Grundbucheinsichtsstelle geschlossen
Die Grundbucheinsichtsstelle hat vom 28.10.2024 bis einschließlich 31.10.2024 geschlossen.
Die Grundbucheinsichtsstelle hat vom 28.10.2024 bis einschließlich 31.10.2024 geschlossen.
Die im Rahmen der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen haben gegenüber den früheren Grundbuchämtern bei den Bezirksnotariaten bzw. bei den Kommunen eingeschränkte Zuständigkeiten.
Bei den Einsichtsstellen kann nur Einsicht genommen bzw. ein Grundbuchauszug erteilt werden und auch das nur, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse besteht zum Beispiel beim Eigentümer oder Gläubiger.
Für alle andere Anliegen, wie etwa die Eintragung von
sind ausschließlich die Grundbuchämter bei den Amtsgerichten zuständig.
Wenn Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Sie daraus erhalten:
Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse.
Um eine Abschrift oder einen Ausdruck aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie dieses glaubhaft darlegen. Im Zweifel müssen Sie das berechtigte Interesse nachweisen. Zum Beispiel als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks können Sie einen Antrag stellen. Auch als Gläubigerin oder Gläubiger können Sie eine Abschrift beantragen, wenn Sie die Zwangsvollstreckung betreiben wollen.
Das Grundbuchamt oder die Grundbucheinsichtsstelle (wenn eingerichtet) oder jede Notarin und jeder Notar.
13 Amtsgerichte führen in Baden-Württemberg das Grundbuch. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet bei der Notarauskunft der Bundesnotarkammer unter "Grundbuchamtssuche".
Ob bei einer Gemeinde eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist, können Sie bei der Gemeindeverwaltung erfragen oder im Internet abrufen.
Sie müssen eine Grundbuchabschrift oder einen Grundbuchausdruck beantragen. Dies können Sie persönlich oder schriftlich tun. Die grundbuchführenden Amtsgerichte stellen dafür in ihrem jeweiligen Internetauftritt auch ein Online-Formular zur Verfügung.
Sie können sich bei der Antragstellung auch durch eine andere Person vertreten lassen. Wenn diese Person im Grundbuch nicht als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen und damit antragsberechtigt ist, müssen Sie diese bevollmächtigen. Eine Vollmacht können Sie für diesen Einzelfall oder allgemein als Vorsorgevollmacht erteilen.
Wird das Grundbuch maschinell geführt, kann Ihnen jedes Grundbuchamt einen Ausdruck erteilen. Die Übersendung des Grundbuchausdrucks erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Regel auf dem Postweg und nicht unverschlüsselt über das Internet.
Personalausweis oder Reisepass wenn Sie nicht der Eigentümer oder die Eigentümerin sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt wenn Sie sich vertreten lassen: schriftliche Vollmacht von der Person, die einen Antrag stellen darf.
Je nachdem, wo Sie den Antrag gestellt haben, unterscheiden sich die Kosten.
Die einzelnen Kostenarten können Sie im Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) unter den jeweiligen Nummern nachlesen.
Das Grundbuchamt, die Notarin oder der Notar kann einen Vorschuss verlangen.
Achtung: Wenn private Dienstleister im Internet die Einholung von Grundbuchausdrucken anbieten, können damit nicht unerhebliche Zusatzkosten verbunden sein.
Abhängig vom Geschäftsanfall beim Grundbuchamt oder der Grundbucheinsichtsstelle, meistens kurzfristig.
Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist, ob und welche Rechte andere Personen an einem Grundstück haben (zum Beispiel Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten) oder ob es Vormerkungen und bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt. Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.
Sie sollten Einsicht in das Grundbuch nehmen, bevor Sie ein Grundstück kaufen. Sie kaufen sonst möglicherweise ein Grundstück mit Belastungen, die Ihnen nicht bekannt sind.
Sie müssen ein berechtigtes Interesse haben, das Grundbuch einzusehen.
Das Grundbuchamt beziehungsweise die Grundbucheinsichtsstelle (falls eingerichtet) oder jede Notarin und jeder Notar.
13 Amtsgerichte führen in Baden-Württemberg das Grundbuch. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet bei der Notarauskunft der Bundesnotarkammer unter "Grundbuchamtssuche".
Ob bei einer Gemeinde eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist, können Sie bei der Gemeindeverwaltung erfragen oder im Internet abrufen.
Sie müssen die Einsicht in das Grundbuch bei der zuständigen Stelle beantragen. Erfragen Sie dort vorher, ob Sie den Antrag mündlich, schriftlich oder persönlich stellen müssen. Dies ist abhängig vom Einzelfall.
Zum Schutz des Eigentümers oder der Eigentümerin dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger oder Gläubigerinnen etwa können Einsicht nehmen, wenn sie zwangsvollstrecken möchten.
Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Damit muss der Eigentümer oder die Eigentümerin einverstanden sein. Lassen Sie sich schriftlich eine Vollmacht ausstellen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.
Reisepass oder Personalausweis; wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin)
Informationen zu Auszügen aus dem Grundbuch finden Sie in der Leistung "Grundbuchabschrift beantragen".
Sie möchten eine Unterschrift beglaubigen lassen (insbes. Eintragungen ins Vereinsregister, Verwalternachweise, Löschung von Grundschulden).
Grundbucheinsichtsstelle bei der Stadt Singen
Die Vorlage einer schriftlichen Erklärung.
Bei der öffentlichen Beglaubigung wird die Unterschrift des Erklärenden beglaubigt. Der Inhalt der Erklärung wird nicht geprüft.
Eine vorbereitete schriftliche Erklärung. Ein gültiger Personalausweis oder Reisepass.
Die Kosten richten sich nach Gebührentabelle GNotKG.
§ 35b LFGG BW
Die Grundbucheinsichtsstelle bei der Stadt Singen bietet zudem Unterschriftsbeglaubigungen gemäß § 32 IV LFGG BW (z.B. für die Löschung von Grundschulden, Verwalternachweisen, Eintragungen ins Vereinsregister) an.