Klarstellungssatzung „Seeblickstraße“
Der Gemeinderat der Stadt Singen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25. Oktober 2022. die Klarstellungssatzung „Seeblickstraße“ als Satzung beschlossen.
Satzungsbeschluss und Inkrafttreten
Der Gemeinderat der Stadt Singen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25. Oktober 2022 die Klarstellungssatzung „Seeblickstraße“ als Satzung beschlossen.
Plangebiet
Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf die östliche Seeblickstraße im Ortsteil Überlingen am Ried. Konkret umfasst diese die nördlich gelegenen Flurstücke mit den Flurstücksnummern 289/1, 292, 292/1, 294 und 295. Die genaue Abgrenzung kann der Planzeichnung zur Klarstellungssatzung entnommen werden. Das Satzungsgebiet Erstreckt sich lediglich auf den zu regelungszwecken erforderlichen Bereich. Die exakten Grenzen des Plan-gebiets ergeben sich aus dem abgebildeten Übersichtsplan.
Die Fläche beträgt insgesamt ca. 0,57 Hektar. Die Erschließung ist zum größten Teil bereits vorhanden und erfolgt über die Grundstücke der Privateigentümer. Die öffentlich-rechtliche Sicherung der Erschließung wird über Baulasten im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt.
Ziel und Zweck der Planung
Im nördlichen Bereich von Überlingen am Ried entlang der Seeblickstraße, zwischen der Säntisstraße und der Bohlstraße befindet sich bereits eine Bebauung mit Einfamilienhäusern entlang der soeben genannten Straßen. Von der Seeblickstraße aus Richtung Norden entstanden bei der damaligen Erschließung einzelne Grundstücke von circa 50 Metern Länge bzw. Tiefe. Die Grundstücke sind straßenseitig durch Wohnhäuser geprägt, die rückwärtigen Bereiche werden derzeit als Gärten mit den dazugehörigen Nebenanlagen genutzt. Im Laufe der Zeit sind bereits auf den Parzellen Umbauten und Nachverdichtungen durchgeführt worden. Hierzu gehören beispielsweise Grundstücksteilungen, insbesondere bei den Hausnummern 8 und 8a sowie rückwärtige Anbauten, insbesondere bei den Hausnummern 6 und 6a, und sonstige Nacherdichtungen bei den Hausnummern 10 und 10a. Insbesondere bestehen auf den Flurstücken 289/1, 292, 294, 295, und 297 im rückwärtigen Bereich Baulandpotenziale, die aktiviert werden könnten. Eine rückwärtige Bebauung besteht bereits auf den Grundstücken mit der Hausnummer 2 und 2a, die eine entsprechende Bebauungstiefe heute schon aufweisen. Ergänzt wird diese Bebauungstiefe durch die an der Bohlstraße Nr. 9 - 15 errichteten Gebäude sowie spiegelbildlich an der Säntisstraße gelegene Bebauung, die allerdings der Seeblickstraße 12 und 12a zugeordnet wird. Im Ergebnis sind die rückwärtigen Bereiche der tiefen Parzellen bereits heute im Einzelnen baulich genutzt.
Ziel ist es auf den Flurstücken 289/1, 292, 294 und 295 im rückwärtigen Bereich ebenfalls eine Bebauung zuzulassen.
Da bei der näheren Betrachtung der Baurechtsbehörde eine eindeutige und klare Abgrenzung des innen liegenden Bereichs zum sich nördlich angrenzenden Außenbereich nicht besteht, soll eine Klarstellungssatzung gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erlassen werden.
Verfahren
Gemäß § 34 Absatz 6 BauGB ist die Klarstellungssatzung von den verfahrensmäßigen Anforderungen des BauGB, wie der Öffentlichkeitsbeteiligung, der Behördenbeteiligung und der Beteiligung sonstiger Trägeröffentlicher Belange, freigestellt. Ein planerischer Gestaltungsspielraum für die Grenzziehung zwischen Innenbereich und Außenbereich steht der Gemeinde nicht zu, deshalb findet auch das Abwägungsgebot (§ 1 Absatz 7 BauGB) keine Anwendung. Die Klarstellungssatzung „Seeblickstraße“ für den Ortsteil Überlingen am Ried in dem festgelegten Geltungsbereich ist durch den Gemeinderat der Stadt Singen als Satzung zu beschließen.
Wirkung der Klarstellungssatzung
Die Satzung grenzt den Innenbereich von Außenbereich ab. In ihren Grenzen findet für Vorhaben gemäß § 29 BauGB die Regelung des § 34 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB Anwendung. Der Erlass einer Klarstellungssatzung entfaltet eine Bindungswirkung gegenüber öffentlichen Planungsträgern. Die Baugenehmigungsbehörde ist an die Festlegung der Grenzen gebunden. Des Weiteren ist die Abgrenzung des „im Zusammenhang bebauten Orts-teils“ bedeutsam für naturschutz-rechtliche Eingriffs-/Ausgleichsregelungen im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren, da diese im Innenbereich nicht erforderlich sind.
Umweltbelange
Die Erhebung von Umweltbelangen ist bei dem Verfahren nicht erforderlich.
Inkrafttreten und Einsichtnahme
Die Klarstellungssatzung wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Die Klarstellungssatzung kann mit der beigefügten Begründung im Fachbereich Bauen, Abteilung Stadtplanung, Rathaus, 1. OG, Zimmer 103-105 und 141-144, Hohgarten 2, 78224 Singen, von jedermann während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Dabei wird auf Verlangen auch Auskunft über den Inhalt erteilt.
Hinweise
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch oben genannte Klarstellungssatzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Singen, 28. Oktober 2022
gez. Bernd Häusler, Oberbürgermeister der Stadt Singen