Brutzeit und Baumschutzsatzung
Zum Schutz heimischer Vogelarten gelten zur Brutzeit besondere Regelungen in der Garten- und Landschaftspflege.
In der Stadt Singen konnten in letzter Zeit vermehrt Verstöße gegen die Einhaltung der Brutzeit (§ 39 Bundesnaturschutzgesetz) beobachtet werden. Während der Brutzeit vom 1. März bis 30. September stehen Vögel unter besonderem Schutz.
In diesem Zeitraum ist es nicht erlaubt Bäume zu fällen sowie Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Davon ausgenommen sind Pflegemaßnahmen an Hecken und Ziergehölzen im Hausgarten sowie Forstarbeiten im Wald.
Pflegeschnitte an Obsthochstämmen können im oben genannten Zeitraum durchgeführt werden. Allerdings ist dabei stets auf etwaige Vogelbrutstätten Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, welche aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich werden (zum Beispiel das Fällen eines nachweislich kranken oder nicht mehr standsicheren Baumes) sind von diesem Verbot ausgenommen, müssen jedoch immer mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Konstanz unter 07531/800-1222 abgeklärt werden.
Wenn ein Baum entfernt werden soll, ist zusätzlich die Baumschutzsatzung der Stadt Singen zu beachten. Die Baumschutzsatzung greift bei Bäumen die eine bestimmte Größe erreicht haben. Abhängig von der Baumart gilt die Satzung bereits für Bäume mit einem Stammumfang ab 50 cm in einem Meter Höhe. In besonderen Fällen kann auf der städtischen Seite "Baumschutz" ein Antrag auf Befreiung von der Baumschutzsatzung gestellt werden.