sind Gruppierungen, die sich aufgrund einer Satzung als rechtsfähiger Verein oder auch als nicht rechtsfähiger Verein organisiert haben. Es müssen Organe vorhanden sein (in der Regel Mitgliederversammlung und Vorstand), die den Verein vertreten. Der Verein muss nicht in das Vereinsregister eingetragen sein. Mitgliedschaftlich organisiert heißt aber, dass die Wählervereinigung über feste Mitglieder verfügt. Dies ist z.B. entscheidend für die Wahlberechtigung bei Nominierungsversammlungen. Wichtig: Nach dem KomWG, § 9, Abs. 3 gelten für die Nominierung von Wahlvorschlägen die gleichen Bestimmungen für Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen.
- Nichtmitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen: Nichtmitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen sind Vereinigungen, die ohne jede Rechtsform und Organisation in der Regel vor Kommunalwahlen in Form von sogenannten „Versammlungen wahlberechtigter Anhänger" der Vereinigung in Erscheinung treten.
- Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Gruppierungen: Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Gruppierungen sind identisch aufgestellte Wahlvorschläge, die von mehreren Gruppierungen getragen werden.
Die Modalitäten der Aufstellungsversammlung sind im Kommunalwahlgesetz unter § 9 geregelt.
Die Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl müssen in einem freien und demokratischen Verfahren unter Beteiligung der für die Gemeinderatswahl wahlberechtigten Mitglieder der Parteien bzw. Mitglieder der mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen (z.B. Vereine) bzw. bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen unter Beteiligung der wahlberechtigten Anhänger des Wahlvorschlags aufgestellt werden (§ 9 KomWG).
Männer und Frauen sollen in den Wahlvorschlägen gleichermaßen berücksichtigt werden. Die Aufstellungsversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber für einen Wahlvorschlag gewählt werden, darf frühestens ab dem 20. August des Vorjahres der regelmäßigen Kommunalwahlen (für die Kommunalwahlen 2024: ab 20. August 2023) stattfinden.
Die Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags und deren Reihenfolge müssen dabei in geheimer Wahl
- entweder in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei bzw. der mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung
- oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei bzw. der mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter
Bei einem Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung müssen die Bewerberinnen und Bewerber und deren Reihenfolge in geheimer Wahl in einer Versammlung der wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger des Wahlvorschlags festgelegt werden.
Von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen muss ergänzend zu den - vorrangig zu beachtenden - kommunalwahlrechtlichen Vorschriften das in der jeweiligen Satzung geregelte Wahlverfahren berücksichtigt werden.
Über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber ist eine Niederschrift gem. § 9 KomWG fertigen und von der Leiterin/dem Leiter der Versammlung sowie zwei Versammlungsteilnehmerinnen oder -teilnehmern zu unterzeichnen. In der Niederschrift ist folgendes festzuhalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Form der Einladung (Empfehlung: Schriftliche Einladung)
- Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger bei nichtmitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen
- Abstimmungsergebnis: Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber mit Personalien
- Hinweis, ob gegen das Wahlergebnis Einwendungen erhoben worden sind und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind
Die Niederschrift ist gemeinsam mit dem Wahlvorschlag und einer eidesstattlichen Versicherung darüber einzureichen, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung (bei Parteien und unter Einhaltung der Bestimmungen der Parteiensatzung) durchgeführt worden ist.
Abstimmungsberechtigt ist, wer
- am Tag der Aufstellungsversammlung Deutscher oder Unionsbürger ist,
- an diesem Tag mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- an diesem Tag die Mindestwohndauer von drei Monaten in der Gemeinde erfüllt,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Wird die Niederschrift nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Einreichungsfrist vorgelegt, führt dieser Mangel zu der Zurückweisung des Wahlvorschlags.
Bei der Kommunalwahl 2024 sind alle Bürgerinnen und Bürger mit Vollendung des 16. Lebensjahres wahlberechtigt. Beachten Sie im Zuge Ihrer Aufstellungsversammlung daher, dass die 16- und 17-Jährigen Mitglieder ebenfalls wahlberechtigt und daher einzuladen sind.