Straßenverkehr
Jeder nimmt am Straßenverkehr teil, sei es mit dem Auto, Lkw, Motorrad, Fahrrad oder als Fußgänger. Dabei ist es unabdingbar, dass sich jeder an festgelegte Regeln hält und Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nimmt.
Leistungen
Bewohnerparkausweis beantragen
Bewohnerparkausweis beantragen
Vor allem in größeren Städten ist in manchen Wohngebieten das Parken nur mit dem Bewohnerparkausweis erlaubt. Die Parkerlaubnis kann entweder nur zu bestimmten Zeiten oder rund um die Uhr gelten. Der Bewohnerparkausweis garantiert keinen festen Stellplatz.
Durch dieses System werden die Bewohnerinnen und Bewohner bei der Vergabe von Parkplätzen gegenüber anderen Autofahrerinnen und Autofahrern bevorrechtigt.
Stellplätze für Menschen mit Behinderungen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie sind im Bewohnerparkgebiet meldebehördlich registriert und Sie wohnen dort auch tatsächlich.
- Das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen oder
- Sie nutzen das Fahrzeug dauerhaft.
Wenn das Fahrzeug auf einen anderen Halter zugelassen ist, benötigen Sie eine Bestätigung des Halters oder der Halterin, dass Ihnen das Fahrzeug dauerhaft zur Nutzung überlassen wurde.
Hinweis: Die Gemeinden können die Erteilung des Ausweises von weiteren Voraussetzungen abhängig machen (zum Beispiel Hauptwohnsitz, fehlende Garage). Sie sollten sich daher bei der zuständigen Stelle über die Voraussetzungen informieren.
Verfahrensablauf
In vielen Städten und Gemeinden können Sie den Bewohnerparkausweis schriftlich oder elektronisch beantragen. In diesen Fällen erhalten Sie den Parkausweis mit der Post. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, welche Unterlagen Sie zur Beantragung vorlegen müssen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Führerschein
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- wenn eine andere Person den Antrag stellt: Bestätigung des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin
Kosten
Je nach Gebührenordnung werden unterschiedliche Gebühren erhoben.
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 45 Absatz 1b Nummer 2a (StVO) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Jeweilige örtliche Gebührenordnung (soweit vorhanden), ansonsten Gebühren-Nummer 265 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
09.04.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Handwerkerparkausweis beantragen
Handwerkerparkausweis beantragen
Mit dem Handwerkerparkausweisen können Sie Fahrzeuge Ihres Betriebes für die Dauer des Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.
Zuständige Stelle
die Straßenverkehrsbehörde
Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Betriebssitz, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen sind von Kommune zu Kommune unterschiedlich.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag persönlich oder elektronisch stellen, ihn faxen oder mit der Post schicken.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Handwerkskarte oder Kopie der Gewerbeanmeldung
- Kopie des Fahrzeugscheins
Gegebenfalls weitere Unterlagen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Kosten
Unterschiedlich je nach Zahl der Fahrzeuge, Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich
Hinweise
Die Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung werden durch die Ausnahmegenehmigung nicht außer Kraft gesetzt.
Vertiefende Informationen
Die Originalgenehmigung gilt jeweils nur für das genutzte Fahrzeug und muss gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
02.08.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Baustellen auf öffentlichen Straßen - Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen
Baustellen auf öffentlichen Straßen - Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen
Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum, die den üblichen Verkehr beeinflussen, müssen besonders gesichert werden.
Für die Durchführung der Arbeiten benötigen Sie eine Verkehrsrechtliche Anordnung.
Mit dieser wird unter anderem sichergestellt, dass
- eine sichere Verkehrsführung gewährleistet ist und
- der Verkehrsfluss so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.
Zuständige Stelle
Straßenverkehrs- beziehungsweise Baubehörde
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie planen Arbeiten im öffentlichen Straßenraum und beeinflussen dadurch den Verkehr.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Straßenverkehrs- beziehungsweise Baubehörde. Das können Sie persönlich, schriftlich oder digital tun.
Die Straßenverkehrsbehörde des Ortes erarbeitet die Genehmigungsvoraussetzungen gemeinsam mit
- der antragstellenden Person,
- den anderen von der geplanten Baumaßnahme betroffenen Stellen und
- der Polizei.
Diese stellt Ihnen als antragstellende Person den genehmigten Antrag in Form einer Verkehrsrechtlichen Anordnung, gegebenenfalls mit Auflagen und Bedingungen, als Bescheid zu.
Fristen
Stellen Sie den Antrag frühzeitig, da der Genehmigungsprozess bei Maßnahmen mit umfangreichem Abstimmungsaufwand bis zu 2 Monate dauern kann.
Erforderliche Unterlagen
- vollständiger Antrag
Dazu gehören auch notwendige weitere Unterlagen wie zum Beispiel Verkehrszeichenplan, Lageplan, Fotos oder Skizzen, die Sie auf Verlangen der genehmigenden Behörde vorlegen müssen. - RSA Qualifikationsnachweis nach MVAS 99
RSA steht für Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitstellen an Straßen.
Jede Person, die Verkehrssicherungsmaßnahmen durchführt, muss über eine Qualifikation gemäß dem Merkplatt MVAS 99 verfügen.
Kosten
Je nach Gebührensatzung und Aufwand der zuständigen Behörde.
SIe berücksichtigen unter anderem:
- Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße
- das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers
- Dauer der Einschränkung der Straßenraumes
Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.
Bearbeitungsdauer
je nach Art, Ort und Umfang der Baumaßnahme (siehe auch unter "Fristen")
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
- § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
- §6a Gebühren
Freigabevermerk
31.07.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen beantragen ("blauer Parkausweis")
Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen beantragen ("blauer Parkausweis")
Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können eine Ausnahmegenehmigung ("blauer Parkausweis") erhalten.
Nur mit dem blauen Parkausweis darf auf Behinderten-Parkplätzen mit Rollstuhl-Symbol geparkt werden. Der "blaue Parkausweis" gilt in allen Staaten der Europäischen Union.
Besitzen Sie einen "blauen Parkausweis", haben Sie folgende Berechtigungen (wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht):
- Parken auf den mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichneten Parkplätzen (Behindertenparkplätze)
- Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist.
Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben - Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
- Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
- Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
- Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Anwohnerinnen und Anwohner. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
- Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten
- Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände, wenn Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Sie müssen den Parkausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen. Mit der Ausnahmegenehmigung dürfen Sie auch kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG parken.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Der Antrag kann bei jeder Straßenverkehrsbehörde gestellt werden.
Straßenverkehrsbehörde ist
- das Landratsamt
- in Stadtkreisen oder großen Kreisstädten die jeweilige Stadtverwaltung
- gegebenenfalls die örtliche Straßenverkehrsbehörde
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie können den "blauen Parkausweis" erhalten, wenn Sie schwerbehindert sind und entweder
- außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis) oder
- blind (Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis) sind oder
- beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen haben.
Hinweis: Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Behörde eine Ausnahmegenehmigung auch erteilen, wenn Sie keine Fahrerlaubnis besitzen. In diesen Fällen wird Ihnen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts ausgestellt, dass der Sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den aufgeführten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit ist.
Verfahrensablauf
Sie können den blauen Parkausweis beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung formlos bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen.
Im Ausnahmefall können Sie sich auch von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
- Schwerbehindertenausweis
- Passbild (nicht erforderlich bei Kindern unter 16 Jahren)
- bei Vertretung:
- Vollmacht
- Personalausweis der antragstellenden Person
Kosten
keine
Hinweise
Individueller Behindertenparkplatz
Einen persönlichen Behindertenparkplatz (zum Beispiel bei der Wohnung oder Arbeitsstelle) müssen Sie gesondert beantragen. Im Gegensatz zum Parkausweis haben Sie auf einen persönlichen Behindertenparkplatz keinen Rechtsanspruch.
Einen persönlichen Behindertenparkplatz können Sie erhalten, wenn
- Parkplatzmangel besteht,
- in zumutbarer Nähe kein Abstellplatz verfügbar ist,
- kein Haltverbot besteht und
- ein zeitlich begrenztes Parksonderrecht (zum Beispiel für den Arbeitsplatz) nicht ausreicht.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Weitere Parkerleichterungen gibt es für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen ("orangefarbener Parkausweis").
Rechtsgrundlage
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Freigabevermerk
09.04.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen beantragen ("orangefarbener Parkausweis")
Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen beantragen ("orangefarbener Parkausweis")
Der "orangefarbene Parkausweis" ist neben dem "blauen Parkausweis" eine weitere Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen. Er gilt deutschlandweit.
Besitzen Sie einen "orangefarbenen Parkausweis", haben Sie folgende Berechtigungen, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:
- Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist.
Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben - Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
- Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, aber durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
- Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
- Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
- Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten
- Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände, wenn Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen
Die höchstzulässige Parkdauer von 24 Stunden darf nicht überschritten werden.
Achtung: Auf Parkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol dürfen Sie mit einem "orangefarbenen Parkausweis" nicht parken. Parkgenehmigungen ("blauer Parkausweis") für diese Parkplätze erhalten nur
- schwerbehinderte Menschen mit
- außergewöhnlicher Gehbehinderung (§ 229 Abs. 3 SGB IX),
- beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie
- blinde Menschen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Der Antrag kann bei jeder Straßenverkehrsbehörde gestellt werden.
Straßenverkehrsbehörde ist
- das Landratsamt
- in den Stadtkreisen oder großen Kreisstädten die jeweilige Stadtverwaltung
- gegebenenfalls die örtliche Straßenverkehrsbehörde
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie können den "orangefarbenen Parkausweis" erhalten, wenn einer dieser Fälle auf Sie zutrifft:
- Sie sind schwerbehindert mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
- Sie sind an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt und der hierfür festgestellte GdB beträgt wenigstens 60.
- Sie haben einen künstlichen Darmausgang und zugleich eine künstliche Harnableitung und der hierfür festgestellte GdB beträgt wenigstens 70.
- Sie sind schwerbehindert und nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen.
Achtung: Entscheidend ist der einzelne GdB für die jeweils genannte Funktionsstörung und nicht der gesamte GdB, der sich aus der Summe einzelner Funktionsbeeinträchtigungen ergibt.
Verfahrensablauf
Sie müssen den "orangefarbenen Parkausweis" schriftlich bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen. Das Formular erhalten Sie dort. Je nach Angebot der für Sie zuständigen Straßenverkehrsbehörde können Sie es auch im Internet herunterladen.
Die Straßenverkehrsbehörde leitet Ihren Antrag im internen Prüfungsverfahren an die Versorgungsverwaltung weiter. Dort prüft der Ärztliche Dienst, ob Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Als Grundlage für die Entscheidung dienen die Schwerbehindertenakten und die darin enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen.
Bei Erfüllung der Voraussetzungen erhalten Sie den "orangefarbenen Parkausweis" üblicherweise für fünf Jahre. Danach können Sie eine Verlängerung beantragen.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Schwerbehindertenausweis
- bei Verlängerung: zusätzlich alter Parkausweis
Kosten
üblicherweise keine
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
Diese Regelungen gelten nicht auf Privatgelände.
Rechtsgrundlage
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Freigabevermerk
09.04.2024 Verkehrsministerium Baden-Würrtemberg