Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Lessingstraße“
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Singen hat in öffentlicher Sitzung am 19. Dezember 2023 die Aufstellung des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Lessingstraße“ gebilligt und die Verwaltung beauftragt, das Verfahren einzuleiten.
Der Gemeinderat der Stadt Singen hat in öffentlicher Sitzung am 19. Dezember 2023 die Aufstellung des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Lessingstraße“ gebilligt und die Verwaltung beauftragt, das Verfahren einzuleiten.
Plangebiet
Der aufzustellende Bebauungsplan befindet sich in der Nordstadt der Stadt Singen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird durch die nördliche Grenze der Lessingstraße, der westlichen Grenze der Hohenhewenstraße, der südlichen Grenze der Kleiststraße sowie der westlichen Grenze der Haydnstraße begrenzt. Die beigefügte Plankarte setzt den Geltungsbereich fest. Der Bebauungsplan weist eine Größe von ca. 1,13 Hektar auf.
Ziel und Zweck der Planung
Für das Plangebiet besteht ein Bebauungsplan aus dem Jahr 1952, wobei dieser als Baufluchtenplan bestehende und neue Baufluchten festgesetzt hat.
Da die alten Bebauungspläne, als Baufluchtenpläne, keine hinreichende Differenzierung der Art der Nutzung beinhalten, wird es nun erforderlich, die bestehenden Wohngebiete entsprechend der aktuell geltenden Baunutzungsverordnung, in ihrer Art der Nutzung möglichst detailliert festzusetzen.
Derzeit befindet sich in dem Wohnquartier eine ausgewogene Balance zwischen baulicher Dichte und Bewohnerstruktur mit entsprechender Wohndichte.
Die oberste Prämisse ist, den bestehenden und funktionierenden Wohncharakter und eine intakte Nachbarschaft in dem Gebiet zu erhalten.
Verfahren
Der Plan soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt werden; es handelt sich um eine typische bestandssichernde Überplanung im Umgriff eines einfachen Bebauungsplans und im Übrigen nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiets, für das die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich werden könnte, nicht in Rede steht und auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1 Absatz 6 Nr. 7b) BauGB bestehen oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 BIm-SchG zu beachten sind.
Singen, 20. Dezember 2023
gez. Bernd Häusler, Oberbürgermeister der Stadt Singen