Besonderes Vorkaufsrecht im Gebiet „Junkerreute II“
Satzung der Stadt Singen über ein Besonderes Vorkaufsrecht im Gebiet „Junkerreute II“ nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch i.V.m. § 4 Gemeindeordnung
Satzung der Stadt Singen über ein Besonderes Vorkaufsrecht im Gebiet „Junkerreute II“ nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO)
Satzungsbeschluss und Inkrafttreten
Der Gemeinderat der Stadt Singen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19. Dezember 2023 gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) von Baden-Württemberg die Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht im Gebiet „Junkerreute II“, Gemarkung Singen-Hausen, beschlossen. Die Satzung tritt mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht im Gebiet „Junkerreute II“ kann im Fachbereich Bauen, Abteilung Stadtplanung, Rathaus, 1. OG, Zimmer 103-105 und 141-144, Hohgarten 2, 78224 Singen (Hohentwiel), von jedermann während den allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
Der Text der Satzung sowie der zur Satzung gehörende Lageplan werden nachfolgend zur Information abgedruckt:
§ 1 Besonderes Vorkaufsrecht
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Stadt Singen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zu.
§ 2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus dem Lageplan „Besonderes Vorkaufsrecht im Gebiet Junkerreute II“ vom 16. November 2023. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Singen (Hohentwiel) geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Singen, 20. Dezember 2023
gez. Bernd Häusler, Oberbürgermeister der Stadt Singen