„Reitplatz Dornermühle“ - Satzungsbeschluss und Inkrafttreten
Der Gemeinderat der Stadt Singen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. November 2023 den Bebauungsplan „Reitplatz Dornermühle“ als Satzungen beschlossen.
Der Gemeinderat der Stadt Singen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. November 2023 den Bebauungsplan „Reitplatz Dornermühle“ als Satzungen beschlossen.
Planungsgebiet
Die „Dornermühle“ liegt im Norden der Kernstadt Singen. Im Gebiet liegen mehrere Ökonomiebetriebe, die alle mit Pferdehaltung bewirtschaftet werden. Vorwiegend handelt es sich um Ökonomiegebäude der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe. Nördlich wurde 2013 die Reithalle erbaut. Die zugehörigen Reitplätze (Rasenplatz, Sandplatz, Abreiteplätze) liegen etwas tiefer. Der Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 1,2 Hektar.
Ziel und Zweck
Für das seit 1982 als Pferdehof bestehende landwirtschaftliche Anwesen „Dornermühle“, das mittlerweile als Pferdesportzentrum bewirtschaftet wird, wurde 2013 ein Bebauungsplan zur Schaffung von planungsrechtlichen Grundlagen für eine Reithalle aufgestellt. Neben der Reithalle gibt es auf den Grundstücken der Reitsportanlage mehrere Reitplätze, als Sandplatz oder als Rasenplatz, die für den Reitsport und auch für Turniere genutzt werden. Aufgrund der zunehmenden Anforderungen soll der bestehende Rasenplatz als Sandplatz ausgebaut werden. Da es sich bei der Umwandlung des Rasenplatzes in einen befestigten Sandplatz, um eine bauliche Anlage handelt, wurde hierfür die planungsrechtliche Grundlage geschaffen.
Verfahren
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte im Regelverfahren gemäß §§ 2 bis 10 BauGB.
Inkrafttreten und Einsichtnahme
Der Bebauungsplan wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich. Der Bebauungsplan kann mit der beigefügten Begründung im Fachbereich Bauen, Abteilung Stadtplanung, Rathaus, 1. OG, Zimmer 103-105 und 141-144, Hohgarten 2, 78224 Singen (Hohentwiel), von jedermann während den allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Dabei wird auf Verlangen auch Auskunft über den Inhalt erteilt.
Hinweise
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den oben genannten Bauleitplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Absatz 1 BauGB wird eine beachtliche Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung von § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs oder ein beachtlicher Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB unbeachtlich, wenn sie beziehungsweise er nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Singen, 13. Dezember 2023
gez. Bernd Häusler, Oberbürgermeister der Stadt Singen