Baumschutzsatzung: Vorgaben zum Baumschutz in Singen

Die Baumschutzsatzung gilt für alle Bäume außerhalb des Waldes – also in erster Linie für Bäume auf Privatgrundstücken.

Veränderungen am Baumbestand, wie z.B. das Fällen oder Zurückschneiden von Bäumen, sind ab einem bestimmten Stammumfang nur mit einer Genehmigung zulässig.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz § 39 Abs.1 ist es zwischen dem 1. März und dem 30. September grundsätzlich verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche oder andere Gehölze zu fällen, zu roden oder auf den Stock zu setzen.

Genaueres finden Sie in der Baumschutzsatzung der Stadt Singen.

Leistungen

Baumfällgenehmigung beantragen und Meldung zur Ersatzpflanzung

Baumfällgenehmigung beantragen, Meldung zur Ersatzpflanzung

Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

Eine Fällgenehmigung ist vor allem in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

1. Schutz von Bäumen als „Geschützte Landschaftsbestandteile“

Städte oder Gemeinden können Bäume durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als „Geschützte Landschaftsbestandteile“ schützen. Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht. In Baumschutzsatzungen kann beispielsweise geregelt sein, dass bestimmte Bäume (z.B. mit bestimmtem Stammumfang) nur ausnahmsweise gefällt werden dürfen.

In Baden-Württemberg sind Alleen gesetzlich geschützt. Sie dürfen daher nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden.

2. Schutz von Bäumen als Naturdenkmal

Bäume können auch als Naturdenkmal ausgewiesen sein. Naturdenkmale dürfen nicht zerstört oder verändert werden.

3. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

a) Es ist in der Regel verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

Dieses Verbot gilt nicht für Bäume im Wald, in Kurzumtriebsplantagen und auf gärtnerisch genutzten Grundflächen. Zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen zählen vor allem Flächen des Erwerbsgartenbaus, private Zier- und Nutzgärten, Kleingartenanlagen, Rasensportanlagen oder öffentliche Gärten (Parks und Grünanlagen einschließlich Friedhöfe).

b) Auch wenn eine Fällung nach anderen Vorschriften zulässig wäre, ist immer zusätzlich der spezielle Artenschutz zu beachten. Demnach ist es unter anderem verboten, geschützte Tiere zu töten, ihre Entwicklungsformen (z.B. Eier im Nest) zu beschädigen, ihre Fortpflanzungsstätten (z.B. Nester) zu zerstören oder die Tiere während der Fortpflanzungszeit zu stören. Diese Regelungen gelten das ganze Jahr über ohne Befristung. Wenn sich also z.B. ein belegtes Vogelnest im Baum befindet, wäre eine Fällung während der Belegung nicht zulässig. Wenn das Nest wiederkehrend belegt ist (wie z.B. beim Storch), gilt ein ganzjähriger Schutz.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen oder Baumbestände roden.

Verfahrensablauf

  • Bevor ein Baum, der unter den Schutz der Satzung fällt, gefällt oder zurückgeschnitten werden soll, muss ein Antrag bei der Umweltschutzstelle gestellt werden.
  • Sie finden den „Antrag auf Befreiung von der Baumschutzsatzung“ bei Downloads. Bitte füllen Sie diesen aus und schicken ihn per E-Mail oder per Post an die Umweltschutzstelle.
  • Die MitarbeiterInnen der Umweltschutzstelle nehmen den Kontakt auf und vereinbaren einen Vorort-Termin mit Ihnen.
  • Erst wenn eine Genehmigung von der Umweltschutzstelle erteilt wurde, darf ein Baum gefällt oder beschnitten werden.
  • Für jeden gefällten Baum ist ein neuer Baum nach bestimmten Vorgaben als Ersatz zu pflanzen. Die Ersatzpflanzung muss innerhalb einer bestimmten Zeit erfolgen und der Umweltschutzstelle angezeigt werden.
    Wächst ein Ersatzbaum nicht an, ist die Maßnahme zu wiederholen.

Nur in begründeten Ausnahmefällen kann eine adäquate Ausgleichszahlung zugelassen werden.

Fristen

möglichst 4 Wochen vor der geplanten Fällung

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Bearbeitungsgebühr für einen Befreiungsantrag mit Vororttermin: 46,00 Euro (Stand: 01.01.2021).

Es kommen ggf. empfindliche Geldbußen auf den/die GrundstückseigentümerIn zu, wenn Bäume, die unter die Baumschutzsatzung fallen, ohne Genehmigung gefällt oder zurückgeschnitten werden.

Bearbeitungsdauer

Bis zu vier Wochen (abhängig vom Einzelfall)

Hinweise

keine

Freigabevermerk

10.04.2024 Stadt Singen