Neubau eines Radwegs zwischen Schlatt und Volkertshausen

Einleitung des Planfeststellungsverfahrens durch das Regierungspräsidium Freiburg und Auslegung der Planunterlagen zur Einsichtnahme.

K 6120 – Neubau eines Radwegs zwischen dem Ortsteil Schlatt unter Krähen der Stadt Singen (im folgenden Schlatt unter Krähen) und Volkertshausen

Einleitung des Planfeststellungsverfahrens durch das Regierungspräsidium Freiburg und Auslegung der Planunterlagen zur Einsichtnahme

Der Landkreis Konstanz hat die Feststellung des Planes nach § 37 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) i. V. m. §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) für den Neubau eines Radweges zwischen Schlatt unter Krähen und Volkertshausen beantragt.

1. Der Radweg hat eine vorgesehene Gesamtlänge von ca. 2,05 Kilometer. Er soll am östlichen Ortsausgang von Schlatt unter Krähen beginnen. Der Radweg soll als einseitig geführter 2-Richtungsradweg ausgeführt werden.

Im ersten Abschnitt wird er auf einem bestehenden Wirtschaftsweg geführt. Dieser Abschnitt wird kombiniert ausgeführt mit einer Breite von 3 Metern. Im Rampenbereich der bestehenden Kreisstraßen-Brücke wird der bestehende Wirtschaftsweg angebunden und als reiner Radweg weitergeführt. Landwirtschaftliche Fahrzeuge haben hier weiterhin die Möglichkeit die Ackerflächen anzufahren.

Der Radweg quert anschließend die Bundesautobahn A 81 in einem neuen Brückenbauwerk. Die Fahrbahn der Brücke hat eine Breite von 3,50 Meter. Der Radweg folgt weiter straßenbegleitend der K6120. In diesem Abschnitt muss die Fahrbahn neu hergestellt werden. Der Weg weist ab hier eine Breite von 2,50 Metern auf. Die K6120 wird in diesem Abschnitt teilweise auf einem Damm geführt. Dieser muss verbreitert werden. Der Weg quert im weiteren Verlauf bestehende Wirtschaftswegausfahrten. Der Radweg endet am westlichen Ortseingang der Gemeinde Volkertshausen.

2. Die Planunterlagen für das Vorhaben mit dem Erläuterungsbericht liegen

von Donnerstag, 26. Oktober bis einschließlich Donnerstag, 30. November 2023 im Rathaus Singen, Hohgarten 2, Zimmer 143während der ÖffnungszeitenMontag, Dienstag und Donnerstag 8.30 - 12 Uhr und 14 - 16 UhrMittwoch 8.30 - 12 Uhr und 14 - 17 UhrFreitag 8.30 - 12 Uhr

zur Einsicht aus.

Der Einsichtnahmezeitraum wurde wegen der Ferienzeit über den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum von einem Monat hinaus verlängert. Die ausgelegten Unterlagen können ab Beginn der Offenlage am 26. Oktober 2023 auch auf der Internetseite www.rp-freiburg.de unter der Rubrik „Aktuelles“ bzw. auf der Seite www.rp-freiburg.de/planfeststellungsverfahren unter der Rubrik „Straßen“ eingesehen werden.

3. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann ab Beginn der Auslegung bis zwei Wochen nach deren Ende, also bis einschließlich Donnerstag, 14. Dezember 2023 schriftlich oder zur Niederschrift beim

Regierungspräsidium FreiburgReferat 2479083 Freiburg i. Br. (schriftlich)bzw. Kaiser Joseph Straße 167, 79098 Freiburg i. Br. (zur Niederschrift)

oder bei der

Stadtverwaltung SingenFachbereich Bauen, Abteilung StadtplanungHohgarten 2, 78224 Singen

Einwendungen gegen den Plan erheben (Einwendungsfrist).

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 LVwVfG einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Gleichzeitig wird ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der oben genannten Einwendungsfrist gegeben.

Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung bzw. Stellungnahme beim Regierungspräsidium Freiburg oder beim Bürgermeisteramt maßgeblich. Es wird darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt entsprechend auch für Stellungnahmen der Vereinigungen.

Einwendungen müssen die konkrete Betroffenheit des geltend gemachten Belangs erkennen lassen. Sie sind in Schriftform, d.h. in einem mit handschriftlicher Unterschrift versehenen Schreiben zu erheben, soweit sie nicht zur Niederschrift erklärt werden. Die Erhebung von Einwendungen durch Übersendung einer E-Mail ist daher nicht möglich.

Für Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen, die den vorstehenden Anforderungen nicht entsprechen oder auf denen Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben, können unberücksichtigt bleiben.

In Anwendung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Planfeststellungsverfahren vom Referat 24 (Recht und Planfeststellung) des Regierungspräsidiums als Verantwortlichem erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können und werden an den Vorhabenträger und seine Beauftragten zur Auswertung weitergegeben. Es handelt sich um eine erforderliche Verarbeitung nach Art.6 Absatz 1 Satz 1 c DSGVO. Sowohl der Vorhabenträger als auch dessen Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für den genannten Zweck erforderlich ist. Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung der Planfeststellungsbehörde des Regierungspräsidiums Freiburg (u.a. mit den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten) verwiesen. Diese ist abrufbar unter www.rp-freiburg.de/datenschutz-planfeststellung

4. Nach § 73 Abs. 6 LVwVfG werden nach Ablauf der Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Vereinigungen, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einer mündlichen Verhandlung erörtert (Erörterungstermin). Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Es wird darauf hingewiesen,

  • dass Personen, die Einwendungen erhoben haben oder Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind und
  • dass bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass gem. § 73 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. § 67 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG im Einvernehmen mit allen Beteiligten auf einen Erörterungstermin verzichtet werden kann. Dies kann insbesondere dann erfolgen, wenn keine, oder nur wenige Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben werden.

5. Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorhabenträger und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.Bei Zulassung des Vorhabens entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss über die Einwendungen, über die im Erörterungstermin keine Einigung erzielt worden ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen sowie über die Stellungnahmen der Vereinigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

6. Die Vorprüfung des Einzelfalls nach §§ 10 ff., 15 des Umweltverwaltungsgesetzes Baden-Württemberg i. V. m. § 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Das Regierungspräsidium bittet weiterhin um Beachtung nachfolgender Punkte:

  • Kosten, die durch Einsichtnahme in Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen und Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet werden.
  • Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Planfeststellungsverfahren, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

Von Beginn der Auslegung der Pläne an treten die Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG sowie die Veränderungssperre auf den vom Plan in Anspruch genommenen Grundstücken nach § 26 StrG in Kraft.

Allgemeine Informationen zum Thema Planfeststellung können auf der Internetseite https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/abt2/ref24/ abgerufen werden.Diese Bekanntmachung kann auch auf www.rp-freiburg.de unter der Rubrik „Aktuelles“ eingesehen werden.

Singen, 24. Oktober 2023

gez. Bernd Häusler, Oberbürgermeister der Stadt Singen