Leistungen

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Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer stellt eine kommunale Aufwandssteuer dar, welche von der Stadt Singen für bestimmte Vergnügungen wie Geldspielgeräte, Dart, Billard oder Tischfußball erhoben wird.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Der Besteuerung unterliegen folgende Vergnügungen:

1. Striptease und sonstige Darbietungen nach § 33a Gewerbeordnung in Betrieben des Gaststättengewerbes,

2. die Vorführung von Sex- und Pornofilmen / -Videos

a) in Betrieben des Gaststättengewerbes mit besonderer Betriebsart,

b) in Sexshops,

3. die regelmäßige Durchführung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d Gewerbeordnung in Spielcasinos oder Spielclubs,

4. die Bereitstellung von (Geld- und/ oder Waren-) Spielgeräten, Billardtischen, Dartspielen, Tischfußballgeräten sowie sonstigen Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten in Gaststätten, Spielhallen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

Verfahrensablauf

Steuerpflichtige haben der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Wochen den Beginn bzw. das Ende steuerpflichtiger Vergnügungen schriftlich über das zugehörige Formular anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet ist auch der Inhaber bzw. Pächter der Räume, in denen steuerpflichtige Vergnügungen veranstaltet werden.

Nach Ablauf eines Quartals müssen alle Steuerpflichtigen eine Steuererklärung über das zugehörige Formular einreichen. Auf Grundlage der eingereichten Unterlagen erlässt die zuständige Stelle Vergnügungssteuerbescheide, welche im Regelfall das abgelaufene Quartal besteuern.

Fristen

An- und Abmeldung innerhalb von zwei Wochen

Steuererklärung bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (also 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober)

Erforderliche Unterlagen

Formular zur An- und Abmeldung

Formular zur monatlichen Steuererklärung

Aufbewahrungspflicht von Belegen wie Zählwerksausdrucke

weitere Belege der Art, welcher als Nachweise für vergnügungssteuerpflichtige Aktivitäten geeignet ist

Kosten

für Vergnügungen Nr.1 -2 (siehe Voraussetzungen):

Je Veranstaltungstag/ Öffnungstag je angefangene zehn Quadratmeter 2,00 Euro

 

für Vergnügungen Nr.3 (siehe Voraussetzungen):

Je Veranstaltungstag/ Öffnungstag je angefangene zehn Quadratmeter 10,00 Euro

 

für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit:

Abrechnung pro Monat und pro Gerät

25 Prozent der Nettokasse (min. 80,00 Euro, max. 240,00 Euro)

in Spielhallen: 25 Prozent der Nettokasse (min. 160,00 Euro und max. 480,00 Euro)

 

Pro Monat und pro Gerät:

Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: 120,00 Euro

Billard, Dart und Tischfußball: 15,00 Euro

Sonstige Geräte mit Gewinnmöglichkeit: 45,00 Euro

Bearbeitungsdauer

Nach Abgabe der Steuererklärung im Regelfall 2 bis 6 Wochen, bis Steuerbescheid versendet wird

Hinweise

Die Satzung zur Vergnügungssteuer finden Sie auf unserer Homepage

Vertiefende Informationen

Siehe Vergnügungssteuersatzung (gültig seit 01. Oktober 2021)

Rechtsgrundlage

GemO, KAG BW, Vergnügungssteuersatzung

Freigabevermerk

Für die Inhalte ist die Stadtverwaltung Singen verantwortlich