Flurbereinigung Radolfzell-Böhringen
Landkreis Konstanz: Öffentliche Bekanntmachung vom 08.05.2024 über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht / Flurbereinigung Radolfzell-Böhringen (Reichenauer Wiesen)
Landratsamt Konstanz
-untere Flurbereinigungsbehörde-
Öffentliche Bekanntmachung vom 08.05.2024 über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht
Flurbereinigung Radolfzell-Böhringen (Reichenauer Wiesen), Landkreis Konstanz
Das Landratsamt Konstanz – untere Flurbereinigungsbehörde – hat die unwesentliche Änderung Nr. 3 des Planes nach § 41 FlurbG in der Flurbereinigung Radolfzell-Böhringen (Reichenauer Wiesen) für zulässig erklärt.
Im Zuge der Änderung Nr. 3 entfallen die nachfolgenden Maßnahmen (MNN):
- 1205/0 Neubau eines Durchlasses
- 1012/1, 1012/2 Instandsetzung Hundertjauchertweg mit Wegseitengraben
- 1104/0 Aussichtsplattform
- 1102/0 Entwicklung Gewässerrandstreifen
- 30/0, 31/0, 32/0, 33/0, 34/0 Einbau Dolen als Überfahrtshilfen
- 1103/0 Ausstockungen
- 1006/0 Ausbau Fuß- und Wanderweg
- 1001/1 Verbreiterung Schotterbankette
- 1105/0 Hinweistafel am Riedbach
Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu befürchten sind. Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o.g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3363) eingesehen werden.
gez. Guggemos, Leitender Fachbeamter Flurneuordnung