28. Änderung Flächennutzungsplan 2020 – Sonderbaufläche Solarpark Krumme

Sonderbaufläche Solarpark Krumme Reute, Rielasingen-Worblingen

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.02.2024 die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB der 28. Änderung des Flächennutzungsplans 2020 Sonderbaufläche Solarpark Krumme Reute“, Rielasingen-Worblingen beschlossen.

Plan zur 28. Änderung Flächennutzungsplan 2020 – Sonderbaufläche Solarpark Krumme Reute, Rielasingen-Worblingen.
Plan zur 28. Änderung Flächennutzungsplan 2020 – Sonderbaufläche Solarpark Krumme Reute, Rielasingen-Worblingen.

Der Gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasingen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.02.2024 die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB der 28. Änderung des Flächennutzungsplans 2020 Sonderbaufläche Solarpark Krumme Reute“, Rielasingen-Worblingen beschlossen.

Plangebiet

Das Plangebiet der FNP-Änderung „Sonderbaufläche Solarpark“ liegt südlich der K6158 nördlich von Worblingen; es umfasst eine Fläche von ca. 6,3 ha. Die genaue Lage des betroffenen Gebiets kann aus dem beigefügten Übersichtsplan entnommen werden (maßstabslos).

Ziel und Zweck der Planung

Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen, als Beitrag zur Energiewende.

Veröffentlichung im Internet sowie öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB findet vom 5. August 2024 bis einschließlich 13. September 2024 statt (Auslegungsfrist).

In dieser Zeit kann der Entwurf der 28. Änderung des Flächennutzungsplans 2020 mit der Begründung einschließlich Umweltbericht/Steckbrief und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Internet unter www.singen.de/buergerbeteiligung eingesehen werden.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen im genannten Zeitraum bei den folgenden Stellen öffentlich ausgelegt und können zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden:

  • Rathaus Stadt Singen, Fachbereich Bauen, Abteilung Stadtplanung, 1. OG, Flur, Zimmer 103-105, 141-144, Hohgarten 2, 78224 Singen
  • Rathaus Gemeinde Rielasingen-Worblingen, Bürgermeisteramt, Lessingstraße 2, 1.OG, Flur, Zi. 28, 78239 Rielasingen-Worblingen
  • Rathaus Gemeinde Steißlingen, Bürgermeisteramt, Schulstraße 19, Altbau, EG, Flur, Zi. 03, 78256 Steißlingen
  • Rathaus Gemeinde Volkertshausen, Bürgermeisteramt, Hauptstraße 27, Zi. 5, 78269 Volkertshausen

Im oben genannten Zeitraum können Stellungnahmen zur Bauleitplanung per E-Mail an stadtplanung@singen.de abgegeben werden.

Die Stellungnahmen können auch schriftlich oder zur Niederschrift an die Stadt Singen, Fachbereich Bauen, Abteilung Stadtplanung, Rathaus, Hohgarten 2, 78224 Singen abgegeben werden.

Folgende wesentlichen Umweltbezogenen Informationen zur 28. Änderung des Flächennutzungsplans liegen vor:

  • Steckbrief mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch (Gesundheit, Wohnen, Erholung, Freizeit, Bevölkerung), Pflanzen, Biodiversität, Tiere, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft/Ortsbild, Kultur- und Sachgüter; Wechselwirkungen/ Wirkungsgefüge, Wirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
  • Stellungnahme RP Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau zu geologischen und bodenkundlichen Grundlagen, zur angewandten Geologie
  • Stellungnahme Landratsamt Konstanz zu möglichen Blendwirkungen und zur Einhaltung des Gewässerrandstreifens von einem kartieren stehenden Gewässer

Hinweise

Nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 28. Änderung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben. Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB ist eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen (Fachausschüsse und Gemeinderat) beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Die Stellungnahmen werden grundsätzlich anonym behandelt.

Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Normungen) können bei den vorgenannten Stellen eingesehen werden.

gez. Bernd Häusler
Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft