Verlängerte Veränderungssperre „Oberdorfstraße“
Der Gemeinderat hat am 9. April 2019 die Aufstellung des Bebauungsplans „Oberdorfstraße“ und Örtlicher Bauvorschriften hierzu beschlossen.
Gemäß § 14, § 16 und § 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231), hat der Gemeinderat der Stadt Singen in öffentlicher Sitzung am 28. November 2023 die um ein Jahr verlängerte Veränderungssperre „Oberdorfstraße“ als Satzung beschlossen.
§ 1Zu sichernde Planung
Der Gemeinderat hat am 9. April 2019 die Aufstellung des Bebauungsplans „Oberdorfstraße“ und Örtlicher Bauvorschriften hierzu beschlossen. Zur Sicherung der Planung wurde für das in § 2 bezeichnete Gebiet am 14. Dezember 2021 eine Veränderungssperre, gültig bis 22. Dezember 2023, beschlossen, die mittels Satzung gemäß § 17 (1) BauGB um ein Jahr verlängert wird.
§ 2Räumlicher Geltungsbereich der Satzung
Der räumliche Geltungsbereich befindet sich in der Singener Nordstadt und bildet den Ortseingang in die Stadt aus Richtung der nördlichen Ortsteile sowie der Autobahn. Im Südwesten wird der Geltungsbereich durch die Hohenkrähenstraße und im Nordosten durch die Oberdorfstraße begrenzt. Die südöstliche Grenze bildet die Straße Rebsteig. Der genaue räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan vom 22. November 2021 dargestellt (siehe § 3 der Satzung) und entspricht dem Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindenden Bebauungsplans „Oberdorfstraße“.
§ 3Bestandteil der Satzung
Bestandteil dieser Satzung ist der Lageplan in der Fassung vom 22. November 2021.
§ 4 Rechtswirkungen der Veränderungssperre
Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch (BauGB) dürfen nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
§ 5Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die verlängerte Veränderungssperre tritt am Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von einem Jahr seit ihrem Inkrafttreten und auch dann außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Singen, 6. Dezember 2023
gez. Bernd Häusler
Oberbürgermeister der Stadt Singen
Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.