Satzung zur Änderung und Ergänzung der Erschließungsbeitragssatzung

Der Gemeinderat der Stadt Singen hat in seiner Sitzung am 18.07.2023 die Änderung und Ergänzung der Erschließungsbeitragssatzung beschlossen

Der Gemeinderat der Stadt Singen (Hohentwiel) hat in seiner Sitzung am 18.07.2023 aufgrund der §§ 2, 26 Abs. 1 S.3, 34, 38 Abs.1 S.2 i.V.m. § 31 Abs. 2 und § 38 Abs.4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 17.03.2005, zuletzt geändert durch Art.7 d. Ges. v. 17.12.2020 (GBl.S.1233, 1249) und des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Art.1 d. Ges. v. 04.04.2023 (GBl.S.137) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Änderungen

1. § 13 wird neu gefasst wie folgt:

„§ 13 Übergangsregelungen
(1) Die Erschließungsbeitragssatzung vom 1. Juli 2006 findet Anwendung, wenn für Grundstücke vor dem 1. Mai 2018 ein Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch (BauGB) entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann.

(2) Sind vor dem 1. Mai 2018 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag entrichtet worden, die die endgültige Beitragsschuld übersteigen, steht auch nach dem 30. April 2018 der Anspruch auf Rückgewähr dem Vorausleistenden zu, soweit dieser gegenüber der Stadt keine anderweitige Verfügung getroffen hat.

(3) Hat ein Grundstückseigentümer nach § 133 Abs.3 S.5 BauGB den Erschließungsbeitrag für eine Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 BauGB abgelöst, so gilt die beitragsbefreiende Wirkung der Ablösung weiterhin.“

2. § 13 (alt) wird § 14.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Singen, 18. Juli 2023

gez. Bernd Häusler, Oberbürgermeister der Stadt Singen

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
  • der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.