Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer stellt eine kommunale Aufwandssteuer dar, welche von der Stadt Singen für bestimmte Vergnügungen wie Geldspielgeräte, Dart, Billard oder Tischfußball erhoben wird.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Der Besteuerung unterliegen folgende Vergnügungen:
1. Striptease und sonstige Darbietungen nach § 33a Gewerbeordnung in Betrieben des Gaststättengewerbes,
2. die Vorführung von Sex- und Pornofilmen / -Videos
a) in Betrieben des Gaststättengewerbes mit besonderer Betriebsart,
b) in Sexshops,
3. die regelmäßige Durchführung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d Gewerbeordnung in Spielcasinos oder Spielclubs,
4. die Bereitstellung von (Geld- und/ oder Waren-) Spielgeräten, Billardtischen, Dartspielen, Tischfußballgeräten sowie sonstigen Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten in Gaststätten, Spielhallen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Verfahrensablauf
Steuerpflichtige haben der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Wochen den Beginn bzw. das Ende steuerpflichtiger Vergnügungen schriftlich über das zugehörige Formular anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet ist auch der Inhaber bzw. Pächter der Räume, in denen steuerpflichtige Vergnügungen veranstaltet werden.
Nach Ablauf eines Quartals müssen alle Steuerpflichtigen eine Steuererklärung über das zugehörige Formular einreichen. Auf Grundlage der eingereichten Unterlagen erlässt die zuständige Stelle Vergnügungssteuerbescheide, welche im Regelfall das abgelaufene Quartal besteuern.
Fristen
An- und Abmeldung innerhalb von zwei Wochen
Steuererklärung bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (also 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober)
Erforderliche Unterlagen
Formular zur An- und Abmeldung
Formular zur monatlichen Steuererklärung
Aufbewahrungspflicht von Belegen wie Zählwerksausdrucke
weitere Belege der Art, welcher als Nachweise für vergnügungssteuerpflichtige Aktivitäten geeignet ist
Kosten
für Vergnügungen Nr.1 -2 (siehe Voraussetzungen):
Je Veranstaltungstag/ Öffnungstag je angefangene zehn Quadratmeter 2,00 Euro
für Vergnügungen Nr.3 (siehe Voraussetzungen):
Je Veranstaltungstag/ Öffnungstag je angefangene zehn Quadratmeter 10,00 Euro
für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit:
Abrechnung pro Monat und pro Gerät
25 Prozent der Nettokasse (min. 80,00 Euro, max. 240,00 Euro)
in Spielhallen: 25 Prozent der Nettokasse (min. 160,00 Euro und max. 480,00 Euro)
Pro Monat und pro Gerät:
Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: 120,00 Euro
Billard, Dart und Tischfußball: 15,00 Euro
Sonstige Geräte mit Gewinnmöglichkeit: 45,00 Euro
Bearbeitungsdauer
Nach Abgabe der Steuererklärung im Regelfall 2 bis 6 Wochen, bis Steuerbescheid versendet wird
Hinweise
Die Satzung zur Vergnügungssteuer finden Sie auf unserer Homepage
Vertiefende Informationen
Siehe Vergnügungssteuersatzung (gültig seit 01. Oktober 2021)
Rechtsgrundlage
GemO, KAG BW, Vergnügungssteuersatzung
Freigabevermerk
Für die Inhalte ist die Stadtverwaltung Singen verantwortlich