Die Ortspolizeibehörde befasst sich täglich mit den vielfältigen Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet. Soweit nicht bereits auf Grund von spezialgesetzlichen Regelungen Maßnahmen ergriffen werden können, bietet das Polizeigesetz die Möglichkeit gegen Störungen vorzugehen. Die Ortspolizeibehörde kann insoweit Maßnahmen zur Beseitigung der Störung anordnen.
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie gegen umweltschädliches Verhalten kann die Polizeibehörde eine Polizeiverordnung erlassen. Diese Verordnung enthält polizeiliche Gebote und Verbote.
Leistungen
Explosionsgefährliche Stoffe
Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
Wer als verantwortliche Person im Auftrag einer Erlaubnisinhaberin oder eines Erlaubnisinhabers mit erlaubnisbedürftigen, explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, benötigt einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit diesen explosionsgefährlichen Stoffen.
Verantwortliche Personen sind zum Beispiel:
- Aufsichtspersonen, besonders Leiterinnen und Leiter entsprechender Betriebsabteilungen
- Sprengberechtigte
- Betriebsmeisterin oder Betriebsmeister
- fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung
- Lagerverwalterin oder Lagerverwalter
- Personen, die explosionsgefährliche Stoffe transportieren, diese im Rahmen des Transports anderen Personen aushändigen oder diese vom Transporteuer in Empfang nehmen
Inhaberinnen oder Inhaber eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen sein.
Zuständige Stelle
- für Tätigkeiten über Tage: die Kreispolizeibehörde
Kreispolizeibehörde ist, je nach Ihrem Wohnort:- in Großen Kreisstädten: die Stadtverwaltung
- ansonsten das Landratsamt
- nur für Tätigkeiten unter Tage, zum Beispiel im Tunnel- oder Bergbau: das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) am Regierungspräsidium Freiburg
Die zuständigen Stellen nach Sprengstoffrecht sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Informieren Sie sich über den Internetauftritt des jeweiligen Bundeslandes.
Kommen Sie aus Deutschland oder einem Mitgliedsland der Europäischen Union und möchten in Baden-Württemberg eine Tätigkeit nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie aufnehmen oder üben Sie hier bereits eine Dienstleistung aus, können Sie sich auch an den einheitlichen Ansprechpartner wenden. Der einheitliche Ansprechpartner lotst Sie Schritt für Schritt durch die einzelnen Verwaltungsverfahren.
Weitere Informationen zum Einheitlichen Ansprechpartner finden Sie in diesem Internetportal unter:
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit
- Fachkunde für die jeweils ausgeübte Tätigkeit
- persönliche Eignung
- Mindestalter: 21 Jahre
- deutsche Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates
Verfahrensablauf
Den Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie beantragen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle kann Ihnen ein Formular oder ein Online-Prozess zur Verfügug gestellt werden. Gegebenenfalls müssen Sie auch persönlich bei der zuständigen Behörde vorstellig werden.
Fristen
Ein Befähigungsschein wird in der Regel auf fünf Jahre befristet. Zur Verlängerung müssen Sie rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefüllte Antragsformulare
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis der Fachkunde
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis
- bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Kosten
- Es gelten die von Ihrer Kommune oder dem Landratsamt in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.
- Für das Regierungspräsidium Freiburg gilt Nummer 7.1.11.1 der Gebührenordnung des Umweltministeriums Baden-Württemberg: 40 bis 80 €
Bearbeitungsdauer
Diese können Sie bei der für Sie zuständigen Behörde erfragen.
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
30.01.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg
Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
Sie möchten gewerblich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder diese verbringen (transportieren)? Dann benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis von der örtlich zuständigen Behörde.
Wenn Sie im gewerblichen Bereich (gewerbsmäßig oder selbstständig als wirtschaftliche Unternehmung, land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder diese verbringen (transportieren) wollen, benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis der örtlich zuständigen Behörde.
Inhaberinnen oder Inhaber einer Erlaubnis können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein (Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Vereine, Länder und Gemeinden). Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG und GmbH Co KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt und somit erlaubnisfähig.
Bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts (GbR) wird die Erlaubnis den zur Vertretung berechtigten oder zur Geschäftsführung befugten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern erteilt.Es können mehrere Gesellschafterinnen oder Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sein. Dann müssen alle Personen, die dort für explosivstoffrelevante Geschäftsbereiche zuständig sind, in einer gesellschaftsbezogenen Erlaubnis aufgeführt werden.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.
Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an die Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.
Dazu zählen folgende Nachweise:
- Alter (mindestens 21 Jahre alt),
- Eignung,
- Zuverlässigkeit und
- Fachkunde.
Im Rahmen des Nachweises der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von anderen Behörden, beispielsweise von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Verfassungsschutzbehörde eingeholt.
Als Unternehmerin oder Unternehmer benötigen Sie eine Erlaubnis für den Umgang und Verkehr beispielsweise mit folgenden explosionsgefährlichen Stoffen:
- Explosivstoffe, beispielsweise. Sprengstoffe oder pyrotechnische Sätze
- NC-Pulver (Nitrozellulosepulver) oder Schwarzpulver
- Bühnenpyrotechnik/technische Pyrotechnik
- Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4
- Feuerwerkskörper der Kategorie F 2, die nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als erlaubnispflichtig aufgeführt sind, beispielsweise mit Blitzknallsatz
Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die die Anforderungen an einen sicheren Umgang erfüllen.
Gegebenenfalls wird bei Beantragung einer gewerblichen Erlaubnis die zuständige Behörde weitere Informationen zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe von Ihnen erfragen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Für Tätigkeiten über Tage die Kreispolizeibehörde.
Kreispolizeibehörde ist je nach Ort, in dem sich Ihr Unternehmen befindet
- die Stadtverwaltung in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten oder
- das Landratsamt
.
Nur für Tätigkeiten unter Tage (zum Beispiel im Tunnel- oder Bergbau): das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) am Regierungspräsidium Freiburg.
Kommen Sie aus Deutschland oder einem Mitgliedsland der Europäischen Union und möchten in Baden-Württemberg eine Tätigkeit nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie aufnehmen oder üben Sie hier schon eine Dienstleistung aus, können Sie sich auch an den einheitlichen Ansprechpartner wenden.
Der einheitliche Ansprechpartner lotst Sie Schritt für Schritt durch die einzelnen Verwaltungsverfahren.
Weitere Informationen zum einheitlichen Ansprechpartner finden Sie in diesem Internetportal unter dem Stichwort "Einheitlicher Ansprechpartner".
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Um eine Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Persönliche Zuverlässigkeit
Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
Die persönliche Zuverlässigkeit ist beispielsweise nicht gegeben, wenn
- Sie vor weniger als zehn Jahren für ein Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurden,
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie explosionsgefährliche Stoffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
- Sie Mitglied in einem nach dem Vereinsgesetz unanfechtbar verbotenen Verein waren und seit dem Ende der Mitgliedschaft noch keine zehn Jahre verstrichen sind oder
- Sie innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
Tipp: Ausführliche Angaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit finden Sie in § 8a des Sprengstoffgesetzes.
2. Persönliche Eignung
Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen beispielsweise in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
- Persönlich geeignet bedeutet außerdem, dass es keine in Ihrer Person liegenden Gründe gibt, aufgrund derer
- Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder unsachgemäß umgehen oder
- eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung besteht.
Hinweis: Die Behörde kann bei begründeten Zweifeln an Ihrer persönlichen Eignung verlangen, dass Sie zusätzliche Gutachten vorlegen. Das können amts- oder fachärztliche oder fachpsychologische Gutachten sein. Diese müssen Sie innerhalb einer festgesetzten Frist vorlegen. Wenn Sie die Untersuchung verweigern oder das Gutachten nicht fristgerecht vorlegen, kann die Behörde auf Nichteignung schließen.
- Mindestalter: in der Regel 21 Jahre
3. Fachkunde
Sie müssen über eine Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt.
Den Nachweis der Fachkunde können Sie auch erbringen durch
- eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit, in der Sie die erforderliche Fachkunde erwerben konnten oder
- Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit, wenn Sie dadurch die erforderliche Fachkunde erwerben konnten oder
- in begründeten Ausnahmefällen durch Prüfung vor der zuständigen Behörde ohne den Besuch eines Lehrgangs.
In Baden-Württemberg ist das Regierungspräsidium Tübingen (Referat 54.4) für die Abnahme der Prüfung zuständig.
Hinweis: Die drei oben genannten Möglichkeiten für den Nachweis der Fachkunde sind nicht möglich, wenn die Erlaubnis zur Ausführung von Sprengarbeiten oder zum Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung erteilt werden soll.
4. Aufbewahrung
Ist mit der beabsichtigten Tätigkeit eine Aufbewahrung verbunden, müssen Sie über geeignete Räume oder Lagerstätten zur Aufbewahrung verfügen.
Die oben genannten Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit, persönlichen Eignung, Fachkunde und Aufbewahrung gelten für
- Sie als Antragstellerin beziehungsweise als Antragsteller,
- die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen und
- die mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen.
Die oben genannten Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit, persönlichen Eignung, Fachkunde und Aufbewahrung gelten für Sie als antragstelltende Person nicht, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson übertragen wird.
Die Voraussetzungen gelten für Personen in der Funktion als Betriebs- oder Zweigstellenleitung ebenfalls nicht, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson innerhalb des Betriebes oder der Zweigstelle übertragen wurde.
Staatsangehörigkeit und Wohnsitz
Die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige oder wie für Antragstellerinnen beziehungsweise Antragsteller mit einer gewerblichen Niederlassung in Deutschland gelten für:
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) und
- Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der EU gegründet sind.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis müssen Sie beantragen. Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Kreispolizeibehörde beziehungsweise für Tätigkeiten unter Tage an das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau am Regierungspräsidium Freiburg.
Je nach Angebot der Kreispolizeibehörde bei der Stadtverwaltung oder dem Landratsamt steht Ihnen ein Antragsformular zum Download oder ein Online-Antrag zur Verfügung.
Reichen Sie den vollständigen Antrag bei der zuständigen Kreispolizeibehörde beziehungsweise für Tätigkeiten unter Tage beim Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau am Regierungspräsidium Freiburg ein.
Die Behörde überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen anhand der eingereichten Unterlagen. Darüber hinaus muss sie Stellungnahmen anderer Behörden (zum Beispiel der örtlichen Polizeidienststelle oder der Verfassungsschutzbehörde in Bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit) einholen und kann Gutachten verlangen.
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Damit sollen das Leben und die Gesundheit sowie Sachgüter Beschäftigter und Dritter geschützt werden.
Auflagen können auch nachträglich ergänzt oder geändert werden. Normalerweise erhalten Sie eine unbefristete Erlaubnis. In Einzelfällen kann diese aber auch befristet werden.
Fristen
Sie dürfen die Tätigkeit erst ausüben, wenn Sie die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen haben. Sie müssen innerhalb eines Jahres mit der Tätigkeit beginnen. Andernfalls erlischt die Erlaubnis. Üben Sie Ihre Tätigkeit mindestens zwei Jahre nicht aus, erlischt die Erlaubnis ebenfalls.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- bei Wohnsitz in Deutschland:
- bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
- für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
- ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- wenn die Erlaubnis für Sie als Firmeninhaberin beziehungsweise Firmeninhaber beantragt wird und Sie eigenhändig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, auch Nachweise Ihrer Fachkunde (zum Beispiel Zeugnisse von besuchten Lehrgängen oder Nachweise über die berufliche Tätigkeit)
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei Wohnsitz im Ausland benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit belegen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person ausfüllen.
Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für jede der zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (zum Beispiel Personalpapiere).
Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind hier gleichgestellt.
Die GbR sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jedee geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.
Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Kosten
Die Gebühren richten sich für Tätigkeiten über Tage nach der geltenden Gebührensatzung der Kreispolizeibehörde, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist.
Die Gebühr richtet sich für Tätigkeiten unter Tage für Anträge beim Regierungspräsidium Freiburg nach Nummer 7.1.3 der Gebührenordnung des Umweltministeriums Baden-Württemberg und beträgt zwischen 150,00 Euro und 300,00 Euro.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer können Sie bei der für Sie zuständigen Behörde erfragen.
Hinweise
Ihr Unternehmen kann die mit der Erlaubnis gestatteten Tätigkeiten ausüben.
Die mit den Tätigkeiten betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen einen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes und sind alle fünf Jahre zur Teilnahme an staatlich anerkannten Wiederholungslehrgängen verpflichtet, sofern eine der folgenden Tätigkeiten ausübt wird:
- Ausführung von Sprengarbeiten
- Herstellung von explosionsgefährlichen Stoffen
- Tätigkeit in der Kampfmittelbeseitigung
- Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften
- Abbrennen von Großfeuerwerken
- Vorführung von Effekten in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen mit pyrotechnischen Gegenständen, pyrotechnischen Sätzen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen.
Die oben genannten Pflicht zur Teilnahme an staatlich anerkannten Wiederholungslehrgängen gelten für Sie als antragstelltende Person nicht, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson übertragen ist.
Die Pflicht gilt auch nicht für Personen in der Funktion als Betriebs- oder Zweigstellenleitung, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson innerhalb des Betriebes oder der Zweigstelle übertragen ist.
Die Behörde überprüft Erlaubnisinhaberinnen beziehungsweise Erlaubnisinhaber mindestens alle fünf Jahre erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.
Rechtsgrundlage
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe - SprengG:
- § 7 Erlaubnis
- § 8 Versagung der Erlaubnis
- § 8a Zuverlässigkeit
- § 8b Persönliche Eignung, Begutachtung
- § 9 Fachkunde
- § 10 Inhalt der Erlaubnis
- § 11 Erlöschen der Erlaubnis
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 1. SprengV
- § 32 Absatz 5 Pflicht zum Besuch von Wiederholungslehrgängen
- § 38 Verfahren für Bürger der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaaten oder der Schweiz
- § 39 Verfahren für Bürger der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaaten oder der Schweiz
- Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung UM - GebVO UM)
Freigabevermerk
22.03.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg
Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
Wenn Sie als Privatperson im nicht gewerblichen Bereich mit erlaubnispflichtigen, explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Diese beantragen Sie bei der zuständigen Behörde.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen. Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.
Für den Umgang mit den nachfolgenden explosionsgefährlichen Stoffen benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes. Sie wird umgangssprachlich auch Pulverschein, Böllerschein oder Feuerwerkschein genannt:
- Schwarzpulver und andere Treibladungspulver zum Vorderladerschießen
- Böllerpulver zum Böllerschießen
- Nitrozellulosepulver oder andere Treibladungspulver zum Wiederladen von Patronenhülsen
- Raketenmotoren der Kategorie P2 im Modellraketenbau
- Feuerwerk der Kategorie F3 und F4 zu privaten Zwecken
- Einsatz von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2
Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Die für Ihren Wohnort örtlich zuständige Kreispolizeibehörde
- In Großen Kreisstädten: die Stadtverwaltung
- ansonsten das Landratsamt
Die zuständigen Stellen nach Sprengstoffrecht sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Informieren Sie sich im Internetauftritt des jeweiligen Bundeslandes.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Um eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
- Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen zum Beispiel in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
- Sie müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Die zuständige Behörde kann vom Alterserfordernis Ausnahmen zulassen. Hierfür müssen Sie die erforderliche Besonnenheit nachweisen. Außerdem sollten Sie imstande sein, die explosionsgefährlichen Stoffe vor unbefugtem Zugriff auch durch Angehörige im eigenen Haushalt zu sichern. In Betracht kommen im Wesentlichen nur
- Inhaberinnen und Inhaber eines Jagdscheins
- Mitglieder von Schießsportvereinigungen
- Vereinigungen, in denen die Mitglieder Bauelemente von pyrotechnischen Gegenständen (zum Beispiel Modellraketen) zusammensetzen oder bearbeiten
- Sie müssen über eine Fachkunde verfügen für den Umgang mit
- Explosivstoffen wie Schwarzpulver oder Nitrozellulosepulver
- pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 sowie für die in § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz explizit aufgelisteten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 verfügen.Sie müssen ein Bedürfnis nachweisen können. Der Nachweis ist zielgruppenspezifisch; Jäger müssen hierfür beispielsweise Ihren Jagdschein, Sport- und Böllerschützen eine Bescheinigung über Ihre Mitgliedschaft und Teilnahme in Schützen- und Brauchtumsschützenvereinigungen. (Entfällt bei Erlaubnis zum Umgang mit Feuerwerkskörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen wie Raketenmotoren). (Gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände.)
- Sie müssen über geeignete Räume zur Aufbewahrung verfügen.
- Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen.
Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich können nur natürliche Personen sein.
Verfahrensablauf
Nachdem Sie die Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragt haben, prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Je nach Angebot der zuständigen Behörde, kann Ihnen ein Formular oder ein Online-Prozess zur Verfügung gestellt werden. Gegebenenfalls müssen Sie auch persönlich bei der zuständigen Behörde vorstellig werden.
Fristen
Der Antrag ist vor dem Erwerb und dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu stellen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis dürfen Sie die in der Erlaubnis genannten explosionsgefährlichen Stoffe erwerben und damit umgehen. Eine Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis ist rechtzeitig vor dem Ablauf der Befristung zu beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung der Erlaubnis werden die folgenden Informationen und Nachweise benötigt:
- Angaben zur antragstellenden Person, Personalausweis
- Angaben zur Aufbewahrung der explosionsgefährlichen Stoffe
- Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit
- Nachweis über die Fachkunde: Nachweis über erfolgreiche absolvierten Fachkundelehrgang zur geplanten Tätigkeit
- Nachweis des Bedürfnisses: Jagdschein oder Waffenbesitzkarte (für Wiederlader) beziehungsweise Mitgliedsbescheinigung des Vereins für Böller- und Vorderladerschützen oder Modellraketenbauer
- für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat: Vorlage einer Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind. Zum Beispiel ein Strafregisterauszug. Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.
Kosten
Es gelten die von der jeweils zuständigen Behörde in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.
Hinweise
Die Erlaubnis wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
Keine Erlaubnis benötigen Sie für den Umgang mit Feuerwerk für Theater und Bühne der Kategorie T1, mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 und für Feuerwerk der Kategorie F1. Beachten Sie beim erlaubnisfreien Umgang die Gebrauchsanleitung des Herstellers.
Die Abgabe von Feuerwerk der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“) an Verbraucher (ohne Erlaubnis) ist auf die drei letzten Werktage eines Jahres beschränkt. Die Verwendung durch Verbraucher (ohne Erlaubnis) ist nur am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres gestattet.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
01.03.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg
Feuerwerk
Inhaber von Erlaubnis- oder Befähigungsscheinen - Feuerwerke anmelden
Als Inhaber von Erlaubnis- oder Befähigungsscheinen ein Feuerwerk anmelden
Sie besitzen einen Erlaubnis- oder Befähigungsschein und möchten ein Feuerwerk abbrennen? In diesem Fall müssen Sie das Feuerwerk anzeigen.
Feuerwerke werden in folgende Kategorien unterteilt:
- Feuerwerk der Kategorie F2
- Feuerwerk der Kategorie F3
- Feuerwerk der Kategorie F4
- Bühnen- und Theaterfeuerwerk: Kategorie T1 oder T2
- Feuerwerk mit sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 oder P2
Sie müssen anzeigen:
- Feuerwerk der Kategorie 2 im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember
- Feuerwerke mit allen anderen Kategorien ganzjährig vom 1. Januar bis 31. Dezember
In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie sonstigen brandempfindlichen Gebäuden (zum Beispiel Reet- oder denkmalgeschützen Fachwerkhäusern) dürfen Sie keine pyrotechnischen Gegenstände abbrennen.
Onlineantrag und Formulare
- Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände - Anzeige Sollte Ihre Stadt oder Gemeinde kein Formular anbieten, können Sie folgendes Muster verwenden.
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Abbrennortes als Ortspolizeibehörde
Gehört der Abbrennort zu keiner Gemeinde, müssen Sie die Anzeige an die jeweilige Kreispolizeibehörde erstatten. Kreispolizeibehörde ist bei Großen Kreisstädten die Stadtverwaltung, ansonsten das Landratsamt.
Hinweis: Die zuständigen Stellen nach Sprengstoffrecht sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Informieren Sie sich im Internetauftritt des jeweiligen Bundeslandes.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- gültige Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 7 SprengG) oder
- gültige Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 27 SprengG) oder
- gültiger Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 20 SprengG)
Verfahrensablauf
Geben Sie in der Anzeige folgende Informationen an:
- Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide beziehungsweise des Befähigungsscheines und die ausstellende Behörde,
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
- Art und Beschreibung (zum Beispiel Bodenfeuerwerk, Raketen, Kaliber von Kugelbomben, Zylinderbomben oder Bombetten),
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
- die von Ihnen geplanten Sicherungsmaßnahmen, vor allem Absperrmaßnahmen und sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Viele Städte und Gemeinden bieten Ihnen im Internet ein Formular an. Sofern die für Sie zuständige Behörde kein Formular anbietet, können Sie die Anzeige auch formlos unter Angabe aller oben genannten Informationen erstatten.
Fristen
- mindestens zwei Wochen, bevor Sie das Feuerwerk abbrennen möchten
- im Einzelfall vier Wochen, wenn Sie das Feuerwerk abbrennen möchten in der unmittelbaren Nähe von:
- Eisenbahnanlagen
- Flughäfen
- Bundeswasserstraßen
- Seeschifffahrtsstraßen
Erforderliche Unterlagen
- gültige Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz
oder
- gültiger Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz
Kosten
Es gelten die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.
Hinweise
Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein können aus einem begründeten Anlass das Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie F2 beantragen.
Weiterführende Informationen, welche Voraussetzungen Sie dazu erfüllen müssen, finden Sie im Text "Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen".
Rechtsgrundlage
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- § 23 Absatz 2 und 3
- § 7 Erlaubnis
- § 20 Befähigungsschein
- § 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
Freigabevermerk
18.07.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg
Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen
Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen
Möchten Sie ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.
Diese Genehmigung können Sie nur für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") erhalten.
Hinweis: Ausschließlich zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") ohne Genehmigung abbrennen. Die zulässigen Abbrandzeiten können durch die Gemeinde- oder Stadtverwaltung weiter eingeschränkt sein.
Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Rechtsanspruch.
Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Sie keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 erwerben und abbrennen.
Das gleiche gilt für die in § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffrecht aufgelisteten Feuerwerkskörper der Kategorie F2, wie zum Beispiel Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse.
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Feuerwerk abgebrannt werden soll
Beim Abbrennen auf Grundstücken, die nicht zu einer Gemeinde gehören, ist bei großen Kreisstädten die Stadtverwaltung und bei Verwaltungsgemeinschaften die Gemeindeverwaltung, ansonsten das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, zuständig.
Hinweis: Die zuständigen Stellen nach Sprengstoffrecht sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Informieren Sie sich im Internetauftritt des jeweiligen Bundeslandes.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Mindestalter: 18 Jahre
- wenn das Feuerwerk nicht auf dem eigenen Grundstück abgebrannt werden soll:
ein schriftliches Einverständnis der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückeigentümers - ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
Begründete Anlässe können beispielsweise sein:- eine Goldene Hochzeit,
- ein runder Geburtstag oder
- ein sonstiges Jubiläum
Verfahrensablauf
Sie müssen die Ausnahmegenehmigung beantragen. Sie müssen den Antrag schriftlich stellen.
Je nach Angebot der Stadt- oder Gemeindeverwaltung steht Ihnen das Formular zum Herunterladen zur Verfügung. Sollte Ihre Stadt oder Gemeinde kein Formular anbieten, können Sie den Antrag formlos einreichen.
In diesem Antrag sollten Sie mindestens den Anlass, das Datum,den geplanten Anfang und das Ende der Veranstaltung sowie den Veranstaltungsort angeben.
Erst, nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie Feuerwerkskörper der Kategorie F2 erwerben. Diese erhalten Sie beispielsweise in einem Feuerwerksbetrieb oder in einem Online-Shop im Internet.
Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Auflagen können beispielsweise sein:
- Anwesenheit der Feuerwehr beziehungsweise freiwilligen Feuerwehr während des Abbrennens des Feuerwerks oder
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.
Fristen
Sie sollten den Antrag mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin stellen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis als Nachweis des Alters und des Wohnortes
- weitere Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks
Kosten
Es gelten die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.
Bearbeitungsdauer
Etwa vier Wochen aufgrund von Rückfragen bei
- der Feuerwehr oder
- der Gewerbeaufsicht als fachtechnischer Behörde
Hinweise
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße verhängt werden kann.
Vertiefende Informationen
Informationen für Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder eines Befähigungsscheins: Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk)
Rechtsgrundlage
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- § 20
- § 24 Absatz 1
Freigabevermerk
20.09.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg
Tiere
Haltung eines Kampfhundes - Erlaubnis beantragen
Haltung eines Kampfhundes - Erlaubnis beantragen
Für die Haltung eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Kampfhunde sind Hunde, bei denen von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden der Rassen und Gruppen "American Staffordshire Terrier", "Bullterrier" und "Pit Bull Terrier" sowie deren Kreuzungen untereinander wird die Kampfhundeeigenschaft vermutet. Diese Einordnung richtet sich nach der Kampfhundeverordnung.
Hunde anderer Rassen gelten erst dann als Kampfhunde, wenn die Kampfhundeeigenschaft durch die Ortspolizeibehörde festgestellt wurde.
Hinweis: Die Kampfhundeverordnung soll die Bevölkerung vor den Gefahren schützen, die von Kampfhunden ausgehen können. Deshalb ist die Haltung von Kampfhunden nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig. Die Voraussetzungen für eine solche Erlaubnis sind sehr streng. In den wenigsten Fällen werden sie vorliegen.
Achtung: Wird Ihnen die Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes erteilt, müssen Sie diese Erlaubnis oder eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis immer dabeihaben.
Zuständige Stelle
die Ortspolizeibehörde
Ortspolizeibehörde ist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie wohnen oder sich überwiegend aufhalten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes
Sie müssen einen Bedarf nachweisen, der durch Hunde ohne Kampfhundeeigenschaft nicht angemessen erfüllt werden kann. - Zuverlässigkeit
An der Zuverlässigkeit kann es beispielsweise fehlen, wenn Sie- wegen bestimmter Delikte vorbestraft sind oder
- sich wiederholt ordnungswidrig verhalten haben,
- alkohol- oder drogenabhängig sind oder
- wegen körperlicher Umstände das Tier nicht führen können.
- Sachkunde
Von dem Hund darf durch Haltung und Führung keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgehen. Sie müssen daher über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. - Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz müssen ausgeschlossen sein.
Es dürfen keine erkennbaren Gefahren durch die Haltung des Hundes entstehen. - Der Hund muss eine unveränderliche und lesbare Kennzeichnung haben. Dadurch muss der Halter oder die Halterin ermittelt und der Hund unverwechselbar identifiziert werden können.
- Besondere Haftpflichtversicherung
Hinweis: Es kann noch andere Vorschriften und Satzungen der Stadt oder Gemeinde geben, die Ihnen eine Erlaubnis versagen können.
Verfahrensablauf
Sie können die Erlaubnis formlos bei der zuständigen Ortspolizeibehörde beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Ihre Personalien
- die Identität des Hundes, besonders Angaben zur Rasse oder Kreuzung
- Geschlecht
- Fellfarbe
- Geburtsdatum oder Alter
- Kennzeichnung des Hundes
Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Ortspolizeibehörde ein. Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung prüft die Unterlagen. Anschließend teilt sie Ihnen mit, ob die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis erfüllt wurden. Sie erhalten dann eine schriftliche Bescheinigung über die Erlaubnis.
Fristen
Antrag zum frühstmöglichen Zeitpunkt
Erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis
- Sachkundebescheinigung für Kampfhundehalter (nach bestandener Sachkundeprüfung)
- Nachweis über Ihr berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes
Hinweis: Die einzelnen Gemeinde- und Stadtverwaltungen entscheiden nach ihrem Ermessen darüber, wie der Nachweis zu führen ist und ob er erbracht wurde. - Nachweis der besonderen Haftpflichtversicherung
Hinweis: Erkundigen Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle, ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen.
Kosten
Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer Gemeinde
Bearbeitungsdauer
je nach Gemeinde unterschiedlich
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
02.04.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
Haltung eines Kampfhundes - Sachkunde nachweisen
Haltung eines Kampfhundes - Sachkunde nachweisen
Für die Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes müssen Sie eine Sachkunde besitzen. Das heißt, Sie müssen über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, damit Sie Ihren Hund jederzeit so halten und führen können, dass von ihm keine Gefahr für andere Menschen oder Tiere ausgeht. Die Sachkunde weisen Sie durch das Bestehen einer Prüfung nach.
Hinweis: Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich dabei jeweils nur auf den Hund, mit dem Sie den praktischen Teil der Prüfung abgelegt haben.
Zuständige Stelle
die Ortspolizeibehörde
Ortspolizeibehörde ist die Gemeinde- oder die Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben
Hinweis: Die Behörde kann eine sachverständige Person hinzuziehen.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Ihr Hund
- ist mindestens 6 Monate alt und
- muss eine unveränderliche und lesbare Kennzeichnung haben.
Hinweis: Die Gemeinde bestimmt die Voraussetzungen, die Sie als Hundehalter oder Hundehalterin erfüllen müssen. Informationen darüber erhalten Sie bei der jeweiligen Gemeinde.
Verfahrensablauf
Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Theoretischer Teil
- tierschutzrechtliche Vorschriften
- einschlägige Bestimmungen des Zivil-, Polizei-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts
- Anforderungen an die tiergerechte Haltung von Hunden
- Grundkenntnisse der Verhaltensweisen von Hunden, besonders
- Lern- und Sozialverhalten und
- verschiedene Formen der Aggression sowie deren Bewältigung
- Entwicklungsphasen von Junghunden
- Erziehung und Ausbildung von Hunden
- Pflegen von Hunden und Umgang mit Hunden
- Bewältigen von Alltagssituationen
- Erkennen und Beurteilen möglicher Gefahrensituationen
Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus einem Fachgespräch oder aus einem Test mit Mehrfachauswahl (Multiple-Choice).
Die Ortspolizeibehörde kann auf den theoretischen Teil der Prüfung bei Vorlage eines der folgenden Nachweise verzichten:
- erfolgreicher Abschluss eines Studiums der Tiermedizin,
- Ausbildung als Polizeihundeführer oder Polizeihundeführerin,
- bestandene Abschlussprüfung in dem Beruf Tierpfleger oder Tierpflegerin oder erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu einem anderen Beruf, welche die erforderliche Sachkunde im Umgang mit Hunden vermittelt,
- erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Erlaubniserteilung nach § 11 Absatz 2 Tierschutzgesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 5 und § 11 Absatz 1 Nr. 3, 4 und 8 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 29.03.2017 (BGBl. I, S. 626), bezogen auf Hunde,
- sonstiger Nachweis über die erforderliche Sachkunde, zum Beispiel durch Leistungsrichter, Leistungsrichterinnen, Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterinnen von Hundesportverbänden, die dem Verband des Deutschen Hundewesens e.V. (VDH) angeschlossen sind.
Praktischer Teil
- Überprüfung des Grundgehorsams des Hundes (zum Beispiel in gewohnter und fremder Umgebung)
- Leinenführigkeit auf einem Übungsplatz oder einem freien Gelände mit und ohne Ablenkung
- Leinenführigkeit im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation auch unter erschwerten Bedingungen
- Vermeiden und Bewältigen gefährlicher Situationen
Bestehen der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl im theoretischen als auch im praktischen Teil eine mindestens ausreichende Leistung erbracht worden ist.
Sie haben die Prüfung im praktischen Teil nicht bestanden? Ob Sie diese wiederholen dürfen, liegt im Ermessen der Behörde und ist vom Verhalten des Hundes abhängig. Eine Wiederholung ist dann normalerweise nach drei bis sechs Monaten möglich. Wenden Sie sich für Informationen über die genauen Bestimmungen an die zuständige Stelle.
Hinweis: Sachkundenachweise anderer Bundesländer, die diesen Anforderungen entsprechen, können anerkannt werden.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
ausgefülltes Antragsformular
Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde.
Kosten
Abhängig vom Prüfer oder der Gemeinde
Bearbeitungsdauer
je nach Gemeinde unterschiedlich
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
- Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH)
Freigabevermerk
04.08.2023 Innenministerium Baden-Württemberg
Haltung eines Kampfhundes - Verhaltensprüfung beantragen
Haltung eines Kampfhundes - Verhaltensprüfung beantragen
Wenn Sie einen Kampfhund halten oder halten wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes.
Die Erlaubnis benötigen Sie nicht, wenn die Kampfhundeeigenschaft Ihres Hundes widerlegt ist.
Zur Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft müssen Sie den Nachweis über eine bestandene Verhaltensprüfung vorlegen.
In der Verhaltensprüfung werden der Grundgehorsam und das Verhalten Ihres Hundes in verschiedenen Situationen geprüft. Daneben werden die ordnungsgemäßen Voraussetzungen für die Haltung des Hundes, zum Beispiel Leinen oder Maulkorb, begutachtet.
Ausschlaggebend für das Bestehen der Prüfung ist das Verhalten des Hundes.
Beachten Sie folgende Hinweise:
- Wenn Ihr Hund die Verhaltensprüfung besteht, beschränkt sich die darüber auszustellende Bescheinigung auf die Feststellung, dass Ihr Hund aufgrund des in der Prüfung gezeigten Verhaltens zum Zeitpunkt der Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Eigenschaft als Kampfhund besitzt.
- Ist ihr Hund im Zeitpunkt der erfolgreich bestandenen Verhaltensprüfung noch nicht älter als 15 Monate, ist eine Wiederholungsprüfung im Alter zwischen 15 und 18 Monaten erforderlich.
- Erweist sich Ihr Hund trotz einer bestandenen Verhaltensprüfung zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich, dann gilt er unwiderleglich als Kampfhund.
- Hat Ihr Hund schon in einem anderen Land erfolgreich eine Prüfung abgelegt und ist die Kampfhundeeigenschaft durch amtliche Feststellung widerlegt worden, können Sie Ihren Hund von der Verhaltensprüfung befreien lassen. Für die Einzelheiten und die Voraussetzungen der Befreiung wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle.
Zuständige Stelle
Zuständig für den Antrag auf Durchführung der Verhaltensprüfung ist die Ortspolizeibehörde.
Ortspolizeibehörde ist die Gemeinde- oder die Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie wohnen.
Zuständig für die Durchführung von Verhaltensprüfungen für Kampfhunde ist die Kreispolizeibehörde Ihres Hauptwohnsitzes.
Kreispolizeibehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Verhaltensprüfung ist ein wirksamer Impfschutz gegen Tollwut.
Nicht zur Prüfung zugelassen werden Hunde,
- die wegen Täuschungsversuchs des Halters oder der Halterin bereits von einer Verhaltensprüfung ausgeschlossen worden sind,
- die den praktischen Teil einer Verhaltensprüfung nicht bestanden haben,
- deren Gefährlichkeit sich bereits auf andere Weise erwiesen hat.
Verfahrensablauf
Wenn Sie Ihren Hund anmelden, erhalten Sie bei der zuständigen Stelle ein Antragsformular mit Erhebungsbogen sowie Hinweise zur Prüfung. Einzelheiten zu den notwendigen Formularen und Unterlagen erfahren Sie bei der zuständigen Stelle. Die Unterlagen stehen Ihnen auch zum Download zur Verfügung.
Die Ortspolizeibehörde prüft die Anmeldeformulare auf Vollständigkeit und registriert den Hund mit seiner Kennzeichnung. Sie übermittelt die Anmeldung des Halters oder der Halterin zusammen mit dem ausgefüllten Erhebungsbogen zur Durchführung der Verhaltensprüfung an die zuständige Kreispolizeibehörde.
Die Verhaltensprüfung führt ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Tierarzt oder eine im öffentlichen Dienst beschäftigte Tierärztin gemeinsam mit einem sachverständigen Beamten oder einer sachverständigen Beamtin des Polizeivollzugsdienstes durch. Eine weitere sachkundige Person kann hinzugezogen werden.
Vor Beginn der Verhaltensprüfung werden folgende Informationen erhoben:
- Name und Anschrift des Hundehalters oder der Hundehalterin
- Name des Hundes
- Geburtsdatum oder Alter, Geschlecht und Rasse oder Beschreibung des Mischlingstyps
- unveränderliche Einzeltierkennzeichnung
- gegebenenfalls sonstige Kennzeichnung beziehungsweise Abzeichen
Die Prüferinnen und Prüfer begutachten außerdem die Ausrüstungsgegenstände wie z.B. Leine, Halsband, Maulkorb und bewerten den Erhebungsbogen zur Verhaltensprüfung.
Die Verhaltensprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsteile:
- Prüfungsteil 1: Grundgehorsam
- Prüfungsteil 2: Anbinden des Hundes und Entfernen des Hundeführers oder der Hundeführerin
- Prüfungsteil 3: Verhalten des Hundes gegenüber Fahrzeugen
- Prüfungsteil 4: Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen
- Prüfungsteil 5: Verhalten des Hundes gegenüber Tieren
- Prüfungsteil 6: Verhalten auf akustische und optische Reize
Fristen
je nach Gemeinde unterschiedlich
Melden Sie Ihren Hund frühzeitig vor Erreichen eines Alter von sechs Monaten zur Verhaltensprüfung an, damit die Verhaltensprüfung rechtzeitig durchgeführt werden kann oder Sie im Falle des Nichtbestehens der Prüfung eine Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes beantragen können.
Erforderliche Unterlagen
Antrag zur Prüfung:
- Personalausweis oder Reisepass
- ausgefülltes Antragsformular mit Erhebungsbogen
- Nachweis über Tollwutimpfung
zum Prüfungstermin:
- Personalausweis oder Reisepass
- in manchen Fällen: ausgefüllter Erhebungsbogen
Weitere Unterlagen können erforderlich sein.
Hinweis: Sie sollten sich für Informationen über erforderliche Unterlagen vorab an die zuständige Stelle wenden.
Kosten
Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer Gemeinde.
Bearbeitungsdauer
je nach Gemeinde unterschiedlich
Hinweise
Es besteht Leinenpflicht für Hunde der reglementierten Rassen oder Rassetypen auf öffentlichem Gelände. Diese Pflicht besteht auch nach Ausstellung der Bescheinigung über die bestandene Prüfung.
Rechtsgrundlage
- Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH)
Freigabevermerk
04.08.2023; Innenministerium Baden-Württemberg
Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft beantragen
Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft beantragen
Hunde der folgenden Rassen gelten als besonders gefährlich und aggressiv:
- American Staffordshire Terrier,
- Bullterrier und
- Pit Bull Terrier.
Ihre Eigenschaft als Kampfhund wird deshalb vermutet. Dies gilt auch für Kreuzungen untereinander.
Daneben kann die Kampfhundeeigenschaft im Einzelfall amtlich festgestellt werden, vor allem von Hunden der folgenden Rassen und deren Kreuzungen untereinander:
- Mastiff, Bullmastiff,
- Staffordshire Bullterrier,
- Dogo Argentino, Bourdeaux Dogge,
- Fila Brasileiro,
- Mastin Espanol, Mastino Napoletano und
- Tosa Inu.
Die Feststellung erfolgt regelmäßig beim Vorliegen von Anzeichen, die auf eine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit hinweisen, zum Beispiel nach einem Beißvorfall.
Achtung: Nach § 1 Abs. 1 der Kampfhundeverordnung kann auch jeder andere Hund einer nicht gelisteten Rasse mit individuell gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren als Kampfhund eingestuft werden.
Wenn Sie einen Hund, dessen Kampfhundeeigenschaft vermutet wird oder amtlich festgestellt ist, halten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes.
Die Erlaubnispflicht gilt nicht, wenn die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist.
Eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Feststellung, dass die Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist, ist eine Verhaltensprüfung. Zusätzlich müssen Sie nachweisen, dass sich Ihr Hund nicht stärker aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen und Tieren verhält als andere Hunde.
Es reicht nicht aus, wenn Ihr Hund die Verhaltensprüfung besteht, sich aber deutlich aggressiv verhält.
Hinweis: Hat Ihr Hund einmal die Verhaltensprüfung bestanden, erweist sich aber zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich, dann gilt er unwiderlegbar als Kampfhund.
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie wohnen
Leistungsdetails
Voraussetzungen
für die Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft:
- Ihr Hund verhält sich nicht stärker aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen und Tieren als andere Hunde.
- Ihr Hund besteht die Verhaltensprüfung für Kampfhunde.
Verfahrensablauf
Die Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Legen Sie die Bescheinigung über die bestandene Verhaltensprüfung Ihrem Antrag bei.
Die zuständige Stelle teilt Ihnen anschließend mit, welche Unterlagen oder Nachweise zur Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft sie zusätzlich benötigt.
Fristen
je nach Gemeinde unterschiedlich
Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung über die bestandene Verhaltensprüfung
- Nachweis, dass Ihr Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist
Hinweis: Die zuständige Stelle entscheidet nach ihrem Ermessen darüber,- wie Sie das nachweisen müssen und
- ob es von Ihnen nachgewiesen wurde.
Weitere Unterlagen können erforderlich sein. Wenden Sie sich für Informationen an die zuständige Stelle.
Kosten
je nach Gemeinde unterschiedlich
Bearbeitungsdauer
je nach Gemeinde unterschiedlich
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
- Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH)
Freigabevermerk
03.08.2023 Innenministerium Baden-Württemberg
Ratte melden
Ratte melden
Wenn Sie eine Ratte sehen, melden Sie sie der zuständigen Stelle. Ratten treten vermehrt an Orten auf, wo Abfall gelagert wird. Dazu zählen offene Müll- und Biotonnen sowie Komposthaufen.
Ratten übertragen gefährliche Krankheiten. Ihr Kot und Urin riechen unangenehm und gefährden Ihre Gesundheit.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
- Bei öffentlichen Flächen: die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Fund- oder Sichtungsortes
- Bei Privatgrundstücken: der Eigentümer oder die Eigentümerin
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie haben eine Ratte gesehen.
Verfahrensablauf
Bei Privatgrundstücken
Informieren Sie die Eigentümerin oder den Eigentümer des Grundstücks beziehungsweise Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter. Teilen Sie mit, dass Sie auf dem Grundstück Ratten gesehen oder gefunden wurden.
Hinweis: Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks nicht bekannt, wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Ist Ihr eigenes Grundstück betroffen, sollten Sie aufgefundene tote Ratten sofort beseitigen. Rattenlöcher sowie Durchtrittsstellen verschließen Sie mit geeigneten Mitteln.
Am besten beauftragen Sie eine professionelle Schädlingsbekämpferin oder einen professionellen Schädlingsbekämpfer damit, die Ratten zu bekämpfen und zu beseitigen.
Bei öffentlichen Flächen
Melden Sie der zuständigen Stelle, wo Sie Ratten gesehen oder gefunden haben. Die zuständige Stelle veranlasst dann weitere Maßnahmen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Kosten für die Beseitigung von Ratten auf privaten Grundstücken trägt der Eigentümer oder die Eigentümerin.
Hinweise
Die Gesundheit von Menschen und geschützten Tieren darf im Rahmen der Schädlingsbekämpfung nicht gefährdet werden.
Vertiefende Informationen
Wie vermeiden Sie Rattenbefall?
- Halten Sie die Abfallbehälter fest verschlossen. Lassen Sie defekte Abfallbehälter reparieren oder austauschen.
- Entsorgen Sie Müll ausschließlich in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter – niemals daneben. Lagern Sie die gelben Säcke bis zur regulären Abholung für Ratten unzugänglich.
- Entsorgen Sie Speisereste in der Biotonne, nicht auf dem Kompost oder in der Toilette.
- Lassen Sie keine für Haustiere oder Vögel vorgesehene Futterquelle unkontrolliert offen stehen.
- Achten Sie in Ihrem Wohnumfeld auf Hygiene und Sauberkeit. Verschließen Sie offene Stellen jeder Art (etwa Öffnungen zur Lüftung) in Erdbodennähe mit engmaschigen Gittern, damit Ratten nicht in die Gebäude gelangen können.
- Füttern Sie keine Tiere in Parks, Grünanlagen oder auf öffentlichen Plätzen. Die stets zurückbleibenden Reste sind für Ratten ein gefundenes Fressen.
Rechtsgrundlage
- § 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde
- § 17 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde, Rechtsverordnungen durch die Länder
- die Polizeiverordnung Ihrer Gemeinde
Freigabevermerk
21.02.2024 Dieser Text entstand in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen.
Schutz vor Tierseuchen - Tierseuche anzeigen
Schutz vor Tierseuchen - Tierseuche anzeigen
Sie müssen nach dem Tiergesundheitsgesetz bestimmte Tierseuchen sofort anzeigen.
Dadurch sollen Seuchen rechtzeitig erkannt und bekämpft werden können, damit sie sich nicht weiter ausbreiten.
Sie müssen nicht nur den Ausbruch einer Seuche anzeigen, sondern auch schon den Verdacht auf einen Ausbruch.
Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie eine Tierseuche anzeigen, wenn Sie
- die Halterin oder der Halter des Tieres sind
- die Tierhalterin oder den Tierhalter vertreten
- zeitweilig das Tier beaufsichtigen
- beruflich mit Tieren zu tun haben, beispielsweise
- Beschäftigte im Viehhandel und -transport,
- Fischzüchter oder Fischzüchterinnen,
- Beschäftigte in der Fischerei,
- Beschäftigte in der Jagd oder Schäferei,
- mit der Ausübung der Tierheilkunde Beschäftigte
- Leiter oder Leiterinnen einer Untersuchungsstelle oder
- Personen, die Tiere künstlich besamen, deren Leistung prüfen, Tiere kastrieren.
Achtung: Sie machen sich strafbar, wenn Sie den Verdacht auf eine Tierseuche nicht sofort anzeigen oder ihn sogar verheimlichen.
Die Tierseuche kann sich dann zum Beispiel über den Tierhandel oder Personen weiterverbreiten.
In diesem Fall müssen Sie mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro rechnen.
Außerdem erhalten Sie keine Entschädigungen für Tierverluste.
Zuständige Stelle
- die untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) oder
- die Ortspolizeibehörde, wenn die untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) nicht erreichbar ist
Leistungsdetails
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Sie müssen die Tierseuche oder Ihren Verdacht über den Ausbruch einer Tierseuche sofort formlos anzeigen.
Benachrichtigen Sie zunächst das zuständige Veterinäramt. Falls das zuständige Veterinäramt nicht erreichbar ist benachrichtigen Sie die Ortspolizeibehörde:
- persönlich,
- telefonisch,
- durch Fax oder
- durch E-Mail
Bei der Anzeige per Fax oder E-Mail ist die Anzeigepflicht erfüllt, wenn Sie innerhalb von zwei Stunden von der zuständigen Stelle eine persönliche Bestätigung des Anzeigeneingangs erhalten. Bleibt diese Bestätigung aus, müssen Sie es erneut versuchen.
Machen Sie Angaben zu:
- vermutete Seuche
- auftretende Symptome
- Art, Anzahl und Standort der Tiere
- Halter oder Halterin der Tiere
- möglicherweise: betroffene Nachbarbestände
- von Ihnen getroffene Maßnahmen
- wurden die Tiere ge- oder verkauft
Sie müssen alles tun, um ein Ausbreiten der Seuche zu verhindern: Sie müssen zum Beispiel die kranken und verdächtigen Tiere von Orten fernhalten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht.
Das zuständige Veterinäramt geht Ihrer Verdachtsanzeige nach. Es ordnet zunächst an, dass die kranken und verdächtigen Tiere von anderen empfänglichen Tieren abgesondert und, wenn erforderlich, eingesperrt werden.
Der Personen und Fahrzeugverkehr auf Ihrem Betrieb wird eingeschränkt.
Bestätigt sich der Verdacht auf eine bekämpfungspflichtige Tierseuche, leitet das zuständige Veterinäramt die notwendigen Gegenmaßnahmen ein. Dies können zum Beispiel die Tötung oder die Quarantäne der Tiere sein.
Fristen
Sie müssen Ihren Verdacht sofort anzeigen.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
für die Anzeige: keine
Bearbeitungsdauer
Die zuständliche Stelle leitet unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Abklärung des Tierseuchenverdachts ein.
Die Dauer der Tierseuchenermittlungen und der erforderlichen Maßnahmen richtet sich nach der Art der Tierseuche.
Sie kann wenige Tage bei Ausschluss des Verdachts bis hin zu mehreren Monaten bei Ausufern eines Seuchengeschehens betragen.
Hinweise
Für Tierverluste durch Tierseuchen können Sie nach dem Tiergesundheitsgesetz Entschädigungen erhalten. Nähere Informationen finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen".
Vertiefende Informationen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft stellt Ihnen eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen zur Verfügung.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
18.01.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Waffen
Europäischen Feuerwaffenpass beantragen
Europäischen Feuerwaffenpass beantragen
Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.
Wollen Sie auf Reisen in und durch
- Staaten der Europäischen Union (EU) oder
- die Staaten Island, Norwegen und die Schweiz
Waffen mitnehmen - beispielsweise zu einem Schießwettbewerb? Dazu benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass.
In einigen Staaten ist vor der Einreise die vorherige Zustimmung der jeweils zuständigen Stelle des Staates, in den Sie einreisen möchten, erforderlich. Sie muss in den Feuerwaffenpass eingetragen sein.
Für Jägerinnen und Jäger sowie Sportschützinnen und Sportschützen gelten in einigen Mitgliedstaaten gewisse Erleichterungen.
Tipp: Erkundigen Sie sich daher vor Reiseantritt über die genauen Bedingungen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung des jeweiligen Staates (Botschaft oder Generalkonsulat).
Zuständige Stelle
die Kreispolizeibehörden
Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort:
- das Landratsamt,
- die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
- die Verwaltungsgemeinschaft
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses ist, dass Sie zum Besitz der Waffen berechtigt sind, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Europäischen Feuerwaffenpass bei der zuständigen Behörde beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Je nach Angebot der Behörde steht Ihnen das Antragsformular auch elektronisch zum Download zur Verfügung.
Erforderliche Unterlagen
- Waffenbesitzkarte, in der die Waffe eingetragen ist, die Sie mitnehmen wollen (nur bei erlaubnispflichtigen Waffen)
- Lichtbild
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.
Hinweise
Der Europäische Feuerwaffenpass gilt fünf Jahre lang. Sie können ihn zweimal um jeweils fünf Jahre verlängern lassen.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.09.2020 freigegeben.
Handel mit Waffen - Erlaubnis beantragen
Handel mit Waffen - Erlaubnis beantragen
Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Sie wollen gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition erwerben, vertreiben oder anderen überlassen? Dann benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis.
Zuständige Stelle
die Kreispolizeibehörde
Kreispolizeibehörde ist, je nach Standort der Betriebsstätte das Landratsamt, die Große Kreisstadt oder die Verwaltungsgemeinschaft.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Für die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis müssen Sie
- mindestens 18 Jahre alt sein.
- zuverlässig sein.
- geeignet sein.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind. - die notwendige Fachkunde besitzen.
Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über- die wichtigsten waffenrechtlichen und beschussrechtlichen Vorschriften,
- die Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition
können Sie bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart erlangen. Die Fachkunde gilt als vorhanden, wenn Sie die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllen.
- das Bedürfnis für die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis nachweisen.
Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhändler, ergeben. - den Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens ausüben.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist je nach Standort Ihrer Betriebsstätte das Landratsamt, die Große Kreisstadt oder die Verwaltungsgemeinschaft. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.
Hinweis: Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:
- Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie
- eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
Den Nachweis der Fachkunde, des Bedürfnisses und der Gewerbsmäßigkeit müssen Sie selbst erbringen. Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern und Ausländerinnen: Nationalpass)
- Nachweis der Fachkunde
- eventuell ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis
- Etwaige weitere Unterlagen, die Sie vorlegen müssen, sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses (gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung).
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.
Hinweise
Die Erlaubnis wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie erlischt, wenn Sie die genehmigte Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis beginnen. Dies gilt auch, wenn Sie die genehmigte Tätigkeit ein Jahr lang nicht ausüben.
Sie müssen ein Waffenhandelsbuch führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgeht.
Stellvertretungserlaubnis
Wollen Sie für Ihr erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe eine Stellvertretung oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragen? Dann benötigen Sie dazu eine Stellvertretungserlaubnis. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn auch die Stellvertretung die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde besitzt.
Anzeigepflichten
Als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Wochen folgende Änderungen anzeigen:
- die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie
- die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
Bei Aufnahme oder Eröffnung müssen Sie die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen angeben. Außerdem müssen Sie die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person anzeigen. Bei juristischen Personen ist der Wechsel einer durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
- § 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)
- § 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)
- § 21 Waffengesetz (WaffG) (gewerbsmäßige Waffenherstellung, Handel mit Waffen)
- § 21a Waffengesetz (WaffG) (Stellvertretungserlaubnis)
- § 22 Waffengesetz (WaffG) (Fachkunde)
- § 15 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (Fachkunde)
- § 23 Waffengesetz (WaffG) (Waffenbücher)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium und das Wirtschaftsministerium haben dessen ausführliche Fassung am 06.06.2019 freigegeben.
Kleinen Waffenschein beantragen
Kleinen Waffenschein beantragen
Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.
Den "Kleinen Waffenschein" benötigen Sie, wenn Sie bei sich führen wollen:
- eine Schreckschusswaffe,
- eine Reizstoffwaffe oder
- eine Signalwaffe mit PTB-Kennzeichnung
Der Begriff "Führen" bedeutet nach dem Waffengesetz: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb
- der eigenen Wohnung,
- der eigenen Geschäftsräume,
- des eigenen befriedeten Besitztums (z.B. eingezäuntes Grundstück) oder
- einer Schießstätte.
Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.
Auch erlaubnisfreie Waffen und Munition müssen Sie ordnungsgemäß aufbewahren.
Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Zuständige Stelle
die Kreispolizeibehörden
Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort:
- das Landratsamt,
- die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
- die Verwaltungsgemeinschaft
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzungen für den Kleinen Waffenschein sind:
- Mindestalter: 18 Jahre
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Sie beispielsweise nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie- geschäftsunfähig,
- alkoholabhängig oder
- psychisch krank sind.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Kleinen Waffenschein bei der zuständigen Behörde beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.
Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- Stellungnahme des Landeskriminalamts
- Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz
Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein
- amts- oder fachärztliches oder
- ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
- möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.
Hinweise
Der "Kleine Waffenschein" ist nicht befristet.
Auch wenn Sie erlaubnisfreie Waffen oder Munition besitzen, müssen Sie alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, dass
- diese Gegenstände nicht abhanden kommen oder
- andere Personen sie nicht unerlaubt an sich nehmen.
Rechtsgrundlage
- § 4 Waffengesetz (WaffG) (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)
- § 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)
- § 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)
- § 10 Waffengesetz (WaffG) (Erteilung von Erlaubnissen)
- § 36 Waffengesetz (WaffG) (Aufbewahren von Waffen und Munition)
- Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz (WaffG) - Waffenliste
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 21.02.2020 freigegeben.
Waffenbesitzkarte beantragen
Waffenbesitzkarte beantragen
Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Für den Erwerb oder Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. In dieser registriert die Behörde Ihre Waffen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, trägt die Behörde darin alle weiteren Waffen ein, die Sie erwerben.
Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie durch einen Voreintrag in die Waffenbesitzkarte. Wenn Sie eine Waffe auf Grund einer solchen Erlaubnis erwerben, müssen Sie der zuständigen Stelle den Namen und die Anschrift der überlassenden Person innerhalb von zwei Wochen nennen und Ihre Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorlegen.
Auch für die Munition der eingetragenen Schusswaffen benötigen Sie eine Erlaubnis. Sie wird ebenfalls in der Waffenbesitzkarte vermerkt. Für andere Munitionsarten erhalten Sie die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein.
Mit der gelben Waffenbesitzkarte können Sie als Sportschützen zudem bestimmte Schusswaffen (maximal 10 Waffen) und die dazugehörige Munition auch ohne Voreintrag erwerben:
- Einzellader-Langwaffen mit glatten und bzw. oder gezogenen Läufen
- Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
- Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
- Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
Sie dürfen in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erwerben. Haben Sie auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis Waffen erworben, müssen Sie diese innerhalb von zwei Wochen in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen.
Hinweis: Möchten Sie eine Waffe nicht nur besitzen, sondern auch außerhalb bei sich führen, benötigen Sie zusätzlich einen Waffenschein. Dies gilt für
- Ihre eigenen Wohnung,
- eigene Geschäftsräume,
- eigener befriedeter Besitztums (zum Beispiel eingezäuntes Grundstück) oder
- eine Schießstätte
Sie müssen Schusswaffen in jedem Fall ordnungsgemäß aufbewahren. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahren.
Tipp: Erkundigen Sie sich bereits vor Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.
Zuständige Stelle
die Kreispolizeibehörden
Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort,
- das Landratsamt,
- die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
- die Verwaltungsgemeinschaft.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte sind:
- Mindestalter: in der Regel 25 Jahre
- abweichend davon gelten bestimmte Ausnahmen:
- Für die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gilt ein Mindestalter von 21 Jahren, wenn Sie ein positives amts- oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen können,
- Für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zum sportlichen Schießen mit bestimmten Kleinkaliberwaffen und Flinten gilt für Sie ein Mindestalter von 18 Jahren.
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Sie beispielsweise nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie- geschäftsunfähig,
- alkoholabhängig oder
- psychisch krank sind.
- Sachkunde
Den erforderlichen Nachweis der Sachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen Vorschriften und den sicheren Umgang mit Waffen und Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen können Sie durch eine Prüfung beim zuständigen Regierungspräsidium erlangen. In bestimmten Fällen können Sie die Sachkunde auf andere Weise (z.B. durch die Jägerprüfung oder für Sportschützinnen und Sportschützen durch erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Sachkundelehrgang) nachweisen. - Nachweis eines Bedürfnisses
Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse ergeben. Ein solches haben vor allem:- Jägerinnen und Jäger
- Sportschützinnen und Sportschützen
- Waffensammlerinnen und Waffensammler
- gefährdete Personen
- Personen, die Waffen herstellen oder mit ihnen handeln
- Unternehmerinnen und Unternehmer des Bewachungsgewerbes
Verfahrensablauf
Sie müssen die Waffenbesitzkarte bei der zuständigen Behörde beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.
Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- Stellungnahme des Landeskriminalamts
- Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz
Die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis müssen Sie selbst nachweisen.
Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein
- amts- oder fachärztliches oder
- fachpsychologisches Zeugnis verlangen.
Hinweis: Wenn Sie noch nicht 25 Jahre alt sind, müssen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe in jedem Fall ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
- möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis
Die weiteren erforderlichen Unterlagen sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz einer Waffe und von der Art der Waffen, für die Sie eine Waffenbesitzkarte beantragen:
- Sportschützinnen und Sportschützen:
- Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes über das Bedürfnis und eine mindestens zwölfmonatige schießsportliche Betätigung
- Sachkundenachweis
- Jägerinnen und Jäger: gültiger Jagdschein
- Erbinnen und Erben einer Waffe: Welche Unterlagen Sie im Erbfall vorlegen müssen, erfahren Sie unter "Waffenbesitzkarte im Erbfall".
- Sammlerinnen und Sammler:
- Sachkundenachweis
- Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung der beabsichtigten Anlegung oder Erweiterung einer Waffensammlung
- gefährdete Personen:
- Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der Erwerb und Besitz einer Schusswaffe geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern.
- Sachkundenachweis
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.
Hinweise
Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.
Erwerben Sie Waffen aufgrund einer anderen Erlaubnis (z.B. Jagdschein), müssen Sie das der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitteilen und die Waffen in Ihre Waffenbesitzkarte eintragen lassen.
Sie müssen Ihre Waffen so verwahren und transportieren, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.
Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur getrennt von Munition und in geeigneten Sicherheitsschränken aufbewahren.
Beim Transport müssen die Waffen ungeladen sein und sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Andernfalls benötigen Sie einen Waffenschein zum Führen der Waffe.
Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten müssen Sie mit Geldbußen und Einziehung der Waffen rechnen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann Ihnen sogar eine Freiheitsstrafe drohen.
Rechtsgrundlage
- § 4 Waffengesetz (WaffG) (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)
- § 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)
- § 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)
- § 7 Waffengesetz (WaffG) (Sachkunde)
- § 8 Waffengesetz (WaffG) (Bedürfnis)
- § 10 Waffengesetz (WaffG) (Erteilung von Erlaubnissen)
- § 14 Absatz 4 in Verbindung mit §§ 4, 5, 6, 7, 8, 10 Waffengesetz (WaffG) (Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen)
- § 36 Waffengesetz (WaffG) (Aufbewahrung von Waffen oder Munition)
- Anlage 2 zum Waffengesetz (WaffG) - Waffenliste
- § 1 Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (Durchführungsverordnung zum Waffengesetz - DVOWaffG) (Allgemeine sachliche Zuständigkeit)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes (WaffVordruckVwV)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.09.2020 freigegeben.
Waffenbesitzkarte im Erbfall beantragen
Waffenbesitzkarte im Erbfall beantragen
Sie haben eine erlaubnispflichtige Waffe geerbt und wollen diese behalten? Dazu benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte.
Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.
Achtung: Haben Sie nach dem Tod der bisherigen Waffenbesitzerin oder des bisherigen Waffenbesitzers Waffen vorgefunden oder an sich genommen? Dann müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen. Schusswaffen müssen Sie in jedem Fall ordnungsgemäß aufbewahren. Erlaubnispflichtige Schusswaffen müssen Sie in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahren.
Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften sofort mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Sollten Sie bereits eine Waffenbesitzkarte haben, müssen Sie die geerbte Waffe darin eintragen lassen.
Wollen Sie die geerbte Schusswaffe nicht behalten, können Sie diese bei der Waffenbehörde abgeben. Die Waffe wird dann in der Regel vernichtet.
Sofern Sie nicht über die für den Umgang mit Schusswaffen erforderliche Sachkunde (z.B. als Jägerin und Jäger oder als Sportschützin und Sportschütze) verfügen, muss die geerbte Schusswaffe durch ein Blockiersystem gesichert werden. Der Einbau des Blockiersystems muss gegenüber der Waffenbehörde nachgewiesen werden.
Geerbte Munition müssen Sie entweder unbrauchbar machen, einer berechtigten Person überlassen oder bei der Waffenbehörde abgeben.
Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.
Zuständige Stelle
die Kreispolizeibehörden
Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort:
- das Landratsamt,
- die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
- die Verwaltungsgemeinschaft
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- die Erblasserin oder der Erblasser hat die Schusswaffe berechtigt besessen
- Mindestalter
- 18 Jahre
Minderjährige Erben müssen die Waffe einer waffenrechtlich berechtigten Person überlassen. - 21 Jahre, wenn Sie Sportschützin oder Sportschütze sind und bestimmte Waffen besitzen wollen
- 18 Jahre
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind. - Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems
Es dürfen nur eingewiesene Personen das Blockiersystem einbauen, die eine Waffenherstellungserlaubnis oder eine Waffenhandelserlaubnis besitzen. An ihrer Stelle dürfen auch hierzu bevollmächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Einbau vornehmen. Vorschriften hierzu hat der Bund in der "Technischen Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen" erstellt. Ausnahmen von der Verpflichtung, Erbwaffen mit einem Blockiersystem zu sichern, sind durch die zuständige Behörde möglich. Das gilt, wenn ein entsprechendes Blockiersystem für die Waffe noch nicht vorhanden ist.
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte stellen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.
Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- Stellungnahme des Landeskriminalamts
- Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz
Die persönliche Eignung und den Einbau des Blockiersystems müssen Sie selbst nachweisen.
Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie Folgendes verlangen:
- amts- oder fachärztliches Zeugnis oder
- fachpsychologisches Zeugnis
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
- Nachweis der Erbberechtigung (Testament, Erbschein)
- Verzichtserklärung eventueller Miterbinnen und Miterben
- Waffenbesitzkarte der verstorbenen Person
- Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems, sofern die zuständige Behörde keine Ausnahme zulässt und Sie nicht sachkundig sind.
- zum Nachweis der persönlichen Eignung können erforderlich sein:
- ein amts- oder fachärztliches oder
- ein fachpsychologisches Zeugnis
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Hinweise
Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte müssen Sie innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist beantragen.
Sie müssen Ihre Waffen so verwahren und transportieren, dass Dritte nicht auf Sie zugreifen können. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur in geeigneten Sicherheitsbehältnissen aufbewahren. Beim Transport dürfen die Waffen nicht geladen sein und sollten sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Andernfalls benötigen Sie einen Waffenschein zum Führen der Waffe.
Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten müssen Sie mit einer Geldbuße und Einziehung der Waffen rechnen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann Ihnen sogar eine Freiheitsstrafe drohen.
Rechtsgrundlage
- § 4 Waffengesetz (WaffG) (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)
- § 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)
- § 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)
- § 20 Waffengesetz (WaffG) (Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls)
- § 36 Waffengesetz (WaffG) (Aufbewahrung von Waffen oder Munition)
- Anlage 2 zum Waffengesetz (WaffG) - Waffenliste
- Technische Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 22.02.2020 freigegeben.
Waffenschein beantragen
Waffenschein beantragen
Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.
Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe in der Öffentlichkeit bei sich führen, benötigen Sie einen Waffenschein.
Der Begriff "Führen" einer Waffe bedeutet nach dem Waffengesetz: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb
- der eigenen Wohnung,
- der eigenen Geschäftsräume,
- des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eingezäuntes Grundstück) oder
- einer Schießstätte.
Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit. Wollen Sie in der Öffentlichkeit eine Waffe bei sich führen, müssen Sie neben Ihrem Waffenschein Ihren Personalausweis oder Pass bei sich haben.
Zuständige Stelle
die Kreispolizeibehörden
Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort:
- das Landratsamt,
- die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
- die Verwaltungsgemeinschaft.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Für die Erteilung eines Waffenscheins gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte. Außerdem müssen folgende Punkte erfüllt sein:
- Gefährdung
- Sie müssen wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sein und
- das Führen von Schusswaffen auch außerhalb Ihres befriedeten Besitztums muss geeignet und erforderlich sein, diese Gefährdung zu mindern.
- Haftpflichtversicherung
Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von einer Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden
Verfahrensablauf
Sie müssen den Waffenschein bei der zuständigen Behörde beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Je nach Angebot der Behörde steht Ihnen das Antragsformular auch zum Download zur Verfügung.
Die zuständige Behörde prüft, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheins vorliegen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Für die Erteilung eines Waffenscheins müssen Sie dieselben Unterlagen vorlegen wie für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte.
Zusätzlich:
- Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass das Führen von Schusswaffen auch außerhalb Ihres befriedeten Besitztums (zum Beispiel Ihrer Wohnung oder Ihres eingezäunten Grundstückes) geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern
- Nachweis über den Abschluss der Haftpflichtversicherung
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.
Hinweise
Den Waffenschein erhalten Sie für höchstens drei Jahre. Sie können ihn zweimal um höchstens je drei Jahre verlängern lassen.
Der Geltungsbereich des Waffenscheins wird auf bestimmte Anlässe oder Gebiete beschränkt.
Ausnahme: Sie können eine darüber hinausgehende Notwendigkeit nachweisen.
Der Transport einer Schusswaffe (zum Beispiel zum Schießstand oder zum Büchsenmacher) ist ohne Waffenschein nur zulässig, wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit ist und sofern der Transport der Waffe zu einem von dem jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Das bedeutet, die Waffe
- muss sich in einem verschlossenen Behältnis befinden (z.B. in einem mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer) und
- darf nicht geladen sein.
Rechtsgrundlage
- § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
- § 5 Zuverlässigkeit
- § 6 Persönliche Eignung
- § 7 Sachkunde
- § 8 Bedürfnis
- § 10 Erteilung von Erlaubnissen
- § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
- § 19 Gefährdete Personen
- § 28 Bewachungsunternehmer
- § 36 Aufbewahren von Waffen und Munition
Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz (WaffG) - Waffenliste
Freigabevermerk
Stand: 15.08.2023
Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg
Weitere Leistungen
Anzeige - Lärmbelästigung melden
Anzeige - Lärmbelästigung melden
Ob Sie Geräusche als Lärm empfinden, hängt unter anderem von Ihrem persönlichen Empfinden und der Geräuschquelle oder -ursache ab.
Sprechen Sie bei Lärm aus der Nachbarschaft zunächst mit den Personen, die ihn verursachen und versuchen Sie eine Lösung zu finden, die für alle akzeptabel ist.
Befragen Sie auch andere betroffene Personen in Ihrer Nachbarschaft, ob sie sich ebenfalls belästigt fühlen und gegebenenfalls schon tätig geworden sind.
Erreichen Sie durch Gespräche keinen Kompromiss und fühlen Sie sich unzumutbar in Ihrer Ruhe gestört, können Sie
- die zuständige Behörde verständigen oder
- sich in akuten Fällen an die Polizei wenden.
Hinweis: Bei einer Beschwerde über Schall- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen müssen Sie anders vorgehen.
Zuständige Stelle
- die Gemeinde als Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt) oder
- jede Polizeidienststelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie fühlen sich durch Lärm belästigt.
Verfahrensablauf
Sie können die Lärmbelästigung bei Ihrer Gemeinde oder in akuten Fällen bei der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
Die Polizei prüft vor Ort, ob der Lärm die Nachbarschaft erheblich belästigt. Wenn nötig, ergreift sie erforderliche Maßnahmen wie zum Beispiel Ausschalten der Musikanlage. Unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000 geahndet werden.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Hinweise
Motorbetriebene Gartengeräte dürfen Sie im Wohngebiet nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr benutzen. Für besonders laute Geräte wie zum Beispiel Laubbläser kann es weitere Beschränkungen geben.
Die Mittagsruhe ist nicht gesetzlich geschützt. Eine solche Ruhezeit kann aber privatrechtlich wie zum Beispiel im Mietvertrag oder durch eine Gemeindesatzung oder Verordnung festgelegt sein.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
26.09.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
Geeignetheitsbescheinigung des Aufstellungsortes für Spielgeräte beantragen
Geeignetheitsbescheinigung des Aufstellungsortes für Spielgeräte beantragen
Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen, dürfen Sie diese nur an Orten aufstellen, die dafür geeignet sind. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes.
Achtung: Wenn Sie eine Spielhalle eröffnen wollen, brauchen Sie dafür eine gesonderte Erlaubnis für Spielhallen.
Zuständige Stelle
Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie die Spielgeräte aufstellen möchten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgeräte), dürfen Sie nur aufstellen in:
- Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Sie Getränke oder zubereitetes Essen zum Verzehr vor Ort anbieten, sofern diese der Erlaubnispflicht nach dem Gaststättengesetz unterfallen
- Beherbergungsbetrieben,
- Spielhallen und ähnlichen Unternehmen oder
- Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgeräte), dürfen Sie darüber hinaus auch aufstellen auf:
- Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen und
- Jahrmärkten oder Spezialmärkten
Sie dürfen beide Arten von Spielgeräten nicht aufstellen in:
- Trinkhallen,
- Speiseeiswirtschaften,
- Milchstuben,
- Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt; dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Prägung durch den Gastronomiebetrieb fehlt und stattdessen das Spiel an Geld- oder Warenspielgeräten im Vordergrund steht
- Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben,
- die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden oder
- die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht, dürfen Sie darüber hinaus auch nicht aufstellen:
- in Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnliche Veranstaltungen und
- auf Jahrmärkten oder Spezialmärkten
- in erlaubnisfreien Gastronomiebetrieben
Verfahrensablauf
Die Geeignetheitsbestätigung können Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Sie können die Geeignetheitsbestätigung auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner beantragen.
Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.
Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Aufstellers
- Anzahl und Art der aufzustellenden Spielgeräte
- Anschrift und Art der Betriebsstätte;
wenn Sie die Spielgeräte in einer Gaststätte aufstellen möchten, zusätzlich: Angaben, ob es sich dabei um eine Schank- oder Speisewirtschaft oder um einen Beherbergungsbetrieb handelt. Gaststätte in diesem Sinn ist ein Betrieb, in dem das gastronomische Angebot den Schwerpunkt bildet und nicht nur eine Nebenleistung ist.
Die zuständige Stelle kann die Geeignetheitsbescheinigung mit Auflagen verbinden, wenn
- dies dem Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder Bewohner des Betriebsgrundstückes- oder der Nachbargrundstücke dient oder
- der Jugendschutz es erfordert.
Sie kann die Auflagen auch nachträglich erteilen, ändern oder ergänzen. Auflagen können auch an den Inhaber des Betriebs gerichtet werden, in dem Spielgeräte aufgestellt worden sind.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
- Kopie Ihrer Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
- sofern Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz besitzen: Nachweis über Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit
Beantragen Sie die Bescheinigung für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, müssen Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise beifügen. Erkundigen Sie sich dazu vorher bei der zuständigen Stelle.
Kosten
Die Höhe der Kosten richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Hinweise
Die zuständige Stelle kann eine Ortsbesichtigung des Betriebs (z.B. der konkreten Gaststätte) vornehmen, in dem die Spielgeräte aufgestellt werden sollen.
Wenn Ihnen die zuständige Stelle die Geeignetheit des Aufstellungsortes bescheinigt, dürfen Sie die Spielgeräte nur mengenmäßig beschränkt aufstellen:
- bis zu drei (ab dem 10. November 2019: bis zu zwei) Geld- oder Warenspielgeräte in
- Schank- oder Speisewirtschaften,
- Beherbergungsbetrieben
- Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen Sie alkoholische Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten
- bis zu einem Geld- oder Warenspielgerät je zwölf Quadratmeter Grundfläche in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen Sie keine alkoholischen Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten. Die Gesamtzahl darf zwölf Geräte nicht übersteigen. Die Spielgeräte müssen einzeln oder in einer Gruppe mit je höchstens zwei Geräten in einem Mindestabstand von einem Meter aufgestellt und durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Meter getrennt werden, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante.
Hinweis: Wenn Sie die Spielgeräte nicht selbst aufstellen, sondern in Ihrem Betrieb aufstellen lassen, dürfen Sie die Aufstellung nur gestatten, wenn Sie
- die Mengenbeschränkungen einhalten,
- sich vergewissert haben, dass der Aufsteller über eine Erlaubnis zum Aufstellen der Spielgeräte verfügt und
- für die Spielgeräte eine Bauartzulassung der Physikalischen-Technischen Bundesanstalt vorliegt.
Rechtsgrundlage
- § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)
- §§ 1 bis 3a Spielverordnung (SpielV) (Aufstellung von Geldspielgeräten)
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation)
- § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 19.06.2019 freigegeben.
Häusliche Gewalt - Platzverweis, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot und Annäherungsverbot erwirken
Häusliche Gewalt - Platzverweis, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot und Annäherungsverbot erwirken
Gewalt im häuslichen Bereich ist keine Privatsache. Dadurch werden Straftatbestände erfüllt. So können zum Beispiel die folgenden Delikte vorliegen:
- Körperverletzung
- Nötigung
- Bedrohung
- Nachstellung (Stalking)
- Freiheitsberaubung und Erpressung
- Sexual- und Tötungsdelikte.
Rechtfertigungsversuche wie Alkohol, Stress, finanzielle Schwierigkeiten oder Provokation sind inakzeptabel. Die Verantwortung für die Gewalt liegt immer bei der Person, die sie ausübt. Wählen Sie im Notfall umgehend den Notruf unter 110.
Im Zuge von häuslicher Gewalt kann es neben strafrechtlichen Ermittlungen zum polizeilichen Wohnungsverweis kommen, um weitere Straftaten oder eine Eskalation zu verhindern. In dem Fall muss die gewalttätige Person
- die gemeinsam mit dem Opfer bewohnte Wohnung und den unmittelbar angrenzenden Bereich verlassen und
- sich für einen bestimmten Zeitraum von dort fernhalten.
Ein Wohnungsverweis wird vor allem zum Schutz vor einer möglichen (neuerlichen) Gewalttat ausgesprochen.
Ergänzend kann die Polizei auch ein Rückkehr- und Annäherungsverbot aussprechen.
Das Annäherungsverbot gilt zum Beispiel für die Umgebung
- der gemeinsamen Wohnung,
- des Arbeitsplatzes des Opfers oder
- des Kindergartens und der Schule mitbetroffener Kinder.
Auch kann die Polizei die Hausschlüssel beschlagnahmen und/oder die Person in Gewahrsam nehmen.
Hinweis: Neben dem eigentlichen Wohnungsverweis besteht das Wohnungsverweisverfahren in Baden-Württemberg aus
- akuter polizeilicher Krisenintervention,
- Beratung von Opfern, Tätern und Täterinnen und möglicherweise mitbetroffenen Kindern,
- konsequenter Strafverfolgung und
- schneller Herbeiführung eines zivilrechtlichen Schutzes.
Zuständige Stelle
Kontaktieren Sie in Gefahrensituationen immer die Polizei unter der Notrufnummer 110.
Im weiteren Verfahren ist das Ordnungsamt (Ortspolizeibehörde) der Gemeinde-/Stadtverwaltung zuständig, in deren Bezirk der Wohnungsverweis erforderlich wird.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis sind:
- Es sind Tätlichkeiten zu erwarten oder eingetreten, die
- Leib,
- Leben,
- Gesundheit,
- Freiheit oder
- sexuelle Selbstbestimmung einer anderen in der Wohnung lebenden Person beeinträchtigen.
Beleidigungen zählen nicht dazu.
- Der Wohnungsverweis ist für die Beseitigung der Gefahr
- geeignet
- erforderlich und
- angemessen.
Erforderlich bedeutet, dass die akute Gefahr von tätlichen Auseinandersetzungen auf eine für den Betroffenen milderer Weise, beispielsweise durch ein Gericht, nicht beseitigt werden kann.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich in Notfällen umgehend über die Notrufnummer 110 an ihre Polizeidienststelle. Die Polizei kommt zu Ihnen, verfolgt begangene Straftaten, befragt Sie und mögliche Zeugen und sichert Beweismittel. Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen kann die Polizei zudem ein Wohnungsverweis aussprechen.
Diesen können Sie auch beim Ordnungsamt beantragen, ohne dass die Polizei vorher bei Ihnen zu Hause gewesen ist. Maßnahmen der Polizei sind auf höchstens vier Werktage beschränkt, Maßnahmen des Ordnungsamtes auf bis zu 14 Tage.
- Sie können vor Ablauf dieser Fristen Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beim Familiengericht beantragen.
- Informationen dazu erhalten Sie auch in den Leistungsbeschreibungen
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Hinweise
Das Ordnungsamt informiert alle Beteiligen über Interventionsstellen und andere Hilfseinrichtungen und verständigt diese Einrichtungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten. Sind auch Kinder von der Situation betroffen, erhält das Jugendamt eine Benachrichtigung.
Viele Opfer befinden sich in besonderen Zwangssituationen. Daher lassen sie sich oft auf eine vorschnelle Rückkehr der gewalttätigen Person ein. Wünschen Sie die vorzeitige Aufhebung des Wohnungsverweises, prüft die Behörde daher kritisch, ob diese wirklich in Ihrem Interesse ist.
Vertiefende Informationen
- Die Broschüre zum Wohnungsverweis (PDF) bei häuslicher Gewalt finden Sie in verschiedenen Sprachen auf der Online-Plattform des Sozialministeriums Baden-Württemberg.
- Zudem wird dort eine Übersicht der Frauen- und Kinderschutzhäuser sowie Fachberatungs- oder Interventionsstellen bei häuslicher Gewalt bereitgestellt.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
10.07.2023 Innenministerium Baden-Württemberg
Versammlung anmelden
Versammlung anmelden
Alle haben das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und daran teilzunehmen. Wollen Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel wie zum Beispiel auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen oder einen Aufzug veranstalten, müssen Sie dies rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anmelden.
Die Behörde kann zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung und des Straßenverkehrs im Einzelfall Regelungen und Anordnungen treffen.
Jede Versammlung muss eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter haben. Üblicherweise ist das die oder der Vorsitzende des Veranstalters. Sie können aber auch eine andere Person mit der Leitung beauftragen. Diese muss nicht volljährig sein.
Um die Ordnung aufrechtzuerhalten, kann die Versammlungsleitung während der Versammlung Ordnerinnen oder Ordner einsetzen.
Für folgende Veranstaltungen gibt es keine Anmeldepflicht:
- Versammlungen in geschlossenen Räumen
- Spontanversammlungen
- die meisten kulturellen, wissenschaftlichen, religiösen, sportlichen oder gewerblichen öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste, Flohmärkte. Für diese gelten andere Bestimmungen.
Zuständige Stelle
die Kreispolizeibehörde
Kreispolizeibehörde ist, je nach Versammlungsort,
- bei Stadtkreisen oder Großen Kreisstädten: die Stadtverwaltung,
- bei Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören: die Gemeinde-/Stadtverwaltung einer der beteiligten Gemeinden oder
- ansonsten das zuständige Landratsamt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Eine Anmeldepflicht besteht, wenn
- zwei oder mehr Personen in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zur gemeinsamen Meinungsbildung und/oder -äußerung zusammenkommen sollen,
- die Versammlung öffentlich ist und
- sie unter freiem Himmel stattfinden soll. Dabei ist ohne Bedeutung, ob sie an einem festen Ort oder in Form eines Aufzugs (das heißt sich fortbewegende Versammlung) von Ort A nach Ort B stattfindet.
Verfahrensablauf
Sie können die Versammlung formlos bei der zuständigen Stelle anmelden, in deren Bezirk sie stattfinden soll.
Sie können auch die bei der zuständigen Stelle erhältlichen Anmeldeformulare verwenden. Diese stehen Ihnen je nach Angebot auch im Internet zur Verfügung.
Reichen Sie mit der Anmeldung die erforderlichen Unterlagen mit ein.
Nach der Anmeldung der Versammlung erhalten Sie von der zuständigen Stelle in der Regel eine Anmeldebestätigung. Diese kann mit Auflagen verbunden sein.
Fristen
Sie müssen die Versammlung 48 Stunden vor deren öffentlicher Bekanntgabe anmelden.
Verwechseln Sie das nicht mit dem Versammlungsbeginn.
Die öffentliche Bekanntgabe kann zum Beispiel durch Plakate, Handzettel, Zeitungsanzeigen und Postwurfsendungen erfolgen.
Bei so genannten Eilversammlungen gilt je nach Einzelfall eine verkürzte Frist.
Sobald der Entschluss für eine Eilversammlung feststeht, müssen Sie diese unverzüglich bei der zuständigen Stelle anmelden.
Spontanversammlungen müssen Sie nicht vorher anmelden.
Erforderliche Unterlagen
Die formlose Anmeldung muss vor allem folgende Angaben enthalten:
- Name des Veranstalters
- Name und Anschrift der verantwortlichen Leiterin oder des verantwortlicher Leiters
- Tag, Zeit, Ort der Versammlung und bei einem Aufzug (das heißt sich fortbewegende Versammlung) zusätzlich: Angaben über den Marschweg
- Thema
- beabsichtigte Verwendung von Ordnerinnen und Ordnern
Kosten
- für die Anmeldung: keine
- bei Verboten oder wenn mit dem Bescheid Auflagen verbunden sind: Verwaltungsgebühren, die sich nach der kommunalen Gebührenregelung richten. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Hinweise
Für Versammlungen in geschlossenen Räumen wie auch für Versammlungen unter freiem Himmel gilt ein generelles Uniformierungsverbot.
Vertiefende Informationen
Hinweise für die Durchführung von Versammlungen der Polizei Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
06.03.2024 Innenministerium Baden-Württemberg